Urteil des AG Krefeld vom 06.01.2005

AG Krefeld: subjektiv, bus, kollision, anhörung, geschwindigkeit, fahren, gefahr, verkehrsunfall, zivilgericht, sicherheit

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Sachgebiet:
Amtsgericht Krefeld, 72 C 318/04
06.01.2005
Amtsgericht Krefeld
Zivilgericht
Urteil
72 C 318/04
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Die Beklagten haften der Klägerin nicht als Gesamtschuldner für ihren Schaden aus dem
Verkehrsunfall vom 0 gemäß §§ 7, 17 StVG, 249 ff., 421 ff. BGB, 3 PflVG.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme vermag das Gericht die
Richtigkeit des von der Klägerin behaupteten Unfallhergangs nicht mit der dafür
erforderlichen Sicherheit festzustellen. Die Klägerin hat insbesondere nicht den Beweis
dafür erbracht, dass der Beklagte zu 1) ihr Ausweichmanöver nach rechts dadurch
verursacht hat, dass er mit seinem Pkw Audi so nah zwischen ihr und dem
vorausfahrenden Bus auf die rechte Fahrspur gewechselt ist, dass ein Ausweichen auf den
Bürgersteig objektiv erforderlich bzw. unvermeidbar war.
Der Umstand, dass es zu keiner Berührung zwischen dem von der Klägerin geführten Pkw
und dem Pkw des Beklagten zu 1) gekommen ist, bevor sie auf den rechten Bürgersteig
auffuhr, steht einer Haftung der Beklagten aus §§ 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1, 2 PflVG zwar
grundsätzlich nicht entgegen; erforderlich ist zunächst lediglich, dass der Schaden "bei
dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges – hier des Pkw des Beklagten zu 1) – entstanden ist.
Kommt es jedoch - wie hier - überhaupt nicht zu einer Berührung zwischen dem
Geschädigten und dem Kraftfahrzeug des Unfallgegners, rechtfertigt die bloße
Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuges an der Unfallstelle nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Annahme, der Unfall sei bei
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ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Annahme, der Unfall sei bei
dem Betrieb des Kraftfahrzeuges entstanden. Vielmehr ist erforderlich, dass die Fahrweise
oder eine von dem Betrieb dieses Fahrzeuges typischerweise ausgehende
Gefahr zu dem Entstehen des Unfalls ursächlich beigetragen hat. Hierfür ist ein bestimmtes
Verhalten des in Anspruch Genommenen erforderlich, das bei objektiver
Betrachtungsweise geeignet ist, auf den Fahrer des Unfallwagens einzuwirken; es kommt
darauf an, ob in einer konkreten Situation die Gegenwart des Fahrzeuges vom Lenker des
unfallgeschädigten Wagens als gefährlich empfunden werden durfte (BGH VersR 1969, 58;
NJW 1988, 2802). Stets ist aufgrund einer insoweit gebotenen wertenden Betrachtung des
Schadensgeschehens die Feststellung erforderlich, dass die Reaktion des geschädigten
Verkehrsteilnehmers – aus seiner Sicht des konkreten Verkehrsgeschehens vor dem Unfall
– subjektiv vertretbar erscheint; es müssen also Anhaltspunkte dafür festgestellt werden,
dass das Verhalten des in Anspruch Genommenen dem Geschädigten subjektiv zur
Befürchtung hätte Anlaß geben können, es werde ohne seine Reaktion zu einer Kollision
mit dem anderen Verkehrsteilnehmer kommen (vgl. BGH VersR 1969, 58). Der
Geschädigte hat den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb
des Kraftfahrzeuges und dem Schaden zu beweisen. Dieser Beweis ist naturgemäß oft
schwierig, wenn eine Berührung nicht stattgefunden hat; auch in derartigen Fällen gehen
jedoch etwaige Zweifel an der Ursächlichkeit für den Unfall zu Lasten des Geschädigten
(BGH VersR 1969, 58; DAR 1976, 246).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Klägerin nicht bewiesen, dass "der
Betrieb" des Kraftfahrzeuges des Beklagten zu 1) vor seinem Fahrstreifenwechsel nach
rechts für ihr Verhalten ursächlich war. Aufgrund der Umstände des Falles nach der
informatorischen Anhörung der unfallbeteiligten Fahrer und der Aussagen der Zeuginnen R
und F sind hinreichende Anhaltspunkte dafür nicht festzustellen, die Klägerin habe sich
infolge des Betriebes des von dem Beklagten zu 1) geführten Pkw Audi zu dem von ihr
durchgeführten Ausweichmanöver nach rechts veranlaßt sehen dürfen, da sie habe
befürchten müssen, anderenfalls mit dem Pkw Audi zu kollidieren. Insbesondere kann nicht
die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin festgestellt werden, der Beklagte zu 1) sei
plötzlich "so nah" vor ihr eingeschert, so dass sie Kläger nach rechts ausweichen "mußte".
Zwar vollzog sich das Fahrverhalten der Klägerin wohl in örtlichem und zeitlichem
Zusammenhang mit dem Betrieb des Pkw des Beklagten zu 1), der selbst eingeräumt hat,
die Strecke täglich zu befahren, so auch am 0. Es steht jedoch nicht fest, dass das von der
Klägerin eingeleitete
Lenkmanöver nach rechts objektiv erforderlich war, um eine Kollision zu vermeiden, und
ein bloßes Abbremsen dafür nicht ausgereicht hätte. Dafür fehlt es - neben nachweislichen
Angaben zur konkreten Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs - sowohl an
greifbaren Anhaltspunkten zu dem Abstand zwischen der Klägerin und dem
vorausfahrenden Bus, zwischen die der Beklagte zu 1) einzuscheren versuchte, als auch
zu dem Abstand zwischen der Klägerin und dem ihr nachfolgenden Verkehr. Auch waren
weder der Klägerin noch der Zeugin R genaue Bekundungen zu der Nähe des
gegnerischen Fahrzeugs zu dem der Klägerin möglich. Danach kann auch nicht festgestellt
werden, dass diese das Fahrverhalten des Beklagten zu 1) als für sich derart gefährlich
empfinden mußte oder durfte, dass sie nach rechts auf den Bürgersteig zu fahren veranlaßt
wurde; denn letztlich ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihr Fahrverhalten
ausschließlich mit ihrer Unfalldarstellung motiviert. Das erscheint zwar subjektiv
nachvollziehbar, ändert aber nichts daran, dass die Unfalldarstellung objektiv nicht
bewiesen ist. Nach alledem kommt eine Haftung der Beklagten für den vorgetragenen
unfallbedingten Schaden nicht in Betracht.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Ein Grund zur Zulassung der Berufung liegt nicht vor (§ 511 Abs. 4 ZPO).
Streitwert: Bis 300,00 EUR.