Urteil des AG Potsdam vom 17.01.2007

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Gericht:
AG Potsdam
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 C 465/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 27 Abs 1 Anl 3 BVO 2, § 535
Abs 2 BGB, § 556 Abs 1 BGB
Wohnraummiete: Umlagefähigkeit der Kosten von
"Versicherungen" und der Reinigung des Glasdachs, der
Regenrinnen, Lichtschächte und Jalousien sowie zulässige
Erhöhung des Vorauszahlungsbetrages
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.028,51 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.01.2007 zu zahlen.
Die Klage wird im übrigen abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 35 % und die Beklagte 65 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
jeweils 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die andere Partei vor
Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger vermieten an die Beklagte beginnend ab 01.08.2003 die in Vorderhaus
Erdgeschoss rechts gelegene Wohnung. Gem. § 4 des Mietvertrages vereinbarten die
Parteien eine Nettomiete in Höhe von 789,95 €. Die Parteien vereinbarten weiterhin:
„3. Zusätzlich zu der zu Ziffer 1 a bzw. 1 b vereinbarte Miete (Nettomiete) trägt der
Mieter sämtliche Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 der Zweiten
Berechnungsverordnung. Für die kalten Betriebskosten hat der Mieter zur Zeit
monatliche Vorauszahlungen zu leisten in Höhe von insgesamt 112,48 €.“
§ 4 des Mietvertrages enthält folgend die Formulierung:
„Die gesamten Vorauszahlungen für kalte Betriebskosten setzen sich wie folgt
zusammen:“
Hiernach sind 17 Positionen aufgeführt, wobei die Position zu Ziffer 7 (Kosten des
Betriebes des maschinellen Personen- oder Lastenaufzuges), 15 (Kosten des Betriebes
der Gemeinschaftsantennenanlage, des Betriebes der mit einen Breitbandkabelnetz
verbundenen privaten Verteileranlage); 16 (Kosten des Betriebes der maschinellen
Wascheinrichtung) gestrichen sind.
Weiterhin vereinbarten die Parteien:
„Der Vermieter ist berechtigt, Vorauszahlungen nach einer Abrechnung durch Erklärung
in Textform und angemessen auf den voraussichtlichen Jahresbedarf zu erhöhen und
verpflichtet sich, jährlich abzurechnen.“
Unter dem 28.11.2005 ließen die Kläger über die Hausverwaltung über die
Betriebskosten für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2004 abrechnen. Die Abrechnung
endete mit einer Nachforderung in Höhe von 715,88 €, hierauf hat die Beklagten 150,46
€ gezahlt. Ebenfalls mit Schreiben vom 28.11.2005 wurde unter Bezugnahme auf die
Nebenkostenabrechnung vom 28.11.2005 die Erhöhung der Vorauszahlungen auf
monatlich 175,00 € erklärt.
Unter dem 07.11.2006 rechnete die Hausverwaltung der Kläger über die Betriebskosten
01.01. bis 31.12.2005 ab. Die Abrechnung endete mit einer Nachforderung in Höhe von
328,81 € .
Mit der Klage werden die erhöhten Nebenkostenvorauszahlungen ab 01.01.2006 bis
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Mit der Klage werden die erhöhten Nebenkostenvorauszahlungen ab 01.01.2006 bis
30.11.2006, die restliche Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr
2004 und die Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2005 geltend
gemacht.
Nach Ansicht der Kläger hätten die Parteien vertraglich vereinbart, dass sämtliche
Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung auf
den Mieter umlegbar sind, hierin seien auch die Kosten des Kabelanschlusses
einbezogen. Die Streichung erfolgte nur bezüglich der Positionen für die
Vorausleistungen gefordert werden.
Bezüglich der Positionen Reinigung der Regenrinne, Jalousien und Lichtschächte gebe es
keine ausdrückliche Vereinbarung. Wegen der Streichung von Ziffer 15 zu § 4 Nr. 3 des
Mietvertrages sei die Umlage der Kosten des Kabelanschlusses gerade nicht vereinbart.
Die oben genannten Positionen könnten somit weder für das Jahr 2004 noch für das Jahr
2005 auf die Beklagte umgelegt werden. Die Abrechnung für die Jahre 2004 und 2005
seien auch bezüglich der Position „Versicherung“ unwirksam. Diese Formulierung
entspreche nicht den formellen Anforderungen einer Betriebskostenabrechnung.
