Urteil des AG Essen vom 23.08.2005
AG Essen: schmerzensgeld, ärztliche verordnung, distorsion, rechtshängigkeit, diagnose, anfang, werterhöhung, verdacht, nummer, firma
Amtsgericht Essen, 24 C 436/04
Datum:
23.08.2005
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
Abteilung 24
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 C 436/04
Tenor:
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
152,59 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2004
sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 750,00 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagten
als Gesamtschuldner zu 80 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen 26 % der Kläger
selbst und 74 % die Beklagten.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen 74 % die
Beklagten selbst und 26 % der Kläger.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Den Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Klägers
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt Schadenersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall
vom 24.07.2004, der gegen 13.45 Uhr auf der H-Straße in Essen stattfand.
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Die Haftung ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.
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Der Beklagte zu 1) wendete zum Unfallzeitpunkt mit seinem Pkw mit dem amtlichen
Kennzeichen -...-+, welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist,
verkehrswidrig neben dem Kläger, der mit seinem Motorrad die B 224 in Essen in
nördlicher Richtung befuhr.
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Trotz einer sofortigen Reaktion konnte der Kläger nicht verhindern, frontal den Kotflügel
hinten links des Beklagtenfahrzeuges zu erfassen. Der Kläger flog hierbei über den
Lenker und durch die Luft, kam auf den Asphalt auf und rutschte noch einige Meter
weiter.
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Der Kläger macht insgesamt einen Sachschaden in Höhe von 1.165,15 € geltend, der
bis auf einen Betrag von 297,94 € während des Rechtsstreits von der Beklagten zu 2)
bezahlt wurde.
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Hinsichtlich der Aufstellung wird ausdrücklich auf Blatt 3 d.A. verwiesen.
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In diesem Betrag sind Bekleidungsschäden in Höhe von 997,94 € enthalten.
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Auf diese Position hat die Beklagte 700,00 € gezahlt.
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Lediglich diese Differenz - 297,94 € - ist hinsichtlich des Sachschadens des Klägers
zwischen den Parteien noch im Streit.
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Der Kläger behauptet zu dieser Position, dass sein BMW Sport-Integralhelm, sein
Rückenprotektor, seine Gore-Stiefel, seine Kradhose, seine Kradjacke und seine
Lederhandschuhe, welche zwischen dem 06.02.2004 und dem 26.03.2004 angeschafft
worden seien, derartig beschädigt seien, dass ohne Abzug "neu für alt" die
Anschaffungskosten von 997,94 € zu ersetzen seien.
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Hierzu bezieht sich der Kläger auf eine Rechnung der Firma C, Blatt 8 d.A., eine
Quittung des 3-S-Markt Essen und eine Quittung der Firma Q, beide Blatt 9 d.A..
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Ferner begehrt der Kläger die Zahlung eines Schmerzensgeldes.
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Der Kläger behauptet, aus den ärztlichen Mitteilungen ergebe sich, dass zunächst der
Verdacht einer Querschnittslähmung bestanden habe, was zu einem tiefgreifenden
Schock beim Kläger und einer eintägigen stationären Krankenhausaufnahme geführt
habe. Dieser Verdacht habe sich einige Tage später als nicht zutreffend herausgestellt.
Letztlich habe sich als Diagnose eine HWS-Distorsion sowie multiple Prellungen
ergeben.
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Er sei arbeitsunfähig gewesen vom 24.07. bis zum 26.08.004. Er habe immer noch
Beschwerden, insbesondere Schmerzen im Bereich der HWS, sowie Kopfschmerzen.
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Der Kläger ist der Ansicht, für diese Verletzungsfolgen sei ein Schmerzensgeld in Höhe
von 2.000,00 € anzusetzen.
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Hierzu bezieht sich der Kläger auf ein ärztliches Attest des Professor Dr. med. T, St.-F-
Hospital, vom 09.09.2004, Blatt 13 d.A..
