Urteil des AG Düsseldorf vom 15.01.2009
AG Düsseldorf: wirtschaftliche einheit, versicherungsvertrag, kreditvertrag, finanzierung der versicherung, versicherungsbeitrag, treu und glauben, widerrufsrecht, unternehmer, lebensversicherung
Amtsgericht Düsseldorf, 50 C 9254/08
Datum:
15.01.2009
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
50 C 9254/08
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 11.12.2008
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.282,40 € nebst Zinsen in
Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
18.10.2008 zu
zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des
jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger ist Treuhänder über das Vermögen des JH (nachfolgend Schuldner) und
der RH (nachfolgend Schuldnerin) aufgrund zweier Insolvenz-Eröffnungsbeschlüsse
des Amtsgerichts Hamburg vom 26.03.2007 (Bl. 80 f. GA).
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Die Schuldner nahmen mit Vertrag vom 17.02.2003 (Siehe Bl. 82 GA) bei der
Beklagen zu privaten Zwecken einen Kredit auf. Das Vertragsformular weist als
Antragssumme 41.510,95 € auf, die sich aus einem Nettokredit von 39.228,55 € und
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einem Versicherungsbeitrag von 2.282,40 € zusammensetzt. Das
Kreditvertragsformular enthält einen als "Widerrufbelehrung" überschriebenen
Hinweis über das Widerrufsrecht des Kreditnehmers und bestimmte Widerrufsfolgen.
Nach einer ebenfalls formularmäßigen "Besondere Vereinbarung" gilt der Widerruf
als nicht erfolgt, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht binnen zwei
Wochen entweder nach Erklärung des Widerruffs oder nach Auszahlung des
Darlehens zurückzahlt.
Ebenfalls am 17.02.2003 schloss die Schuldnerin als Versicherungsnehmerin mit
der X Lebensversicherung AG, die mit der Beklagten konzernrechtlich verschwistert
ist, einen sog. "Versicherungsvertrag für Ratenkredite" (Bl. 83 GA), welcher gegen
Zahlung eines Einmalbeitrags von 2282,40 € für den Fall des Todes einer der
versicherten Personen – der Schuldner und die Schuldnerin - innerhalb des für den
Kredit vorgesehenen Rückzahlungszeitraums die Zahlung einer bestimmte, von der
jeweils noch ausstehenden Kreditrückzahlung abhängigen Summe vorsieht. In dem
Versicherungsvertag ist vermerkt: "Dieser Vertrag gilt nur in Verbindung mit dem
gleichzeitig bei der Xbank Privatkunden AG X (Xbank) aufgenommenen Kredit
(versichertes Kreditkonto)." Außerdem enthält der Versicherungsvertrag folgende
formularmäßige Erklärung der Schuldner: "Ich bevollmächtige die Xbank,
Erklärungen im Zusammenhang mit der Erbringung der Versicherungsleistung für
mich an X Leben bzw. X Versicherung abzugeben, von dieser entgegenzunehmen
und den Beitrag zu Lasten des versicherten Kreditkontos an X Leben bzw. X
Versicherung abzuführen." Der Versicherungsbeitrag von 2282,40 € wurde derart
durch den Kreditvertrag finanziert, dass die Beklagte ihn nicht an die Schuldner,
sondern unmittelbar an die X Lebensversicherung AG zahlte.
