Urteil des AG Bochum vom 25.09.2008
AG Bochum (kläger, höhe, fahrzeug, grund, angebot, anwaltskosten, verkauf, zinssatz, umstand, zeitpunkt)
Amtsgericht Bochum, 47 C 184/08
Datum:
25.09.2008
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
47. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
47 C 184/08
Tenor:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.630,00 EURO zu zahlen,
zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus 8.805,00 EURO vom 09.12.2006 bis 17.01.2007, aus
weiteren 6.620,00 EURO vom 18.01.2007 bis 23.02.2007, aus weiteren
5.717,50 EURO vom 24.02.2007 bis 08.08.2007, aus weiteren 3.532,50
EURO vom 09.08.2007 bis 02.04.2008 und aus weiteren 2.630,00
EURO seit dem 03.04.2008 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 17 % und die
Beklagte zu 83 %.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, sofern nicht die jeweils
andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
Die Beklagte schuldet dem Grunde nach vollen Schadensersatz auf
Grund eines Verkehrsunfalls.
Die Parteien streiten nur noch um die Höhe des anrechenbaren
Restwertes des total beschädigten Fahrzeugs des Klägers, über die
Berechtigung der Inanspruchnahme wegen vorgerichtlicher
Anwaltskosten und über den Zinsanspruch.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.630,00 EURO zu zahlen,
zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus 8.805,00 EURO vom 09.12.2006 bis 17.01.2007, aus
weiteren 6.620,00 EURO vom 18.01.2007 bis 23.02.2007, aus weiteren
5.717,50 EURO vom 24.02.2007 bis 08.08.2007, aus weiteren 3.532,50
EURO vom 09.08.2007 bis 02.04.2008 und aus weiteren 2.630,00
EURO seit dem 03.04.2008 zu zahlen,
und die Beklagte weiter zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen
Anwaltskosten in Höhe von 557,28 EURO freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteienvorbringens wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist im wesentlichen begründet.
Die Beklagte schuldet Restschadensersatz in ausgeurteilter Höhe als
Eintrittspflichtige auf Grund des von dem Versicherungsnehmer der
Beklagten verschuldeten Verkehrsunfalls.
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger nicht gegen
seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er sein Fahrzeug zu
dem von dem Sachverständigen R. in seinem Gutachten vom
22.11.2006 ermittelten Restwert verkauft hat.
Dem Kläger ist weder ein Auswahlverschulden bzgl. des
Sachverständigen anzulasten, vielmehr durfte er auf dessen Kalkulation
vertrauen, noch war er zu einer weiteren Recherche im Hinblick auf ein
höheres Restwertangebot verpflichtet, noch musste er auf ein Angebot
der Beklagten warten. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom
12.07.2005 (NJW 2005, 3132) ausgeführt hat, kann sich der
Geschädigte grundsätzlich auf die Angaben in einem
Schadensgutachten verlassen (so schon BGH NJW 92,903); er war
ferner auch nicht verpflichtet, den Haftpflichtversicherer über den
beabsichtigten Verkauf seines beschädigten Fahrzeugs zu informieren.
Er muss eben nicht Gelegenheit geben, ein höheres Angebot zu
unterbreiten. Vorliegend hat der Kläger auf der Grundlage des
Gutachtens des Sachverständigen R. vom 22.11.2006 sein Fahrzeug am
23.11.2006 zum kalkulierten Restwert von 2.500,00 EURO verkauft.
Diesen Umstand hat der Kläger der Beklagten mit Schreiben seines
Prozessbevollmächtigten vom 25.11.2006 mitgeteilt. Das dem Kläger
erst am 04.12.2006 durch die Beklagte präsentierte günstigere
Restwertangebot in Höhe von 5.130,00 EURO ist unter den gegebenen
Umständen ohne Belang.
Der eingeklagte Restbetrag ist, wie seitens des Klägers dargestellt,
gemäß § 849 BGB zum gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wobei der
Kläger zutreffend den Zeitpunkt für den die Beklagte
Nutzungsausfallentschädigung bezahlt hat, außer Acht gelassen hat.
Hinsichtlich des Freistellungsantrags ist die Klage unbegründet.
Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass ein Freistellungsanspruch
nur in Betracht kommt, wenn die Schuld, von der Befreiung verlangt wird,
bereits fällig ist (vgl. BGH NJW 86, 978); bei einem Gebührenanspruch
eines Rechtsanwaltes bedarf es einer anwaltlichen Kostennote im Sinne
des § 10 RVG (vgl. LG Berlin VersR 2002, 233; LG Düsseldorf NZM
2007, 743). Eine solche hat der Kläger nicht vorgelegt, noch ist sie sonst
ersichtlich.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 I, 708 Ziff. 11, 709, 711
ZPO.