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Ferner bezieht er sich auf einen Unfallbericht des St.-F-Hospitals, Blatt 14 d.A., sowie
auf einen Arztbrief des gleichen Krankenhauses vom 06.08.04, Blatt 15 f d.A..
Außerdem bezieht er sich auf Aufenthaltsbescheinigung des Krankenhauses, Blatt 17
sowie einen Kurzbericht vom 27.07.04, Blatt 18 d.A..
18
Der Kläger behauptet, dass die Erstbeschwerden sich Anfang Oktober zwar reduziert
hätten, er jedoch ein auftretendes Kribbeln in den Händen sowie eine Kraftminderung
der rechten Hand bemerkt habe. Entsprechende Symptome hätten sich bereits
unmittelbar nach dem Unfall gezeigt, er sei aber zunächst davon ausgegangen, dass
dies schnell vorübergehen werde, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Diese
Beschwerden würden auch regelmäßig wieder eintreten, jeweils für mehrere Wochen.
Es sei gemäß ärztlichem Attest vom 06.01.2005, Blatt 64 d.A., nunmehr sogar eine Kur
erforderlich. Auch krankengymnastische Behandlungen müssten fortgeführt werden. Es
sei möglicherweise sogar von einem Dauerschaden auszugehen.
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Der Kläger bezieht sich hierzu auf die Bescheinigungen zur Arbeitsunfähigkeit, Blatt 57
ff d.A., den neurologischen Befund des Herrn L1, Blatt 61 d.A., das Attest der
Gemeinschaftspraxis Dr. med. M/Q1, Blatt 62 d.A. und die ärztliche Verordnung von Blatt
65 d.A..
20
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
21
1.
22
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.165,15 € nebst
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
23
2.
24
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das
Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen.
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Die Klage wurde am 04.12.2004 zugestellt.
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Nach Rechtshängigkeit zahlten die Beklagten auf die Klageforderung 1.617,21 €, wobei
700,00 € auf die streitige Position Bekleidung und 750,00 € auf die streitige Position
Schmerzensgeld entfallen sind; im übrigen sind sämtliche geltend gemachten
Ansprüche des Klägers durch diese Zahlung erfüllt.
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Nach übereinstimmender teilweiser Erledigungserklärung der Parteien beantragt der
Kläger nunmehr,
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1.
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 297,97 € nebst 5
% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
30
2.
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das
Ermessen des Gerichtes, mindestens 1.250,00 € betragendes
Schmerzensgeld zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
34
Die Beklagten sind der Ansicht, die auf die streitigen Positionen gezahlten 700,00 €
(Kleiderschaden) bzw. 750,00 € (Schmerzensgeld) seien angemessen und
ausreichend. Die Beklagten vertreten die Ansicht, der Kläger habe sich für die
Kleidungsstücke ein Abzug "neu für alt" gefallen zu lassen, da es sich um
Gebrauchskleidung handele, die rapide an Wert verliere und zum Zeitpunkt des Unfalls
mit Sicherheit auch bereits Gebrauchsspuren aufgewiesen habe.
35
Der vom Kläger begehrte Schmerzensgeldbetrag stehe außerhalb aller Relationen zu
vergleichbaren Fällen und ließe sich auch aus den Feststellungen zu Art und Schwere
der Verletzungen der vorgelegten Bescheinigung nicht ableiten.
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Die Beklagten behaupten hierzu, die von Anfang an richtige und einzig auf das
Unfallgeschehen zurückzuführende Diagnose einer HWS-Distorsion mit Prellung der
rechten Schulter, des rechten Ellenbogens sowie der rechten Hüfte, welche keiner
besonderen weiteren Versorgung bedurft hätten und neben Kühlung und Schonung
lediglich die Verordnung von Schmerzmittel und eines Salbenverbandes zur Folge
gehabt hätten. Beschwerden oder neurologische Defizite seien auch vom Kläger selbst
nicht angegeben worden, weshalb der Kläger nach eintägiger stationärer Aufnahme
entlassen werden konnte.