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Mit Schreiben vom 22.10.2007 (Bl. 87 GA) widerrief der Kläger gegenüber der
Beklagten den Kreditvertrag für den Schuldner und forderte die Beklagte auf, den
Versicherungsbeitrag in Höhe von 2282,40 € bis zum 09.11.2007 an die
Insolvenzmasse auszukehren. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit
Schreiben vom 23.11.2007 (Bl. 89 GA) mit, dass sie eine Zahlung des Betrages an
die Insolvenzmasse verweigere und bat den Kläger, bis zum 14.12.2008 Bescheid
zu geben, dass dieser bis zum Abschluss des von der Beklagten geführten
Verfahrens vor dem OLG Hamburg in der Rechtssache 11 U 179/07 auf jede Form
von Einreden, insbesondere auf die Einrede der Verjährung verzichte. Mit Schreiben
vom 29.02.2008 wiesen die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass
der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 06.02.2008
(Geschäftszeichen 11 U 179/07) vorliege, das Urteil des LG Hamburg vom
07.07.2007 (Geschäftszeichen 320 O 43/07) rechtskräftig sei und der Beklagten
aufgrund des Widerrufs kein Recht an dem Versicherungsbeitrag zustehe. Außerdem
wurde der Beklagten in dem Schreiben für die Zahlung des Versicherungsbeitrages
und den Ersatz des Verzugsschadens in Höhe der entstandenen
Rechtsanwaltskosten eine Frist bis zum 14.03.2008 gesetzt. Die Beklagte kündigte
daraufhin mit Schreiben vom 06.03.2008 (Bl. 91 GA) an, lediglich den Rückkaufswert
der Versicherung in Höhe von 161,70 € zu zahlen, verweigerte aber die Zahlung im
Übrigen (Bl. 91 GA). Im Folgenden ging jedoch selbst der Betrag von 161,70 € nicht
auf das von dem Kläger für das Treuhandverfahren eingerichtete Anderkonto ein. Mit
Schreiben vom 08.04.2008 (Bl. 92 GA) widerrief der Kläger schließlich auch den
Kreditvertrag auch für die Schuldnerin.
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Der Kläger behauptet, die Beklagte wär nur unter der Bedingung, dass die Schuldner
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auch den Versicherungsvertrag abschließen, zum Abschluss des Kreditvertrags
bereit gewesen. Er ist der Ansicht, der Versicherungsvertrag habe sich infolge des
Widerrufs des Kreditvertrags gem. § 358 Abs. 2 S. 1 BGB in ein
Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, da er ein mit dem Kreditvertrag
verbundener Vertrag im Sinne von § 358 Abs. 3 S. 1 BGB sei. Der Widerruf des
Kreditvertrags sei auch rechtzeitig erfolgt, da dieser mangels Belehrung über die
Auswirkungen eines Widerrufs des Kreditvertrags auch auf den
Versicherungsvertrag an keine Frist gebunden sei. Die Beklagte sei daher
verpflichtet, den Versicherungsbeitrag an ihn zu erstatten.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.282,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
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Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2008 (richtig
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10.11.2007) zu zahlen, und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den
10
Verzugsschaden in Höhe von 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-
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punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2008 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt;
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist insbesondere der Ansicht, es handele sich bei dem Kreditvertrag und dem
Versicherungsvertrag nicht um verbundene Verträge im Sinne von § 358 Abs. 3 S. 1
BGB; zum einen diene der Kreditvertrag nicht der Finanzierung des
Versicherungsvertrags, da Zweck der Kreditaufnahme nicht der Abschluss des
Versicherungsvertrags, sondern der allgemeine Finanzierungsbedarf der Schuldner
gewesen sei, zum anderen bildeten die beiden Verträge auch keine wirtschaftliche
Einheit, da die Schuldner frei über die Darlehensvaluta hätte verfügen können und
die Kreditvergabe, wie sie behauptet, unabhängig von dem Abschluss des
Versicherungsvertrags erfolgt sei.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Parteien in
deren wechselseitigen Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist bis auf einen Teil der geltend gemachten Nebenforderungen
begründet.
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Der Kläger kann als Treuhänder über das Vermögen der Schuldner von der
Beklagten Rückzahlung des Versicherungsbeitrags von 2.282,40 € nach §§ 346,
357, 358, 355, 495 BGB verlangen. Denn der vom Kläger mit Schreiben vom
22.10.2007 für den Schuldner und mit Schreiben vom 08.04.2008 für die Schuldnerin
erklärte Widerruf des mit der Beklagten geschlossenen Kreditvertrags erfasst gem. §
358 Abs. 2 S. 1 BGB auch den Versicherungsvertag, da es sich bei den beiden
Verträgen um verbundene Verträge im Sinne von § 358 Abs. 3 S. 1 BGB handelt.
