Urteil des AG Bochum vom 17.11.2010

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Amtsgericht Bochum, 67 C 348/10
Datum:
17.11.2010
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
67. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
67 C 348/10
Schlagworte:
Steuerberatungsvertrag
Tenor:
hat das Amtsgericht Bochum
auf die mündliche Verhandlung vom 17.11.2010
durch den Richter am Amtsgericht
für Recht er¬kannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.935,14 € nebst Zinsen in
Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem.
DÜG
seit dem 06.02.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Beklagte betreibt als selbständige Kauffrau seit 1950 einen
Blumenladen.
Nachdem sich der ehemalige Steuerberater der Beklagten zur Ruhe
gesetzt hat, kam die Beklagte mit ihren Einkommenssteuererklärungen
regelmäßig in Verzug. Folge war, dass die Beklagte
Einkommenssteuernachzahlungsbescheide erhielt, die aufgrund der
Säumnis auf einer Schätzungsgrundlage beruhten.
Aufgrund schriftlichen Steuerberatungsvertrag vom 17.11. bzw.
08.12.2009 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Bearbeitung
einer Steuererklärung für das Kalenderjahr 2008.
Vorausgegangen war eine Fristsetzung des Finanzamts zum
21.09.2009.
Zur Vermeidung einer Steuerschätzung sollte die Klägerin Unterlagen
sichten und gegebenenfalls der Steuererklärung zugrundelegen.
Hierzu behauptet die Klägerin, die Beklagte habe ihr ein
Anlagenkonvolut überreicht, welches weder geordnet noch sonst wie
übersichtlich gestaltet gewesen sei. Um die Unterlagen zu ordnen und
der Steuererklärung zuzuordnen habe sie einen erheblichen
Stundenaufwand verbraucht. Dieser beziffere sich auf über 9 Stunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Klägerin wird
auf den Inhalt der Klageschrift nebst Anlagen und den darin enthaltenen
Steuerberatungsvertrag in Ablichtung sowie die Steuerberaterrechnung
vom 02.02.2010 (Blatt 8 ff. d. A.) verwiesen.
Die Beklagte behauptet, es sei zwischen den Parteien eine
Pauschalpreisvereinbarung über 1.150,00 € zustande gekommen.
Deshalb könne die Klägerin nicht nach Zeitaufwand oder sonstigen
Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung abrechnen.
Einen Betrag von 874,00 € netto für "Belege lochen" sei nicht
angemessen.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Beklagten wird auf den Inhalt der
Klageerwiderung vom 15.08.2010 (Blatt 26 ff. d. A.) verwiesen.
Wegen des diesbezüglichen Sachvortrags der Klägerin wird auf den
Inhalt des Schriftsatzes vom 13.09.2010 nebst Anlagen (Blatt 31 ff. d. A.)
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist auch nach dem Sachvortrag der Beklagten in vollem
Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in der
ausgeurteilten Höhe aus dem zugrundeliegenden unstreitig zustande
gekommenen Steuerberatungsvertrag im Hinblick auf die
Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2008 und weitere
steuerrechtliche Tätigkeiten.
Die Einwendungen der Beklagten sind samt und sonders unerheblich.
Dies gilt zunächst für die Einwendung, zwischen den Parteien sei eine
Pauschalpreisvereinbarung zustande gekommen. Diese Behauptung
widerspricht dem von der Beklagten selbst unterschriebenen
schriftlichen Steuerberatungsvertrag.
Im Übrigen wäre bei dieser Sachlage die Beklagte darlegungs- und
beweisbelastet, dass tatsächlich eine entsprechende Vereinbarung
zustande gekommen ist.
Einen Beweis tritt die Beklagte nicht an.
Ebenso unerheblich ist die Einwendung der Beklagten bezüglich des
Zeitaufwands.
Hier übersieht die Beklagte, dass mit dem Zeitaufwand nicht nur
abgerechnet ist das Lochen der Belege, sondern im Wesentlichen die
zeitaufwändige Ordnung und Zuordnung zum steuerrechtlichen
Sachverhalt. Es bedarf auch für Laien nicht der weiteren Erläuterung,
dass die Tätigkeit des Steuerberaters bei Sichtung eines
Anlagenkonvoluts im Wesentlichen auch darin besteht, die Unterlagen
unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen und zu ordnen.
Soweit die Beklagte hier im Termin zur mündlichen Verhandlung
behauptet, sie habe der Klägerin geordnete Unterlagen übergeben, fehlt
es auch an einer entsprechenden substantiierten Darlegung, in welcher
Weise die Unterlagen geordnet waren. Die pauschale Behauptung, die
Anlagen seien geordnet übergeben worden, ist in dieser Form
unschlüssig. Hierauf ist die Beklagte im Termin zur mündlichen
Verhandlung deutlich hingewiesen worden. Dabei kommt es nicht mehr
darauf an, dass die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung
weiter erläuternd bekundet hat, sie habe zunächst die Tätigkeit
abgelehnt, weil die Beklagte die Unterlagen in dieser ungeordneten Art
und Weise vorgelegt hatte.
Hierauf hätte die Beklagte die Unterlagen wieder mitgenommen, sei
dann aber wenig später mit den Unterlagen in der gleichen
ungeordneten Form wiederum erschienen und habe erklärt, sie könne
die Unterlagen nicht ordnen. Bei dieser Sachlage hätte die Beklagte
auch beweisen müssen, dass sie die Unterlagen in steuerrechtlich
geordneter Form an die Klägerin übergeben hat. Auch hierfür fehlt ein
Beweisantritt.
Die Beklagte hat auf den entsprechenden Vorhalt des Richters lediglich
bekundet, sie könne wegen des 2-Personen-Verhältnisses keinen
Beweis erbringen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagte für
die Umstände beweisbelastet ist. Die Beweislast wegen der Ordnung
der Unterlagen beruht auch darauf, dass der Steuerberater nach
Durchführung einer möglichen Ordnung der Anlagen niemals beweisen
kann, dass die Unterlagen ungeordnet übergeben worden sind.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 288 BGB.
Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 709 ZPO.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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