Urteil des AG Essen vom 31.08.2007

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Amtsgericht Essen, 131 C 43/07
Datum:
31.08.2007
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
Abt. 131
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
131 C 43/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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1.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 582,46 Euro aus §
556 Abs.1 S. 1 BGB zu.
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Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Heizkostenabrechnung vom 13.01.2003
besteht wegen verspäteter Mitteilung der Abrechnung im Jahre 2006 nicht.
Voraussetzung für den Anspruch auf Nachforderung von Betriebskosten ist gemäß §
556 Abs. 3 S. 2 BGB die Zuleitung der Nebenkostenabrechnung spätestens bis zum 12.
Monat nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes. Diese Abrechnungsfrist stellt sich
als Ausschlussfrist dar, nach dessen Ablauf der Vermieter aus einer verspäteten
Abrechnung keine Zahlungsansprüche herleiten kann (Langenberg in Schmidt-Futterer,
Mietrecht, 9. Aufl. 2007, § 556 Rn. 462). Ein Zugang der Nebenkostenabrechnung vom
13.01.2003 im Jahre 2003 – also innerhalb der Abrechnungsfrist – wird von der
Beklagten bestritten.
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Der Kläger ist beweisfällig geblieben für die Mitteilung der Nebenkostenabrechnung
vom 13.01.2003 für das Jahr 2002 bis zum 31.12.2003. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts
nicht fest, dass die Beklagte die Nebenkostenabrechnung schon im Jahre 2003 erhalten
hat. Der Zeuge U konnte zwar glaubhaft und widerspruchsfrei unter Hinzuziehung der
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Vorgangsakte den Vortrag des Klägers bestätigen, dass die T AG im Auftrag des
Klägers unter dem 13.01.2003 zunächst eine Nebenkostenabrechnung über die
Heizkosten erstellt sowie per Post an die Beklagte versandt haben und dann zwei
diesbezügliche Mahnungen an die Beklagte geschickt haben. Damit ist jedoch nicht der
Beweis erbracht, dass die Nebenkostenabrechnung tatsächlich der Beklagten
zugegangen ist. Erfahrungsgemäß kann es im Rahmen des Postversandes immer
wieder zu fehlgeleiteten oder verloren gegangenen Postsendungen kommen. Insofern
reicht der Nachweis der Aufgabe einer Nebenkostenabrechnung per Post an den
Empfänger zwar als Beweis einer Abgabe aus, jedoch nicht für den Beweis eines
Zugangs des aufgegebenen Schriftstücks. Auch wenn nach der allgemeinen
Lebenserfahrung zu vermuten ist, dass nicht auch die beiden später abgesandten
Mahnungen verloren gegangen sind, ist es unerheblich, ob die Mahnungen der
Beklagten zugegangen sind. Allein die Aufforderung zur Zahlung einer bestimmten
Abrechnung reicht nicht aus, die Abrechnung selbst zu ersetzen. Der Anspruch auf
Zahlung der Nebenkostenabrechnung entsteht erst mit dem Zugang der Abrechnung. Ist
diese nicht zugegangen, können nachfolgende Mahnungen keinen eigenen Anspruch
begründen.
Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Kläger selbst
erst im Dezember 2006 durch Mitteilung der T AG Kenntnis von den näheren
Umständen dieser Abrechnung erhielt. Grundsätzlich hat der Vermieter sich das
Verhalten externer Dienstleister gemäß § 278 BGB zurechnen zu lassen (Langenberg
a.a.O., Rn. 473; Schmid in Münchner Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2004, § 556 Rn. 57,
Sternel ZMR 2001, 937, 939 f.) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt hier nicht
vor. Zwar erfuhr der Kläger erst durch die Mitteilung der T AG davon, dass die Zahlung
der Nebenkostenabrechnung vom 13.01.2003 von der Beklagten verweigert wurde, und
war mangels früherer Kenntnis daher nicht in der Lage gewesen, den Zugang einer
rechtzeitige Abrechnung noch im Jahre 2003 zu veranlassen. Soweit sich der Kläger zur
Durchführung seiner Abrechnungspflichten gemäß dem zwischen ihm und den T AG
geschlossenen Vertrages zur Heizkostenabrechnung der Mithilfe der T AG bedient,
muss er sich deren Handlungen zurechnen lassen. Wenn es im Rahmen dieser
Abrechnungsabwicklungen zu internen Organisationsproblemen des Dienstleisters
kommt, die dazu führen, dass bestimmte Vorgänge erst nach drei Jahren auffällig
werden, geht dies zu Lasten des Klägers als Vertragspartner des Dienstleisters. Es wäre
unbillig, wenn die Beklagte die Folgen dieser Verzögerung tragen muss, da diese
lediglich Vertragspartner des Klägers aufgrund des Mietverhältnisses und nicht an dem
Vertrag zwischen Kläger und T beteiligt ist.
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2.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.
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