19
Die Frage, ob ein Verbraucherdarlehensvertrag und ein zu dessen Absicherung
geschlossener und mit dem aufgenommenen Kredit mitfinanzierter
Versicherungsvertrag verbundene Geschäfte im Sinne der genannten Vorschrift sind,
wird in der Literatur überwiegend bejaht (so etwa MüKo-BGB/Habersack, § 358, Rn.
12; Staudinger/Kessal-Wulf, § 358, Rn. 40; Palandt/Grüneberg, § 358, Rn. 7; a.A.
etwa Scholz, Verbraucherkreditverträge, 2. Aufl., Rn. 245) und von der
Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet: Die Beklagte beruft sich in erster Linie
auf zwei dieser Frage verneinende (nicht vorgelegte!) Beschlüsse des OLG Celle
(Beschluss vom 03.05.2005 – 3 W 79/05) und des LG Essen (Beschluss vom
03.05.2007 – 6 O 108/07). Das OLG Celle habe das Vorliegen verbundener Verträge
mit der Begründung verneint, dass der Kreditvertrag nicht hauptsächlich der
Finanzeirung der Versicherungsprämie diene. Darüber hinaus habe das Gericht
darauf hingewiesen, dass bei einem klassischen Verbraucherkredit zunächst die
Entscheidung des Kunden stehe, von sich aus bei der Bank einen Kredit zur
Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse aufzunehmen; die
Restschuldversicherung sei dann eine Folge der eigenen Entscheidung des
Kreditnehmers, den Kredit durch eine solche Versicherung abzusichern, so dass die
Restschuldversicherung nur eine Folge des Kreditvertrags sei. Das LG Essen habe
die Voraussetzung des § 358 Abs. 3 S. 1 BGB mit der Begründung verneint, der
Darlehensvertag werde "gerade nicht abgeschlossen, um den
Restschuldversicherungsvertrag zu ermöglichen. Vielmehr kam es zum Abschluss
des Darlehensvertrags allein aufgrund des allgemeinen Finanzierungsbedarfs für
nicht näher spezifizierte Geschäfte. Der Versicherungsvertrag diente also keinem
weitergehenden Zweck, als der Absicherung des allgemeinen Darlehensbetrages
und stellt mithin keine andere Leistung im Sinne der Norm, sondern einen Teil der
Gesamtfinanzeirung dar." Mit ähnlichen Begründungen hätten das LG Bremen
(ebenfalls nicht vorgelegter Beschluss vom 18.06.2008 – 2 O 2019/06:
Versicherungsvertrag diene allein der Absicherung des Darlehns) und das LG Köln
(Urteil vom 22.04.2008 – 15 O 494/07: Restschuldversicherung sei bloßes
Nebengeschäft zu der Kreditvereinbarung) das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 358 Abs. 3 S. 1 BGB verneint. Dagegen hatten aber das OLG Rostock (Beschluss
vom 23.03.2005 – 1 W 63/03, NJW-RR 2005, S. 1416 f.) und da OLG Schleswig
(Urteil vom 26.04.2007 – 5 U 162/06, NJW-RR, S. 1347 ff.) bereits für die
Vorgängernorm des § 358 Abs. 3 BGB entschieden, dass eine für einen
Verbraucherkredit abgeschlossene Restschuldversicherung ein mit dem
Kreditvertrag verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG darstellt,
wenn der Versicherungsbeitrag über den Kredit mitfinanziert wird. In demselben
Sinne gehen das LG Hamburg (Urteil vom 11.07.2007 – 322 O 43/07, Bl. 97 GA) und
das AG Lübeck (Urteil vom 08.08.2008 – 25 C 1545/08, Bl. 68 GA) vom Vorliegend
er Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 S. 1 BGB aus.
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Nach der Ansicht des erkennenden Gerichts ist jedenfalls in Fällen wie dem
Vorliegenden von einer Verbindung der beiden Verträge im Sinne von § 358 Abs. 3
S. 1 BGB auszugehen. Beide für das Vorliegen verbundener Verträge im Sinne
dieser Vorschrift erforderlichen Voraussetzungen – nämlich, dass erstens das
Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und
zweitens beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden – sind gegeben.
