Urteil des AG Köln vom 19.12.2006
AG Köln: protokollierung, datum
Amtsgericht Köln, 119 C 183/06
Datum:
19.12.2006
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 119
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
119 C 183/06
Tenor:
wird auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers der
Kostenfestset-zungsbeschluß vom 18.10.2006 dahingehend
abgeändert, daß von der Beklagten über den bereits festgesetzten
Betrag von 142,32 € hinaus weitere 33,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5
%-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem
14.08.2006 an den Kläger zu erstatten sind.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe:
1
Die Erinnerung ist zulässig und begründet.
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Der Kläger kann auch Erstattung der anteiligen Einigungsgebühr seines
Unterbevollmächtigten/Terminvertreters gem. Nr. 1000 VV RVG beanspruchen.
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Der Terminsvertreter erhält neben dem Verfahrens-/Hauptbevollmächtigten die
Einigungsgebühr, wenn er bei den Einigungsgesprächen vor Gericht mitwirkt. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn er –wie vorliegend- den Widerrufsvergleich geschlossen
und an dessen Protokollierung mitgewirkt hat (vgl. Gerold-Schmidt, RVG, 17. Aufl., 3401
VV; Rdz 61 ff; 104 m.w.N.)
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Kostenentscheidung: § 91 I ZPO entspr.
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Gegenstandswert: 33,75 € (= 45 € ./. ¼)
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