Urteil des AG Essen-Borbeck vom 26.01.2006
AG Essen-Borbeck: herausgabe, datenschutz, unterliegen, lohnpfändung, datum, drittschuldner
Amtsgericht Essen-Borbeck, 17 M 660/05
Datum:
26.01.2006
Gericht:
Amtsgericht Essen-Borbeck
Spruchkörper:
Zwangsvollstreckungsabteilung
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 M 660/05
Normen:
§ 836 ZPO
Sachgebiet:
Sonstiges
Tenor:
Wird die Erinnerung der Drittschuldnerin gegen den Pfändungs- und
Überweisungs-beschluss vom 30.11.2005 auf ihre Kosten
zurückgewiesen
Gründe:
1
Auf Antrag der Gläubigerin erließ die Rechtspflegerin am 30.11.2005 den angegriffe-nen
Beschluss. Insbesondere wurde auch der Anspruch des Schuldners auf Heraus-gabe
der Rentenbescheide mitgepfändet.
2
Gegen die Pfändung der Herausgabe der Rentenbescheide wendet sich Drittschuld-
nerin mit der Erinnerung vom 03.01.2006.
3
Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.
4
Der Anspruch des Schuldners gegenüber seinem Arbeitgeber auf Herausgabe der
Lohnabrechnung ist zwar von der Lohnpfändung erfasst (OLG Hamm, DGVI 94, 188).
Eine deklaratorische Anordnung ist gleichwohl zulässig, weil zweckdienlich, da sie der
Gläubigerin die Durchsetzung des Herausgabeanspruchs gegen Drittschuldner
erleichtert (OLG Hamm, a.a.O).
5
So liegt hier der Fall. Die herauszugebenden Rentenbescheide sind nicht anders zu
qualifizieren als Lohnabrechnungen. Auch Rentenbescheide beweisen den Bestand der
Forderung.
6
Soweit in diesen Daten enthalten sind, die den Datenschutz unterliegen, mag die
Drittschuldnerin die herauszugebenden Bescheide entsprechend anonymisieren.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO
8