Urteil des AG Bochum vom 06.06.2007

AG Bochum: ermessen, versicherung, datum

Amtsgericht Bochum, 52 II 1808/07
Datum:
06.06.2007
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
52. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
52 II 1808/07
Schlagworte:
Beratungshilfe, Kopiekosten
Normen:
§ 56 RVG, Nr. 7000 1a) VV RVG
Tenor:
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht am
6.6.2007
b e s c h l o s s e n:
Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1.) vom 2.5.07 gegen die
Kostenfestsetzung des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bochum vom
26.4.2007 wird
die angefochtene Kostenfestsetzung aufgehoben und der Rechtspfleger
angewie-sen, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts in die-sem Beschluss erneut zu bescheiden.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Erinnerung gem. § 56 RVG ist zulässig und begründet.
Der Verfahrensbeteiligten zu 1) steht auch ein Anspruch auf Erstattung
der Kosten für die gefertigten 66 Kopien nach Nr. 7000 1 a) VV RVG zu.
Entgegen der vom Bezirksrevisor beigefügten Entscheidung vom 6.2.07
im Verfah-ren 52 II 2639/05 geht es hier nicht um Kopien von Unterlagen
des Antragstellers selbst, sondern um Kopien von Behördenakten, hier
der E. Versicherung.
Nach Nr. 7000 1a) VV RVG sind die Kosten für Kopien aus
Behördenakten erstat-tungsfähig, soweit deren Herstellung zur
sachgemäßen Bearbeitung geboten war.
Dies war hier schon deshalb der Fall, weil der Antragsteller
zwischenzeitlich unter Betreuung stand und deshalb auch für die
Betreuerin entsprechende Nachweise zu fertigen waren. Im übrigen
steht die Frage des Gebotensein im Ermessen des Rechtsanwaltes. Das
Gericht hat insoweit nur einen Ermessenfehlgebrauch zu prü-fen (vgl.
Baumgärtel/ Föller u.a. Kommentar zum RVG, 9. Aufl. 2006, Rdnr. 4 zu
Nr. 7000 VV RVG).
Die Beschwerde war mangels grundsätzlicher Bedeutung der zur
Entscheidung ste-henden Frage nicht zuzulassen.