Urteil des AG Bochum vom 30.12.2009
AG Bochum (verhältnis zu, höhe, kläger, zpo, schaden, zeitpunkt, betrag, energie, fahrzeug, bus)
Amtsgericht Bochum, 65 C 388/09
Datum:
30.12.2009
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
65. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
65 C 388/09
Tenor:
hat das Amtsgericht Bochum
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche
Verhandlung am 30.12.2009
durch den Richter am Amtsgericht
für Recht er¬kannt:
Die Beklagte wird ver¬ur¬teilt, an den Kläger 138,04 EUR (in Wor¬ten:
einhundertachtunddreißig Euro und vier Cent) nebst Zin¬sen in Höhe
von 5 Pro¬zent¬punk¬ten über dem je¬wei¬li¬gen Ba¬sis¬zins¬satz
seit dem 18.09.2009 zu zah¬len.
Die Kos¬ten des Rechts¬streits hat die Beklagte zu tra¬gen.
Ohne Tat¬be¬stand (ge¬mäß § 313 a Abs. 1 ZPO).
Ent¬schei¬dungs¬grün¬de:
Der Kläger kann aus abgetretenem Recht anlässlich des
Verkehrsunfalls vom 13.05.2009 in Bochum von der Beklagten
Ausgleich des Sachverständigenhonorars in Höhe von 138,04 €
verlangen.
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem
Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB
auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur
Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und
zweckmäßig ist. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit
ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung
abzustellen. Es kommt darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich
denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten
die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte.
Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu
ersetzen hat, ist nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die
Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag
überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den
Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung
des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt.
Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen
tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die
Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder
nicht möglicherweise, kostengünstigere Schätzungen wie
beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs
ausgereicht hätten, vgl. BGH NJW 2005, 356.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durfte der Geschädigte die
Beauftragung des Klägers für geboten erachten. Die vom Kläger
ermittelten Reparaturkosten beliefen sich auf brutto 572,43 €. Dieser
Betrag liegt zwar unter der sogenannten Bagatellgrenze. Dies war
entgegen der Ansicht der Beklagtenseite für den Geschädigten aber
nicht ohne weiteres erkennbar. Denn angesichts des Unfallhergangs,
nämlich einem streifenden Zusammenstoß mit einem bei der Beklagten
haftpflichtversicherten Bus, war für einen technischen Laien nicht ohne
weiteres erkennbar, dass sich die Beschädigungen tatsächlich auf die
äußerlich sichtbaren Schadensspuren beschränkten. Bei der Masse
eines Busses und der hiervon ggfs. auf das Fahrzeug des Geschädigten
einwirkenden Energie kann ein Laie berechtigter Weise davon
ausgehen, dass weitere, nicht sichtbare Schäden vorhanden sind und
damit ein erheblicher Unfallschaden vorliegt, der die Einholung eines
Sachverständigengutachtens rechtfertigt.
Hinzu kommt, dass der Kläger, als sich im Zuge der Besichtigung ein
relativ geringer Schaden herausstellte, von der Erstattung eines
normalen Schadensgutachtens abgesehen hat und sich auf eine
einfache Schadenskalkulation beschränkt hat. Die hierfür berechneten
und in vorliegendem Verfahren geltend gemachten Kosten liegen aber
nicht wesentlich über den Kosten, die auch von Kfz-Werkstätten für die
Erstellung eines Kostenvoranschlags berechnen werden.
Insgesamt stellt daher das geltend gemachte Sachverständigenhonorar
einen im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähigen Schaden dar.
Der Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe folgt aus dem Gesichtspunkt des
Verzuges.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11,
713 ZPO.