37
Soweit der Kläger nunmehr Komplikationen im Heilungsverlauf vortrage, fehle es
insoweit an jeder Objektivierung dieser Behauptung. Auch aus den zwischenzeitlich
vorgelegten ärztlichen Berichten ergebe sich auch nicht im Ansatz die Möglichkeit eines
Dauerschadens. Sämtliche in den Arztberichten aufgenommene Beschwerden seien
das Ergebnis anamestischer Erklärungen des Klägers und insoweit einer Objektivierung
nicht zugänglich. Eine Kausalität zum Unfallgeschehen bestehe nicht. Die Arztberichte
wiesen auch unterschiedliche Ergebnisse auf.
38
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen
Sachverständigengutachtens.
39
Wege des Beweisbeschlusses wird auf die Anlage zum Protokoll vom 17.03.2005, Blatt
73 d.A. Bezug genommen.
40
Wegen des Sachverständigengutachtens der Dr. med. I und Dr. med. M1 vom
30.05.2005 wird auf Blatt 83 ff d.A. ausdrücklich Bezug genommen.
41
Die Parteivertreter stimmten einer Entscheidung des Gerichtes im schriftlichen
Verfahren gemäß § 128 Absatz 2 ZPO zu, Blatt 136 f d.A..
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Entscheidungsgründe:
43
Die Klage ist teilweise begründet.
44
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung weiterer 152,59 € für den erlittenen
Bekleidungsschaden und weiterer 750 € als Schmerzensgeld gegen die Beklagten.
45
Im Übrigen sind sämtliche Ansprüche des Klägers erfüllt.
46
Der Kläger hat einen grundsätzlichen Anspruch auf Ersatz seines Sachschadens aus §§
7 Absatz 1 StVG, 3 Nummer 1 und 2 PflichtVersG, 249 ff BGB.
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Denn die Haftung der Beklagten für den vom Beklagten zu 1) verursachten
Verkehrsunfall ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.
48
Soweit der Kläger hier den Ersatz von weiteren 297,94 € für seine beschädigte
Motorradkleidung begehrt, war die Klage nur teilweise erfolgreich, da sich aus den vom
Kläger vorgelegten Belegen lediglich ein Kaufpreis für die beschädigte
Motorradkleidung in Höhe von 852,59 € ergibt. Soweit der Kläger vorgetragen hat, es
handele sich insoweit um Nachlässe auf Ausstellungsstücke, die nicht für die Kosten
einer Neuanschaffung zugrunde gelegt werden könnten, ist dies beklagtenseits
bestritten worden. Hierzu ist nicht weiter vorgetragen bzw. keinerlei Beweis erfolgt.
49
Somit kann das Gericht grundsätzlich überhaupt nur von belegten, Anschaffungskosten
von 852,59 € ausgehen, auf die bereits 700,00 € gezahlt wurden.
50
Ein Abzug neu für alt ist hingegen nicht vorzunehmen. Zwar ist grundsätzlich zutreffend,
dass beim Ersatz einer gebrauchten Sache durch eine neue dies zu einer Werterhöhung
beim Geschädigten führen kann. Dazu muss sich aber die Werterhöhung für den
Geschädigten günstig auswirken (Palandt, BGB, Kommentar, 63. Auflage, vor § 249,
Rdnr. 146 m.w.N.). Berücksichtigt man hier die lange Lebensdauer von
Motorradkleidung einerseits und die kurze Besitzdauer beim Kläger andererseits, dann
würde sich der Ersatz von langlebiger Motorradkleidung nach rund 5 Monaten nicht
günstig für ihn auswirken, da die Kleidung bis dahin zur Überzeugung des Gerichtes
nicht meßbar an Wert verloren hatte.
51
Der Kläger hat ferner aus §§ 7 Abs.1, 11 StVO, 3 Nr. 1 und 2 PflVG, 253 Absatz 2 BGB
einen Anspruch auf Schmerzensgeld für die erlittene Körperverletzung.
