Urteil des AG Bochum vom 08.03.2007

AG Bochum (antragsteller, abänderung, gegenstand, öffnung, begehren, praxis, ehefrau, ausdrücklich, eröffnung, aufhebung)

Amtsgericht Bochum, 52 II 3678-06
Datum:
08.03.2007
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
52. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
52 II 3678-06
Schlagworte:
Beratungshilfe, Angelegenheit,, Insolvenzverfahren,
Unterhaltsansprüche
Normen:
§§ 11, 24 a RpflG, § 6 Abs. 2 BerHG
Tenor:
In dem Beratungshilfeverfahren
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht am
8.3.2007
b e s c h l o s s e n:
Auf die Erinnerung der Antragstellerin vom 30.1.2007 wird unter
Aufhebung des Be-schlusses der Rechtspflegerin des Amtsgerichts
Bochum vom 16.1.2007 dem An-tragsteller für die mit Antrag vom
16.8.2006 geltend gemachte Angelegenheit „144/06: Abänderung des
Kindesunterhalts für B. und S. T.“ Beratungshilfe bewilligt.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die als zulässige Erinnerung gemäß §§ 11, 24 a RpflG; § 6 Abs. 2
BerHG zu wer-tende „sofortige Beschwerde“ vom 30.1.2007 ist
begründet.
Dem Antragsteller ist Beratungshilfe zu bewilligen, weil – entgegen der
Auffassung der Rechtspflegerin – laufende Unterhaltsforderungen, die
erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden sind, im
Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können. Sie sind
außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend zu machen (vgl.
Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 6.
Aufl. 2004, Rdnr. 61a). Hier wurde das Insolvenzverfahren über das
Vermögen des Antragstellerin am 29.12.2005 eröffnet, der Antragsteller
begehrt die Abände-rung der Unterhaltstitel für die Zeit ab September
2006, also für Zeiten nach der Er-öffnung des Insolvenzverfahrens. Der
Antragsteller ist insoweit aktivlegitimiert, die Einschaltung eines
Rechtsanwaltes deshalb auch nicht mutwillig.
Es wird jedoch auch in diesem Verfahren bereits darauf hingewiesen,
dass dem An-tragsteller für sämtliche seiner Abänderungsbegehren, die
Gegenstand dieses Ver-fahrens und der weiteren Verfahren 52 II
3688/06 und 3679/06 sind, nur einmal Be-ratungshilfe bewilligt werden
kann. Sämtliche Begehren bilden eine Angelegenheit im Sinne des
Beratungshilfe- und Vergütungsrechts (vgl. Schoreit/Dehn,
Beratungshilfe, 8. Aufl. 2004, Rdnr. 19 zu § 44 RVG m.w.N.). Der
Antragsteller begehrt in allen die-sen Verfahren gegenüber seinen
Unterhaltsgläubigern (Ex-Ehefrau und 3 Kindern) eine Abänderung des
gerichtlichen Vergleiches vom 20.7.2004. § 16 Nr. 4 RVG stellt nunmehr
ausdrücklich klar, dass selbst eine Scheidungssache und die
Folgesachen auch nur eine Angelegenheit in diesem Sinne sind.
Dem Antragsteller ist deshalb nur in diesem Verfahren Beratungshilfe zu
bewilligen, in den weiteren Verfahren 52 II 3688/06 und 3679/06 ist sie
zu versagen.