Urteil des AG Bochum vom 13.01.2010

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Amtsgericht Bochum, 52 II 317/09
Datum:
13.01.2010
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
52. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
52 II 317/09
Schlagworte:
Beratungshilfe, Betreuungsverfahren
Tenor:
In dem Beratungshilfeverfahren
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht
am 13. Januar 2010 beschlossen:
Die Erinnerung des Verfahrensbeteiligten zu 1) vom 23.12.2009 gegen
den Be-schluss desUrkundsbeamten der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts Bochum vom 21.12.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die als zulässige Erinnerung zu wertende Beschwerde vom 23.12.2009
ist unbeg-ründet.
Der Urkundsbeamte hat zu Recht sowohl der Erstattung der geltend
gemachten Geschäftsgebühr als auch die Erstattung der
Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 VVRVG zurückgewiesen.
Dies ist bereits deshalb der Fall, weil die Geschäftstätigkeit des
Verfahrensbeteilig-ten zu 1) sowie seine mögliche Mitwirkung an der
Erledigung des Betreuungsverfahrens im Rahmen eines gerichtlichen
Verfahrens – nämlich des Betreuungsverfahrens – erfolgt sind und
schon deshalb hier keine Beratungshilfe bewilligt werden kann.
Nach § 1 Abs. 1 BerHG wird Beratungshilfe nur für die Wahrnehmung
von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt. Aus
diesem Grunde ist dem Antragsteller auch völlig zu Recht ein
Beratungshilfeschein nur für die außergerichtliche Beratung über eine
rechtliche Betreuung erteilt worden. Für das Tätigwerden seines
Anwaltes im Rahmen des gerichtlichen Betreuungsverfahrens hätte
dieser Prozesskostenhilfe beantragen müssen, die nach Auskunft der
hiesigen Betreuungsrichter im Falle des Vorliegens der wirtschaftlichen
Voraussetzungen regelmäßig auch bewilligt wird. Nur im Rahmen dieser
Prozesskostenhilfe hätte dann die Tätigkeit des
Prozessbevollmächtigten des Antragstellers abgerechnet werden
können. Im Rahmen des Beratungshilfeverfahrens ist lediglich die
Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VVRVG in Höhe von 30,00 Euro - wie
geschehen - zu bewilligen.