Urteil des AG Freiburg vom 13.09.2006
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AG Freiburg Urteil vom 13.9.2006, 2 C 1281/06
Rechtsanwaltsgebühr: Höhe der Verfahrensgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für ein
Sozialgerichtsverfahren bei vorangegangenem Widerspruchsverfahren unter der Geltung der
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1
(von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen)
2
Die zulässige Klage ist unbegründet.
3
Der Klägerin steht kein Herausgabeanspruch gemäß §§ 675, 667 BGB zu. Denn der unstreitig geleistete
Vorschuss in Höhe von 300,00 EUR stand der Beklagten als Entgelt für ihre Geschäftsführung zu.
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Die Beklagte durfte vorliegend für ihr Tätigwerden im sozialgerichtlichen Verfahren eine Verfahrensgebühr
gemäß VV-RVG 3102 zuzüglich einer Portopauschale in Höhe von 20,00 EUR (VV-RVG 7002) zuzüglich
gesetzlicher Mehrwertsteuer (VV-RVG 7008) in Ansatz bringen.
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Nachdem die Auftragserteilung für das Tätigwerden im sozialgerichtlichen Verfahren nach dem 1.7.2004
erfolgt ist, war die Verfahrensgebühr gemäß dem RVG zu bestimmen, § 61 Abs. 1 S. 1 RVG.
6
Wie zwischen den Parteien unstreitig war, wurde der Widerspruch am 23.4.2004 - mithin vor Inkrafttreten
des RVG - eingelegt.
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Nach richtiger Ansicht (vgl. Schneider/Wolf, RVG, 3. Auflage, VV 3103 RdNr. 6) ist in dieser Konstellation
entgegen der Ansicht der Klägerin nicht die Verfahrensgebühr nach VV 3103, sondern nach VV 3102 in
Ansatz zu bringen.
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In Fällen, in denen sich die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit nach BRAGO, die
Verfahrensgebühr für das Tätigwerden im Gerichtsverfahren jedoch nach dem RVG berechnet wird, wird die
Rechtsansicht vertreten, dass eine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nicht nach
Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG analog zur Hälfte, sondern gemäß § 118 Abs. 2 vollständig auf die
Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird (vgl. hierzu Henke, AnwBl. 2005, S. 708).
Zur Begründung dieser Ansicht wird auf § 118 Abs. 2 BRAGO hingewiesen, wonach eine Anrechnung zu
unterbleiben hat.
9
Nachdem für die vorliegende Konstellation keine Übergangsregelung vorhanden ist, käme die Anwendung
von VV-RVG 3103 einer faktischen Teilanrechnung gleich.
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Nach richtiger Ansicht haben die nach der BRAGO von der Anrechnung ausgenommen Sonderregelungen
für die Geschäftsgebühr jedoch auch auf Übergangsfälle ebenfalls Anwendung zu finden (vgl. Henke, a. a.
O.).
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Auch sind VV-RVG 3103 f. grundsätzlich in Zusammenhang mit den Gebührenregelungen für die
vorgerichtliche Tätigkeit, hier also VV-RVG 2400 (VV-RVG a. F. 2500) zu sehen.
12
Nach alle dem ist der Ansatz der Gebühr VV-RVG 3102 zu Recht erfolgt, wobei der Beklagten eine
Mittelgebühr in Höhe von 250,00 EUR zuzüglich Pauschale und Mehrwertsteuer zustehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den
§§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.