Urteil des AG Bochum vom 07.12.2007

AG Bochum: örtliche zuständigkeit, beratung, bedürfnis, datum, asylverfahren

Amtsgericht Bochum, 52 II 5608/06
Datum:
07.12.2007
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
52. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
52 II 5608/06
Schlagworte:
Beratungshilfe, Asylverfahren, örtliche Zuständigkeit
Normen:
§§ 11, 24 a RpflG, § 6 Abs. 2 BerHG
Tenor:
Auf die Erinnerung des Antragstellers vom 29.5.2007 wird unter
Aufhebung des Be-schlusses der Rechtspflegerin des Amtsgerichts
Bochum vom 22.5.2007 dem An-tragsteller für die mit Antrag vom
30.6.05 geltend gemachte Angelegenheit „Asylver-fahren“
Beratungshilfe bewilligt.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Erinnerung ist gemäß §§ 11, 24 a RpflG; § 6 Abs. 2 BerHG
begründet.
Dem Antragsteller ist Beratungshilfe zu bewilligen, weil das AG Bochum
hierfür ört-lich zuständig ist.
Der Antragsteller hatte am 20.6.05, als er von den Rechtsanwälten
beraten wurde, noch keinen Wohnsitz im Inland. Die „Verteilung“ nach
U. erfolgte erst am 21.6.05 durch die Zentrale Ausländerbehörde in E. In
U. traf er am 23.6.05 ein und wurde dort am 30.6.05 angehört. Eine
Wohnsitzbegründung in U. erfolgte also frühestens am 23.6.05. Damit
war am 20.6.05, als „das Bedürfnis nach Beratungshilfe“ im Sinne der
obergerichtlichen Rechtsprechung auftrat, für die Bewilligung der
Beratungshilfe das AG Bochum zuständig, weil die anwaltlich Beratung
in Bochum stattfand. Eine nachträgliche Wohnsitzbegründung woanders
ändert an der einmal begründeten Zuständigkeit des AG Bochum nichts.