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Die erste Voraussetzung ist zu bejahen, da ein Kreditvertrag nicht nur dann "ganz
oder teilweise" der Finanzeirung eines Vertrages über die Lieferung einer Ware oder
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die Erbringung einer anderen Leistung dient, wenn der Käufer bzw.
Leistungsempfänger den anderen Vertrag im Sinne von § 358 Abs. 3 S. 1 BGB ganz,
d.h. allein durch das Darlehen, oder teilweise, d.h. unter teilweiser Verwendung
bereits vorhandener Mittel, durch das Darlehen finanziert, sondern auch dann, wenn
das Darlehen im Sinne von § 358 Abs. 3 S. 1 BGB nicht ganz, sondern nur teilweise
zur Finanzierung des anderen Vertrags verwendet wird (vgl. in diesem Sinne AG
Lübeck, a.a.O., sowie bereits in Hinblick auf § 9 Abs. 4 VerbrKrG, OLG Rostock,
a.a.O., Rn. 8). Zwar mag die Hypothese der bloß teilweisen Finanzierung des
anderen Vertrags durch das Darlehen den in der Praxis häufiger auftretenden Fall
bilden; doch ist die Hypothese, dass lediglich ein Teil des Darlehens der
(vollständigen) Finanzierung des anderen Vertrags dient, gleichfalls vom Wortlaut
der Vorschrift erfasst. Ebenso ist es unter teleologischen Gesichtspunkten geboten,
auch die zweite Hypothese – zumindest in der Konstellation des hier zu
entscheidenden Falles – als von § 358 Abs. 3 S. 1 BGB erfasst anzusehen. Der
Grund dafür, dass sich der Widerruf des finanzierten Geschäfts auch auf den Bestand
des Darlehensvertrags (§ 358 Abs. 1 BGB) bzw. der Widerruf des Darlehensvertrags
auf den Bestand des finanzierten Geschäfts (§ 358 Abs. 2 BGB) auswirkt, ist die
Überlegung, "dass dem Verbraucher nicht gedient wäre, wenn er zwar einen der von
ihm geschlossenen Verträge widerrufen könnte, dies aber die Bindung an den
zweiten, mit dem widerrufenen Vertrag eine wirtschaftliche Einheit bildenden Vertag
nicht beseitigen würde" (MüKo-BGB/Habersack, § 358, Rn. 1). Der Verbraucher soll
also nicht an einem isoliert für ihn sinnlosen Vertag festgehalten werden, sondern
über die Ausübung seines Widerrufsrechts in der Gewissheit entscheiden könne,
dass er im Falle eines Widerrufs an keines der Geschäfte mehr gebunden ist, wobei
es nicht darauf ankommt, ob der Verbraucher selbst oder, infolge von dessen
Insolvenz, ein Treuhänder über die Ausübung des Widerrufs entscheidet (vgl. AG
Lübeck, a.a.O.). Dieser Gedanke greift auch dann, wenn das Darlehen neben der
Finanzierung des mit ihm eine wirtschaftliche Einheit bildenden
Versicherungsvertrags noch zur Finanzierung weiterer Geschäfte verwendet wird.
Denn die Restschuldlebensversicherung ist für den Verbraucher, unabhängig von
der Verwendung des Darlehensbetrags im Übrigen, ohne den Kreditvertrag
wirtschaftlich sinnlos. Dass der Darlehensvertrag neben der Finanzierung des
Versicherungsvertrags noch zur Finanzeirung weiterer, mit dem Kredit nicht
verbundener Geschäfte dient, darf dem Verbraucher insofern nicht zum Nachteil
gereichen.
Ebenso wenig kann § 358 BGB vor dem Hintergrund des Wortlauts sowie Sinn und
Zweck der Vorschrift Anhaltspunkte für eine Beschränkung des "anderen Vertrags"
auf bestimmte Geschäfte, insbesondere mit einer eigenständigen wirtschaftlichen
Bedeutung für den Verbraucher, entnommen werden. Die weite Formulierung
"Erbringung einer anderen Leistung" erfasst auch Restschuldlebensversicherungen,
die allein dazu bestimmt sind, das eigentlich vom Verbraucher angestrebte Geschäft,
den Kreditvertrag, abzusichern. Ebenso würde es wiederrum dem gebotenen
Verbraucherschutz zuwiderlaufen, wenn man § 358 Abs. 3 S. 1 BGB mit der
Begründung verneinte, dass die Restschuldversicherung allein der Absicherung der
Darlehensrückzahlung diene bzw. dass es sich bei dem Versicherungsvertrag allein
um ein bloßes Nebengeschäft zu der Kreditvereinbarung handele (so aber das LG
Bremen, a.a.O., bzw. das LG Köln, a.a.O.). Vielmehr darf unter teleologischen
Gesichtspunkten gerade nicht Voraussetzung sein, dass die Lieferung der Ware bzw.
