Urteil des AG Bochum vom 23.10.2006

AG Bochum: bit, vertreter, berufsausbildung, testament, vermächtnis, nachlass, abgrenzung, datum

Amtsgericht Bochum, 52 II 2518/06
Datum:
23.10.2006
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
52. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
52 II 2518/06
Schlagworte:
Beratungshilfe, andere Beratungsmöglichkeiten, behördliche
Rechtsauskunft, Erbangelegenheit
Normen:
§§ 11, 24 a RpflG, § 6 Abs. 2 BerhG, § 1 Nr. 2 BerhG
Tenor:
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht am
23.10. 2006
b e s c h l o s s e n:
Auf die Erinnerung der Antragstellerin vom 18.7.2006 wird unter
Aufhebung des Be-schlusses des Rechtspflegers des Amtsgerichts
Bochum vom 12.7.2006 der Antrag-stellerin für die mit Antrag vom
26.5.06 geltend gemachte Angelegenheit „Nachlass der Frau C.
zugunsten der Antragstellerin“ Beratungshilfe bewilligt.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß §§ 11, 24 a RpflG; § 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung
vom 18.7.2006 ist begründet.
Entgegen der Auffassung des Rechtspflegers sind die Voraussetzungen
des § 1 Nr. 2 BerhG hier ausnahmsweise erfüllt. Dem Rechtspfleger ist
zuzugeben, dass auch die Möglichkeit der Rechtsauskunft durch die
zuständigen Behörden grundsätzlich eine andere Beratungsmöglichkeit
ist. Hier geht es aber um juristisch sehr schwieri-gen Bereiche des
Erbrechts, nämlich die Abgrenzung Erbenstellung - Vermächtnis
einerseits und die (ggfs. ergänzende) Auslegung eines späteren
Testamentes durch ein früheres Testament andererseits. Die
Antragstellerin, die ausweislich der auf Bit-ten des Gerichts von deren
Vertreter durch Schriftsatz vom 25.9.06 dargelegten nä-heren
Lebensumstände über keinerlei höhere Schul- oder Berufsausbildung
verfügt und zwischenzeitlich Rentnerin ist, wäre bereits mit der
Formulierung entsprechen-der Auskunftsbegehren gegenüber den
zuständigen Behörden überfordert gewesen. Auch hätte ein Antrag auf
Erbscheinserteilung insoweit keine Klarheit gebracht, weil hierdurch nur
über die Existenz einer Erbenstellung, nicht aber über das Bestehen
eines evtl. Vermächtnisses entschieden worden wäre. Eine anderweitige
Beratungs-hilfemöglichkeit bestand deshalb hier ausnahmsweise nicht.