52
Hier ist das Gericht im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessens der
Ansicht, dass der mit der Verurteilung erreichte Schmerzensgeldbetrag von insgesamt
1.500 € angemessen aber auch ausreichend ist.
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Das Gericht stützt sich hierbei insgesamt auf das eingeholte
Sachverständigengutachten.
54
Dieses ist in sich schlüssig, widerspruchsfrei und auch in seinen Schlussfolgerungen für
das Gericht nachvollziehbar.
55
Der Gutachter kommt auf Basis der Gerichtsakte und der eigenen Begutachtung des
Klägers am 03.05.05 zu dem Ergebnis, dass sich keine sicheren Hinweise auf das
Vorliegen von verletzungsfördernden Faktoren beim Kläger ergeben haben.
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Unter Berücksichtigung der vorliegenden Bildgebung kommt der Sachverständige zu
dem Ergebnis, dass eine HWS-Distorsion als Unfallfolge ohne weiteres nachvollziehbar
ist.
57
Es gibt aber auch keine sicheren Hinweise darauf, dass eine schwerwiegendere
Verletzung als eine solche Distorsion der HWS aufgetreten wäre. Aus orthopädischer
Sicht sind die Beschwerden des Klägers spätestens ab Ende Juli 2005 mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr als unfallbedingt zu betrachten.
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Soweit der Kläger über Gefühlsstörungen in der rechten Hand klagt, führt der
Sachverständige dies auf ein Carpaltunnelsyndrom zurück, welches beim erstmaligen
Auftreten ca. 3 Monate nach dem Unfallereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen
eine unfallbedingte Verursachung spräche.
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Orthopädisch nachvollziehbar seien auch die vorgetragenen Prellungen.
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Hinweise auf schwerwiegendere Verletzungen im Bereich der rechten Schulter, des
Ellenbogens oder des rechten Hüftgelenks läge nicht vor.
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Diesbezügliche Beschwerden seien nach ca. 1 Woche vollständig abgeklungen.
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Somit steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger unfallbedingt unter
einer HWS-Distorsion und multiplen Prellungen gelitten hat, verbunden mit einer rund 5-
wöchigen Arbeitsunfähigkeit.
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Zur Überzeugung des Gerichtes konnte bei der Bemessung des Schmerzengsgeldes
aber nicht außer Betracht belieben, dass der Kläger bei der Untersuchung am 26.07.04
über eine mögliche Querschnittslähmung als Folge der beim Röntgen festgestellten
möglichen Bandruptur zwischen dem ersten und zweiten Halswirbel aufgeklärt und von
dieser möglichen Diagnose erheblich verängstigt und geschockt war. Dieser
Sachverhalt steht aufgrund der völlig glaubhaften Einlassung des Klägers im Rahmen
der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem Attest des Dr. T v. 09.09.04 zur
Überzeugung des Gerichtes fest und führte zur einer -wenn auch nur eintägigen-
stationären Aufnahme des Klägers verbunden mit einem Tag voller gesundheitlicher
Ungewissheit. Dies ist auch eine adäquat kausale Unfallfolge, die zu berücksichtigen
ist.
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Daher war hier das Schmerzengeld über den üblichen und angemessenen Betrag, der
für eine vergleichbare HWS-Distorsion in sonstigen Fällen festgesetzt wird, deutlich zu
erhöhen.
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Da aber nach dem Gutachten das diagnostizierte Caraplatunnelsyndrom nicht
unfallbedingt ist und die unfallbedingten Beschwerden des Klägers zum
Entscheidungszeitpunkt als ausgeheilt gelten, ist ein Schmerzengeld von insgesamt
1.500,00 € ausreichend.
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Auch insoweit war die Klage teilweise abzuweisen.
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Die Nebenentscheidung ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Absatz 1 ZPO bzw. hinsichtlich des erledigten
Teiles aus §§ 91 a, 91 ZPO.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nummer 11, 711
ZPO.
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