Urteil des AG Potsdam vom 13.03.2017
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Gericht:
AG Potsdam
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
32 C 217/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 5a Buchst b VHB 2001
Hausratversicherung: Beweislast für den Zeitpunkt des Eintritts
des Versicherungsfalles bei einem Diebstahl aus einem
verschlossenen Kraftfahrzeug
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Versicherungsleistung aus dem mit der Beklagten
geschlossenen Versicherungsvertrag über die Hausratversicherung,
Versicherungsnummer aufgrund des Schadensfalls vom nicht zu.
Es kann dahinstehen, ob der Diebstahl von Gegenständen aus einem Jetbag, der auf
dem Fahrzeug montiert ist, einen Diebstahl aus dem verschlossenen Kraftfahrzeug im
Sinne des § 5 lit. b) der in den Vertrag einbezogenen VHB 2001 Komfort darstellt. Denn
die Voraussetzungen der Haftung der Beklagten, wonach der Schaden nachweislich
zwischen 6 und 22 Uhr eingetreten sein muss oder das Kraftfahrzeug auf einem
bewachten Parkplatz oder einem verschlossenen Hofraum abgestellt war, liegen nicht
vor. Der Schadenseintritt erfolgte zwischen 21.45 Uhr und 8.45 Uhr, der genaue
Zeitpunkt des Schadenseintritts ist nicht mehr feststellbar. Der Kläger ist beweispflichtig
dafür, dass der Schadenseintritt innerhalb des Zeitraumes von 6 und 22 Uhr erfolgt ist,
da in der genannten Klausel die Haftung der Beklagten unter diese Voraussetzung
gestellt ist und der Kläger für die seinen Anspruch begründenden Tatsachen
beweispflichtig ist. Die Regelung in § 5a lit b) stellt eine objektive Risikobegrenzung dar
(ausführlich LG Bielefeld, Az.: 22 S 252/06, Entscheidung vom 28.02.2007 m.w.N) mit der
Folge, dass der Versicherungsnehmer das Vorliegen eines von dem
Versicherungsvertrag erfassten Versicherungsfalles nachweisen muss.
Die Risikobegrenzung in § 5a lit b) der VHB 2001 Komfort stellt auch keine
überraschende Klausel i.s.d. § 305 c BGB dar. Eine überraschende Klausel liegt vor, wenn
die Klausel objektiv ungewöhnlich ist und hinzu kommt, dass der Vertragspartner mit
dieser Klausel nicht zu rechnen braucht (Palandt / Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 305 c, Rz.
3 und 4). Allgemein sind derartige Risikobeschränkungen in Hausratversicherungen für
den Diebstahl aus Kraftfahrzeugen und den Diebstahl von Fahrrädern üblich (AG Berlin-
Charlottenburg, VersR 1985, S. 156). Der Versicherer gewährt zusätzlich zu dem
innerhalb des Haushalts gewährten Versicherungsschutz einen Schutz auch für
Fahrräder und Gegenstände in Kraftfahrzeugen; er ist berechtigt, das Risiko in diesem
Fall zu beschränken, ohne dass der Versicherungsvertrag dadurch ausgehöhlt würde.
Vielmehr bleibt der Versicherungsschutz während der überwiegenden Zeit des Tages
bestehen, für die Nachtzeit, in der das Risiko eines Diebstahls aus einem Kraftfahrzeug
höher ist, gilt die Haftung ebenfalls, ist allerdings an eine zusätzliche Sicherung des
Fahrzeuges geknüpft.
Die Klausel ist hier auch nicht aufgrund der in Vorbereitung des Vertrages übergebenen
Unterlagen überraschend. Zwar kann sich der Charakter einer überraschenden Klausel
grundsätzlich auch aus dem Widerspruch der Klausel zu den Vertragsverhandlungen
ergeben. Vorliegend stellt der Vorschlag zur Hausratversicherung der Beklagten vom
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ergeben. Vorliegend stellt der Vorschlag zur Hausratversicherung der Beklagten vom
11.02.2003, auf den der Kläger sich bezieht, jedoch ersichtlich keinen konkreten Auszug
aus den Versicherungsbedingungen dar. Dies ergibt sich zum einen aus dem
ausdrücklichen Hinweis auf der dritten Seite des Vorschlages unten, wonach der Auszug
keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und die Versicherungsbedingungen
maßgeblich sind; ferner aus dem Umstand, dass die Darstellung des
Versicherungsschutzes auf der zweiten Seite des Vorschlages schon von ihrer
Formulierung her lediglich allgemein das versicherte Risiko darstellt, nicht aber konkrete
Bedingungen für die Versicherung enthält. Auch dem Laien ist aber bekannt, dass die
konkreten Voraussetzungen der Versicherung im Einzelnen geregelt und abgegrenzt
werden, um das versicherte Risiko für den Versicherer im Verhältnis zu den geleisteten
Versicherungsbeiträgen tragbar zu machen. Die stichwortartige Bezeichnung der
versicherten Risiken ist hierfür nicht geeignet. Mit dem Hinweis auf die einzubeziehenden
Versicherungsbedingungen im Versicherungsantrag erhält der Kunde die Gelegenheit,
sich zusätzlich zu dem Versicherungsvorschlag über die Grenzen des
Versicherungsschutzes und über seine Obliegenheiten zu informieren.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung und der Zinsen scheitern an
der Unbegründetheit des Hauptanspruchs.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 500,- €
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