Urteil des AG Bochum vom 12.10.2007
AG Bochum: rechtsschutz, beratung, bedürftigkeit, datum
Amtsgericht Bochum, 52 II 1098/07
Datum:
12.10.2007
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
52. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
52 II 1098/07
Schlagworte:
Beratungshilfe, vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz
Normen:
§§ 11, 24 a RpflG, § 6 Abs. 2 BerHG
Tenor:
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht
am 12.10.2007
b e s c h l o s s e n:
Auf die Erinnerung des Antragstellers vom 1.6.2007 wird unter
Aufhebung des Be-schlusses der Rechtspflegerin des Amtsgerichts
Bochum vom 8.5.2007 dem An-tragsteller für die mit Antrag vom
27.2.2007 geltend gemachte Angelegenheit „Q../. B.“ Beratungshilfe
bewilligt.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die als zulässige Erinnerung gemäß §§ 11, 24 a RpflG; § 6 Abs. 2
BerHG zu wer-tende Beschwerde vom 1.6.2007 ist begründet.
Dem Antragsteller ist Beratungshilfe zu bewilligen, weil er seine
Bedürftigkeit nun-mehr ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht
hat. Die Möglichkeit der Inan-spruchnahme von vorläufigem
Rechtsschutz vor dem Sozialgericht ist keine Alterna-tive zur hier
erfolgten Beratung durch einen Rechtsanwalt, weil dies einem Normal-
bürger wie dem Antragsteller ohne anwaltlichen Beistand nicht zumutbar
ist.