der Erhalt einer Leistung, d.h. hier die Gewährung des Versicherungsschutzes, das
wirtschaftliche Primärziel des Verbrauchers darstellt; das in erster Linie vom
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Verbraucher angestrebte wirtschaftliche Ziel kann daher ohne weiteres in der
Nettokreditgewährung, d.h. soweit sie nicht die Finanzierung der Versicherung,
sondern dem allgemeinen Finanzbedarf dient, liegen. Aus den gleichen Gründen ist
§ 358 Abs. 3 S. 1 BGB nicht die Voraussetzung zu entnehmen, dass der Entschluss
des Verbrauchers über den Abschluss des anderen Vertrags, d.h. über den Erwerb
der Ware bzw., wie hier, die Erlangung der Leistung in zeitlicher Hinsicht vor dem
Entschluss über die Finanzeirung durch ein Darlehen liegen muss (vgl. Palandt-
Grüneberg, § 358, Rn. 11, unter Hinweis auf BGH NJW-RR 2006, S. 1715, wonach
die zeitliche Reihenfolge der beiden Verträge unerheblich ist).
Vor diesem Hintergrund kann es hier auch dahingestellt bleiben, ob das Wort "dient"
in § 358 Abs. 3 S. 1 BGB ein finales Element in dem Sinne voraussetzt, dass das
Darlehen gerade (auch) zu dem Zweck aufgenommen wurde, den anderen Vertrag
zu finanzieren, oder ob es ausreicht, dass das Darlehen bloß tatsächlich für die
Finanzierung des anderen Vertrags verwendet wurde; denn die Tatsache, dass sich
die beantragte Darlehenssumme von 41.510,95 € ausweislich des Kreditvertrags aus
dem Nettokredit von 39.228,55 € und dem Versicherungsbeitrag von 2.282,40 €
zusammensetzt, bringt zum Ausdruck, dass der Kreditvertrag zumindest teilweise
den eindeutigen Zweck hatte, den Versicherungsbeitrag zu finanzieren.
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Auch die zweite Voraussetzung des § 358 Abs. 3 S. 1 BGB, das Bestehen einer
wirtschaftlichen Einheit zwischen Kredit- und Versicherungsvertrag, ist gegeben.
Erforderlich ist dafür, dass Kauf- und Darlehensvertrag eine so enge Verbindung
aufweisen, dass sich beide als Teilstücke einer rechtlichen oder zumindest
wirtschaftlich-tatsächlichen Einheit ergänzen (MüKo-BGB/Habersack, § 358, Rn. 36,
m.w.N.). Maßgeblich ist insofern nicht die Frage, ob Unternehmer und
Darlehensgeber aus der Sicht des konkreten bzw. typischen Verbrauchers
gemeinsam wie eine Vertragspartei auftreten (so noch Palandt-Grüneberg, § 358,
Rn. 12, m.w.N.), sondern eine objektive Betrachtungsweise (zu diesem
Perspektivenwechsel vor dem Hintergrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben
MüKo-BGB/Habersack, § 358, Rn. 24, m.w.N.). Entscheidend ist hier, dass die
Beklagte als Kreditgeberin mit dem weiteren Vertragspartner, der X
Lebensversicherung AG, objektiv eng zusammenarbeitet und ein wechselseitiger
Bezug zwischen dem Kredit- und dem Versicherungsvertrag besteht. Denn zum
einen ist auf dem Versicherungsvertrag vermerkt, dass dieser "nur in Verbindung mit
dem gleichzeitig bei der Xbank Privatkunden AG XX (Xbank) aufgenommenen Kredit
(versichertes Kreditkonto)" gilt, zum anderen haben die Schuldner die Beklagte mit
Abschluss des Versicherungsvertrags bevollmächtigt, "Erklärungen im
Zusammenhang mit der Erbringung der Versicherungsleistung für sie an X Leben
bzw. X Versicherung abzugeben, von dieser entgegenzunehmen und den Beitrag zu
Lasten des versicherten Kreditkontos an X Leben bzw. X Versicherung abzuführen."
