Urteil des AG Essen vom 25.07.2007

AG Essen: anzeige, veröffentlichung, erstmaliger, umkehrschluss, verfahrensrechte, unterliegen, datum

Amtsgericht Essen, 166 IN 231/02
Datum:
25.07.2007
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
Abt. 166
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
166 IN 231/02
Schlagworte:
Antragsbefugnis Versagungsantrag Restschuldbefreiungsverfahren
Normen:
InsO §§ 290 Abs. 1, 296 Abs. 1 S. 1, 297 Abs. 1
Leitsätze:
Die Antragsbefugnis für einen Antrag, dem Insolvenzschuldner gemäß
§§ 290 Abs. 1, 296 Abs. 1 S. 1, 297 Abs. 1 InsO die Restschuldbefreiung
zu versagen, hat nur ein Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO, der
am Insolvenzverfahren teilnimmt. Dies trifft nur auf einen
Insolvenzgläubiger zu, dessen beim Insolvenzverwalter unter Beachtung
von § 174 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 InsO angemeldete Forderung gemäß § 178
Abs. 1 InsO festgestellt gilt.
Tenor:
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
wird der Versagungsantrag vom 21.12.2006 zurückgewiesen. Die
Versagungsantragstellerin trägt die durch den Antrag verursachten
Kosten des Verfahrens.
Gründe:
1
Der Antrag der T GmbH aus X, der Insolvenzschuldnerin die Restschuldbefreiung zu
versagen, war als unzulässig zurückzuweisen, da die Versagungsantragstellerin nicht
antragsbefugt war. Die Versagungsantragstellerin, die keine Forderung beim
Insolvenzverwalter angemeldet hat, ist keine Insolvenzgläubigerin im Sinne der §§ 290
Abs. 1, 296 Abs. 1 S. 1, 297 Abs. 1 InsO und kann aus diesem Grund in der
Wohlverhaltensperiode keine Verfahrensrechte geltend machen.
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Im Insolvenzverfahren haben unter anderem die Insolvenzgläubiger gemäß §§ 290 Abs.
1, 296 Abs. 1 S. 1, 297 Abs. 1 InsO das Recht zu beantragen, dem Insolvenzschuldner
die Restschuldbefreiung zu versagen.
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Insolvenzgläubiger in diesem Sinne sind die am Verfahren teilnehmenden Gläubiger,
deren beim Insolvenzverwalter unter Beachtung von § 174 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 InsO
angemeldete Forderungen gemäß § 178 Abs. 1 InsO als festgestellt gelten.
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Nach der Legaldefinition in § 38 InsO zählen zu den Insolvenzgläubigern die
persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Ob und gegebenenfalls
inwieweit ein zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeter
Vermögensanspruch besteht, ist in dem von §§ 176 ff. InsO geregelten Verfahren zu
prüfen, wobei selbst die angemeldeten und bereits titulierten Forderungen der Prüfung
unterliegen, vgl. § 179 Abs. 2 InsO im Umkehrschluss. Eine Anmeldung und
anschließende Prüfung einer Forderung in dem vorgenanten Sinn ist jedenfalls dann
nicht mehr möglich, wenn dem Insolvenzschuldner – wie hier - nach Abhaltung des
Schlusstermins die Restschuldbefreiung angekündigt worden ist. Vorliegend ist der
Insolvenzschuldnerin nach Abhaltung des Schlusstermins mit Beschluss vom
10.08.2005 die Restschuldbefreiung angekündigt worden. Der Antrag der
Versagungsantragstellerin auf Versagung der Restschuldbefreiung vom 21.12.2006 mit
erstmaliger Anzeige einer Gläubigerstellung ging am 27.12.2006 beim Insolvenzgericht
ein.
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Eine von den vorstehenden Ausführungen abweichende Beurteilung ist nicht deshalb
geboten, weil die Versagungsantragstellerin ohne Kenntnis vom Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin gewesen ist. Selbst wenn die
Insolvenzschuldnerin die Forderung der Versagungsantragstellerin schuldhaft nicht
angegeben hätte – ob dies der Fall ist, kann hier dahinstehen – wäre die
Versagungsantragstellerin durch die Veröffentlichung der wesentlichen Entscheidungen
im Insolvenzverfahren hinreichend geschützt.
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Essen, 25.07.2007
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