Vielmehr sei für die Wirksamkeit der Umlage die Übereinstimmung einer Kostenposition
mit den gesetzlichen Begriffen der Betriebskostenverordnung erforderlich. Die
Erhöhungserklärung vom 28.11.2005 erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen der
hierfür maßgeblichen Regelung des § 560 Abs. I BGB, im übrigen sei die Beklagte
mangels Verpflichtung zur Nachzahlung auf die Nebenkostenabrechnung zu höheren
Vorauszahlungen nicht verpflichtet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in der zuerkannten Höhe begründet, im übrigen ist sie
unbegründet.
Die Kläger haben Anspruch auf Umlage der Positionen Versicherungen, Glas-
/Hausreinigung und Kabelanschluss. Dagegen besteht kein Anspruch auf Umlage der
Kosten für die Reinigung der Regenrinne, Lichtschächte und Jalousien.
Die Abrechnungen sind formell ordnungsgemäß, denn sie enthalten eine
Zusammenstellung der Gesamtkosten, der Umlageschlüssel, die auf den Mieter
entfallenden Anteile sowie die geleisteten Vorauszahlungen.
Die Kläger können vereinbarungsgemäß die Kosten der Sach- und
Haftpflichtversicherung auf die Beklagte umlegen, was diese letztlich nicht bestreitet.
Dass diese Position lediglich unter den Begriff „Versicherung“ in die Abrechnungen
eingestellt wurde ist auf Grund der Erläuterung der Kläger und der Tatsache, dass
andere Versicherungskosten nicht eingestellt wurden unschädlich. Die Position
Glasreinigung bezieht sich nach den unbestritten gebliebenen Erläuterungen der Kläger
auf die Reinigung eines Glasdachs, welches ebenso Bestandteil des Hauses ist wie
Hausflure, dort befindliche Treppen, Fenster und Hauseingangstüren, die der
Hausreinigung unterliegen.
Die Parteien haben ausdrücklich vereinbart, dass sämtliche Betriebskosten im Sinne der
Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung auf den Mieter umlagefähig sind.
Die Tatsache, dass die Beklagte hierauf zunächst keine Vorauszahlungen zu leisten hat,
hebt diese Vereinbarung nicht auf.
Dagegen hätten die Parteien Betriebskosten, die unter Ziffer 17 sonstige Betriebskosten
fallen, ausdrücklich vereinbaren müssen, damit sie auf den Mieter umgelegt werden
können. Dies gilt nach obergerichtlicher Rechtssprechung für die Kosten der
Dachrinnenreinigung. Für die Reinigungskosten der Lichtschächte und Jalousien kann
nichts anderes gelten.
Damit war die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 um 83,63 € und um 166,72 €
zu kürzen und die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 um 185,50 €. Unter
Berücksichtigung der auf die Betriebskostenabrechnung 2004 geleisteten Zahlung in
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Berücksichtigung der auf die Betriebskostenabrechnung 2004 geleisteten Zahlung in
Höhe von 150,46 € verbleibt ein Zahlungsbetrag in Höhe von 316,07 €. Auf die
Betriebskostenabrechnung 2005 hat die Beklagte 143,31 € zu zahlen.
Die Kläger waren nach der vertraglichen Vereinbarung berechtigt, höhere
Betriebskostenvorauszahlungen zu verlangen, wie auch gem. § 560 Abs. IV BGB. Nach
der Abrechnung für das Jahr 2004 vom 28.11.2005, die nach den obigen Ausführungen
formell ordnungsgemäß ist, waren die Kläger berechtigt, die Erhöhung der
Vorauszahlungen in Textform zu erklären. Eine Begründung hierfür sieht das Gesetz
nicht vor.
Auf Grund der Tatsache, dass die Beklagte auf die Abrechnung für das Jahr 2004 565,42
€ nachzuzahlen hatte, waren die Kläger berechtigt eine um 51,83 € erhöhte
Vorauszahlung monatlich zu verlangen. Denn verteilt auf zwölf Monate ergibt sich ein
Betrag in Höhe von 47,12 € zu dem ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % verlangt
werden kann. Somit war die Beklagte verpflichtet für den Zeitraum 01.01. bis 30.11.2006
570,13 € zu zahlen.
Die Kläger haben Anspruch auf Prozesszinsen gem. § 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. I, 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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