Urteil des AG Potsdam vom 13.03.2017
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Gericht:
AG Potsdam
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 C 194/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 535 BGB, § 556 BGB
Wohnraummiete: Korrektur der Betriebskostenabrechnung
zugunsten des Vermieters nach Zahlung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Zahlungen auf die Nebenkosten für den
Abrechnungszeitraum 01.01. bis 31.12.2008.
Denn die Klägerin ist nach Vorlage der Abrechnung vom 29.10.2009 und deren Ausgleich
durch die Beklagte mit weiteren Forderungen ausgeschlossen. Insbesondere war sie
nicht berechtigt, Kosten des Kabelanschlusses, die sie übersehen hat, nachträglich auf
die Beklagte umzulegen.
Das Gericht schließt sich der (jedenfalls bisher) herrschenden Ansicht an, dass in der
Übermittlung der Abrechnung ein Angebot des Vermieters liegt, sich bei einer
Nachforderung auf eine Mieterhöhung zu verständigen, dass der Mieter durch den
Zahlungsausgleich akzeptieren wird.
Gegen die Annahme eines deklatorischen Schuldanerkenntnisses spricht auch nicht die
Regelung von § 556 Abs. 3 BGB bzgl. der Abrechnungs- und Einwendungsfristen für
Vermieter bzw. Mieter.
Denn der Mieter darf nach Übermittlung der Rechnung davon ausgehen, dass der
Vermieter die Abrechnung vor Herausgabe kontrolliert hat, insbesondere keine Kosten,
die bereits feststehen, übersehen hat. Andererseits darf der Vermieter nach Ausgleich
des Abrechnungssaldo davon ausgehen, dass der Mieter die Abrechnung gründlich
geprüft hat, keinen Erläuterungsbedarf sieht, keine sachlichen Einwände hat und von
seinem Einsichtsrecht in Originalbelege keinen Gebrauch machen wird. Mithin können
Vermieter und Mieter davon ausgehen, dass der jeweils andere die ihm gesetzlich
eingeräumten Jahresfristen nicht ausschöpfen wird.
Nach Ausgleich des Saldo sind damit Korrekturen, jedenfalls mit übersehenen Kosten,
ausgeschlossen.
Im Übrigen dürfte die Inrechnungstellung der Kabelkosten keine ordnungsgemäße
Abrechnung sein, denn es fehlt die Angabe der von der Beklagten geleisteten
Vorauszahlungen.
Mangels Bestehens der Hauptforderung hat die Klägerin weder Anspruch auf Ersatz
eines Verzugsschadens noch auf Zahlung von Verzugszinsen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 78,40 EUR
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