Zudem bilden die beiden Geschäfte dadurch eine Einheit, dass der Abschluss der
mitfinanzierten Restschuldversicherung nicht nur dem Interesse der Kreditnehmer,
d.h. der Schuldner, Versicherungsschutz zu erlangen, sondern mittelbar auch dem
des Kreditgebers dient, da für den Fall des Todes eines der Kreditnehmer die
Darlehensrückzahlung zumindest weitgehend sichergestellt gewesen wäre (ebenso
AG Lübeck, a.a.O.). Auch wenn man die oben beschriebene rechtliche bzw.
wirtschaftlich-tatsächliche Einheit so versteht, dass die beiden Geschäfte derart
miteinander verbunden sein müssen, dass "keines ohne das andere geschlossen
worden wäre oder jeder der Verträge seinen Sinn erst durch den anderen erhält"
(Nachweise aus der BGH-Rechtsprechung bei MüKo-BGB/Habersack, § 358, Rn.
25
36, Fn. 114), ist diese Voraussetzung hier gegeben. Denn die Schuldner hätten
möglicherweise aufgrund ihres allgemeinen Finanzbedarfs auch ohne den
Abschluss einer Restschuldversicherung ein Darlehen aufgenommen, dies
allerdings nicht in der konkreten – und maßgeblichen – Form, d.h. inklusive eines
zusätzlich aufgenommenen und gesondert ausgewiesenen Kreditbetrags für den
Versicherungsbeitrag. Da die genannten Kriterien für die Annahme einer
wirtschaftlichen Einheit ausreichen, kommt es nicht auf die streitige Frage an, ob die
Beklagte auf die Schuldner Druck ausgeübt hatte, den Versicherungsvertag
zusätzlich zu dem Kreditvertrag abzuschließen bzw. ob der Abschluss des
Versicherungsvertrags Bedingung für die Gewährung des Kredits war.
Der Rechtsfolge, dass ein Widerruf des Kreditvertrag gem. § 358 Abs. 2 S. 1 BGB
auch den mit ihm im Sinne von § 358 Abs. 3 S. 1 BGB verbundenen
Versicherungsvertag erfasst, steht nicht entgegen, dass das in § 8 Abs. 4 VVG
grundsätzlich für Versicherungsverträge mit einer Laufzeit von einem Jahr
vorgesehene 14-tägige Widerrufsrecht nach Satz 5 dieser Vorschrift ausnahmsweise
nicht besteht, wenn und soweit der Versicherer – wie bei Restschuldversicherungen
typischerweise der Fall – auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen
Versicherungsschutz gewährt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit
dieser Ausnahmeregelung auch die Möglichkeit einer Rückabwicklung des
Versicherungsvertrags infolge des Widerrufs eines mit ihm verbundenen
Darlehensvertrags ausschließen wollte und die Regelungen des VVG für den
Widerruf von Versicherungsverträgen abschließend sein sollen. Vielmehr bezieht
sich die in § 8 Abs. 4 S. 5 VVG geregelte Ausnahme ihrer systematischen Stellung
nach allein auf das in § 8 Abs. 4 S. 1 VVG vorgesehene Widerrufsrecht. Da mit der
Wirkung des Widerrufs des Kreditvertrags auf den Versicherungsvertrag der
besonderen Interessenlage bei verbundenen Geschäften Rechnung getragen wird,
darf ohne eine entsprechende ausdrücklichen Regelung (wie sie etwa mit § 312a
BGB in Hinblick das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften nach § 312 BGB besteht)
nicht von einer Einschränkung des § 358 Abs. 2 S. 1 BGB ausgegangen werden;
ebenso wenig wie § 8 Abs. 4 S. 5 VVG der Ausübung eines anderen (als dem in § 8
Abs. 4 S. 1 VVG statuierten) Widerrufsrechts unmittelbar in Hinblick auf den
Versicherungsvertrag, etwa aufgrund einer Haustürsituation, entgegenstehen darf,
darf die Vorschrift keine Auswirkungen auf die Rechtsfolge des § 358 Abs. 2 S. 1
BGB haben (im Ergebnis ebenso AG Lübeck, a.a.O.).
