Urteil des AG Essen vom 21.11.2005

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Amtsgericht Essen, 29 C 350/05
Datum:
21.11.2005
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
Abt. 29
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 C 350/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
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Entscheidungsgründe:
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Aus dem Vorfall vom 28.06.05, bei dem die am Fahrzeug des Klägers befindliche
Auspuffanlage beschädigt wurde, als das Fahrzeug des Klägers in der Kfz-
Autowaschanlage der Beklagten in Essen, gewaschen wurde, steht dem Kläger
gegenüber der Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der
positiven Vertragsverletzung des zwischen den Parteien abgeschlossenen
Werkvertrages gemäß §§ 631, 280, 241 BGB zu. Denn auf Grund des Vortrages der
Parteien sowie auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist dem Kläger nicht
der Nachweis gelungen, dass die Beklagte die ihr auf Grund des zwischen den Parteien
abgeschlossenen Vertrages obliegenden vertraglichen Verpflichtungen verletzt hat.
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Wie der Bundesgerichtshof grundlegend ausgeführt hat, trifft den Betreiber einer
Waschanlage keine Garantiehaftung, so dass es für Fahrzeugschäden während des
Waschvorgangs nur bei Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung, die er zu vertreten
hat, haftet. Hierfür hat der Geschädigte nach den allgemeinen Grundsätzen der
Beweislastverteilung zunächst eine objektive Pflichtverletzung des Schuldners und
deren Ursächlichkeit für den Eintritt eines Schadens darzulegen und zu beweisen.
Gemäß § 282 BGB obliegt es dann dem Schuldner, darzulegen und zu beweisen, dass
er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
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Zwar kann in bestimmten Konstellationen zu Gunsten des Geschädigten eine
Beweislastumkehr nach der sogenannten Lehr von den Gefahrenbereichen in Betracht
kommen. Danach kann von dem Eintritt eines Schadens auf eine objektive
Pflichtverletzung geschlossen werden, wenn der Geschädigte darlegt, dass die
Schadensursache allein aus dem Gefahren- bzw. Verantwortungsbereich des Gegners
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herrühren kann. Dies würde im vorliegenden Fall voraussetzen, dass der eingetretene
Schaden allein auf eine Fehlfunktion, fehlerhafte Einstellung oder unzureichende
Wartung der Waschanlage zurückzuführen sein kann. insoweit ist im vorliegenden Fall
jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Auspuffanlage am Fahrzeug des
Klägers um ein Fahrzeugteil handelte, das eine zusätzliche Ausstattung gegenüber der
standardmäßigen Gestaltung eines Fahrzeugs darstellte und durch seine
Beschaffenheit einen eigenen, besonderen Risikofaktor begründete. Bei derartigen
Teilen besteht generell und auch für den Benutzer erkennbar die Gefahr, dass diese in
automatischen Waschanlagen, die nicht individuell auf jeden Fahrzeugtyp eingestellt
sind, beschädigt werden, wenn sie nicht ausreichend befestigt, oder schon auf Grund
ihrer Konstruktion für den Waschvorgang ungeeignet bzw. an einer ungeeigneten Stelle
angebracht sind. Diese Gefahr stellt aber ein Risiko aus der Verantwortung des
Autofahrers dar. Der Betreiber einer automatischen Waschanlage ist nicht verpflichtet,
die Anlage auf sämtliche Fahrzeugsondergestaltungen auszurichten. Im Fall der
Beschädigung derartiger Teile, wenn sich daher zwei Gefahrenbereiche verwirklicht
haben, so dass nicht der alleinige Verantwortungsbereich des Waschanlagenbetreibers
gegeben sein muss (vergleiche insoweit LG Bonn, Urteil vom 25.09.02 in VersR 2002,
Seite 1550).
Im vorliegenden Fall hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die nächstliegende
Ursache des Schadens in der Beschaffenheit der Auspuffanlage lag. Wie sich aus dem
Schadenshergang ergibt, verhakte sich die Auspuffanlage in der Führungsschiene der
Waschanlage. Das Gericht folgt darüber hinaus auch den Aussagen der vom Gericht
vernommenen Zeugen jedenfalls insoweit, als durch den Zeugen T die Bodenfreiheit
des Fahrzeugs jedenfalls im Frontbereich überprüft wurde, bevor der Kläger mit seinem
Fahrzeug in der Waschanlage eingefahren ist. Dabei hat der Zeuge T festgestellt, dass
die für ein gefahrloses Durchfahren der Autowaschanlage mindestens erforderliche
Bodenfreiheit von 12 cm in diesem Bereich gegeben war. Auf dieses Erfordernis wird
auch durch den Betreiber der Waschanlage auf entsprechenden Hinweisschildern
hingewiesen. Wenn es dennoch dazu kam, dass sich die Auspuffanlage mit der
Führungsschiene verhakte, so kann dies nur darauf beruhen, dass in diesem Bereich
die erforderliche Bodenfreiheit von 12 cm nicht gegeben war. Die insoweit in der
Eigenart der Auspuffanlage liegende Beschädigungsgefahr lag aber - wie oben
ausgeführt - im Verantwortungsbereich des Klägers. Nach Auffassung des erkennenden
Gerichts ist der Betreiber einer Autowaschanlage nicht verpflichtet, die Waschanlage auf
derartige abweichende Konstruktionen auszulegen.
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Die Klage war somit abzuweisen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziffer 11 und 713 ZPO.
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