Urteil des AG Bochum vom 08.03.2007

AG Bochum: pflegerin, datum

Amtsgericht Bochum, 52 II 3679/06
Datum:
08.03.2007
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
52. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
52 II 3679/06
Schlagworte:
Beratungshilfe, Unterhaltssache
Normen:
§§ 11, 24a RpflG, 6 Abs. 2 BerHG, § 16 Nr. 4 RVG
Tenor:
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht am
8.3.2007
b e s c h l o s s e n:
Die Erinnerung des Antragstellers vom 1.2.2007 gegen den Beschluss
der Rechts-pflegerin des Amtsgerichts Bochum vom 16.1.2007 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß §§ 11, 24a RpflG, 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung ist
unbegründet.
Der Gegenstand dieses Verfahrens sowie der Gegenstand des
Verfahrens 52 II 3678/06, in dem durch Beschluss vom heutigen Tage
die beantragte Beratungshilfe bewilligt wurde, bilden dieselbe
Angelegenheit.
Der Antragsteller begehrt in diesem Verfahren und den weiteren
Verfahren 52 II 3688/06 und 3678/06 gegenüber seinen
Unterhaltsgläubigern (Ex-Ehefrau und 3 Kindern) eine Abänderung des
gerichtlichen Vergleiches vom 20.7.2004. Dies stellt eine Angelegenheit
im Sinne des Beratungshilfe- und Vergütungsrechts dar (vgl.
Schoreit/Dehn, Beratungshilfe, 8. Aufl. 2004, Rdnr. 19 zu § 44 RVG
m.w.N.). Diese Bewertung wird nunmehr auch durch § 16 Nr. 4 RVG
bestätigt, wonach sogar eine Scheidungssache und die Folgesachen
ausdrücklich eine Angelegenheit bilden.