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Das Widerrufsrecht hinsichtlich des Kreditvertrags, welcher aufgrund der
Verbrauchereigenschaft der Schuldner (§ 13 BGB) und der Unternehmereigenschaft
der Beklagten (§ 14 BGB) einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491
Abs. 1 BGB darstellt, ergibt sich aus § 495 Abs. 1 BGB. Weder die
Ausnahmetatbestände des § 491 Abs. 2, 3 BGB noch die des § 495 Abs. 2 BGB sind
einschlägig. Das Widerrufsrecht ist auch nicht nach § 358 Abs. 2 S. 2 BGB
ausgeschlossen, wonach das Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 BGB nicht besteht,
wenn dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach §§ 355 ff. BGB hinsichtlich des mit
dem Darlehensvertrag verbundenen Geschäfts zukommt; denn hinsichtlich des
Versicherungsvertrags bestand zu keinem Zeitpunkt ein Widerrufsrecht im Sinne der
§§ 355 ff. BGB.
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Der Widerruf des Kreditvertrags wurde mit den Schreiben des Klägers vom
22.10.2007 für den Schuldner und vom 04.08.2008 für die Schuldnerin den
inhaltlichen und formellen Anforderungen des § 355 Abs. 1 BGB entsprechend und
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unter Berücksichtigung von § 425 Abs. 1 BGB erklärt. Die "Besondere Vereinbarung"
des Kreditvertrags, nach welcher der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der
Darlehensnehmer das Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung
des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt, ist wegen
Verstoßes gegen die zwingende Regelung des § 355 Abs. 1 BGB unwirksam.
Der Einhaltung der in § 355 Abs. 1 S. 2 BGB vorgesehenen Frist von zwei Wochen
bedurfte es nach § 355 Abs. 3 S. 3 BGB mangels ordnungsgemäßer Belehrung der
Schuldner über ihr Widerrufsrecht nicht. Denn die Schuldner sind nicht der Vorgabe
des § 358 Abs. 5 BGB entsprechend darüber belehrt worden, dass im Falle eines
Widerrufs des Kreditvertrags auch keine Bindung an den Versicherungsvertrag mehr
besteht. Der Hinweis in dem Versicherungsvertrag, dass das
Versicherungsverhältnis seinerseits ohnehin kündbar ist, reicht für eine solche
Belehrung nicht aus (LG Hamburg, a.a.O.). Der Kläger hat den Anspruch auch nicht
gemäß § 242 BGB durch sein Schweigen auf das Schreiben der Beklagten vom
23.11.2007 verwirkt, da diese ihrerseits nach Treu und Glauben im Anschluss an das
Schreiben des Klägers vom 22.10.2007, mit dem er den Kreditvertag für den
Schuldner widerrufen hatte, keine weitere ihrem Verlangen aus dem Schreiben vom
23.11.2007 widersprechende Äußerung erwarten durften.
29
Die Beklagte ist nach § 358 Abs. 4 S. 3 BGB, wonach der Darlehensgeber im
Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die
Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag eintritt, wenn
das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits
zugeflossen ist, die richtige Anspruchsgegnerin. Denn das Darlehen ist, soweit es
die Finanzierung des mit ihm verbundenen Versicherungsvertrags betrifft, der X
Lebensversicherung AG, d.h. dem Unternehmer im Sinne der genannten Vorschrift,
vor Wirksamwerden des Widerrufs zugeflossen. Entgegen dem Vorbringen der
Beklagten bedeutet das Eintreten des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten
des Unternehmers nicht etwa, dass der mitfinanzierte Versicherungsbeitrag, statt von
dem Kläger, durch die Beklagte zurückgefordert werden könnte. Der
Versicherungsbeitrag ist trotz der direkten Zahlung von der Beklagten als
Darlehensgeberin an die X Lebensversicherung AG als Unternehmerin von den
Schuldnern an die Versicherung geleistet worden. Folge des § 357 Abs. 4 S. 3 BGB
ist allein, dass es statt zu einer Rückabwicklung "übers Dreieck" zu einer bilateralen
Rückabwicklung allein zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher kommt.
Dadurch soll es dem Verbraucher erspart werden, zunächst dem Darlehensgeber
den Darlehensbetrag erstatten zu müssen und sich sodann seinerseits an den
Unternehmer wegen der Rückzahlung des für das finanzierte Geschäft gezahlten
Betrages halten zu müssen (HK-BGB/Schulze, § 358, Rn. 11). Bei der
Rückabwicklung im Einzelnen (siehe dazu etwa MüKo-BGB/Habersack, § 358, Rn.
84) kommt dem Darlehensgeber daher eine Doppelrolle zu, aufgrund welcher er
einerseits (in der Rolle des Unternehmers, in die er nach § 357 Abs. 4 S. 3 BGB
eingetreten ist) an den Verbraucher den für das finanzierte Geschäft erhaltenen
Betrag, d.h. hier den Versicherungsbeitrag in Höhe von 2.282,40 €, zurückerstatten
muss, andererseits hat der Darlehensgeber (in ebendieser Rolle) einen Anspruch
gegen den Verbraucher auf Rückerstattung des dem Verbraucher zur Finanzierung
des verbundenen Geschäfts gewährten Darlehensbetrags, ebenfalls in Höhe von
2.282,40 € (wobei eine Darlehensgewährung an den Verbraucher auch dann
anzunehmen ist, wenn der Darlehensgeber den Darlehensbetrag, wie hier,
unmittelbar an den Unternehmer zahlt). Die genannten sich gegenüberstehenden
30
Ansprüche werden grundsätzlich kraft Gesetzes saldiert (MüKo-BGB/Habersack, §
358, Rn. 84, m.w.N. in Fn. 247). Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn, wie hier, über das
Vermögen des Verbrauchers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. In diesem Fall
steht einer Saldierung entgegen, dass der Anspruch des Verbrauchers der Masse
zufällt, während der Darlehensgeber, d.h. hier die Beklagte, hinsichtlich ihres
Anspruchs kein Aussonderungsrecht hat. Die Folge, dass die Beklagte dadurch
etwas an den Kläger "zurückgewähren" muss, das sich – zumindest wirtschaftlich –
nie im Vermögen der Schuldner befand, lässt sich jedenfalls für die Fälle des § 358
Abs. 2 BGB, d.h. in denen Gegenstand des Widerrufs der
Verbraucherdarlehensvertrag ist, damit begründen, dass es dem Darlehensgeber,
d.h. hier der Beklagten, oblegen hätte, für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung
zu sorgen (vgl. MüKo-BGB/Habersack, § 358, Rn. 82).
Ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens in Höhe der entstandenen
vorprozessualen Rechtsanwaltskosten von 272,87 € gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2,
286 BGB in Verbindung mit den Regelungen des RVG ist indes nicht gegeben. Zum
Zeitpunkt des außergerichtlichen Tätigwerdens der Prozessbevollmächtigten des
Klägers befand sich die Beklagte noch nicht in Verzug, sondern sie ist erst durch die
Klagezustellung in Verzug geraten. Die der Beklagten gesetzten Zahlungsfristen bis
zum 09.11.2007 bzw. 14.03.2008 konnte nicht deren Verzug auslösen, da der
Rückforderungsanspruch zu diesem Zeitpunkt mangels Widerruf des Kreditvertrags
auch für die Schuldnerin noch nicht fällig war.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB. Der Kläger kann Zinsen
allerdings erst ab – wie ausgeführt – Verzugsbeginn zum Zeitpunkt der
Klagezustellung verlangen und nicht bereits wie – sinngemäß – beantragt ab dem
10.11.2007.
32
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO, die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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Der Streitwert wird auf
2.282,40 €
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