Urteil des AG Bochum vom 11.06.2008

AG Bochum: umkehrschluss, diesel, datum

Amtsgericht Bochum, 52 II 5375/07
Datum:
11.06.2008
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
52. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
52 II 5375/07
Schlagworte:
Beratungshilfe, Kostenfestsetzung, Erhöhungsgebühr nach 1008 VV
RVG
Tenor:
In dem Beratungshilfeverfahren
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht am
11.6.2008
b e s c h l o s s e n:
Die Erinnerung der Beteiligten zu 1.) vom 6.3.2008 gegen die
Kostenfestsetzung des Rechtspflegers als Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum vom 11.2.2008 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe:
Die Erinnerung gem. § 56 RVG ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Beteiligte zu 1) begehrt mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom
3.1.2008 ne-ben der Geschäftsgebühr die Festsetzung einer
Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG. Insoweit hat der
Rechtspfleger durch den angegriffenen Beschluss vom 11.2.2008 den
Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die
Beteiligte zu 1) vorliegend nicht in derselben Angelegenheit iSd Nr.
1008 VV RVG tätig geworden sei.
Nach den vorgelegten Unterlagen zusammen mit dem ursprünglichen
Beratungshil-feantrag geht es um Kindesunterhalt, den die
Antragstellerin durch die Beteiligte zu 1) gegenüber dem Kindesvater für
die beiden Kinder geltend macht. Nach allgemei-ner Ansicht handelt es
sich hierbei um verschiedene Gegenstände. Unstreitig sind dann deren
Werte nach § 22 I RVG zusammenzurechnen und Nr. 1008 VV RVG
findet insoweit gerade keine Anwendung, soweit es um die Festsetzung
von Wert-gebühren geht. Dies ergibt sich aus Nr. 1008 Abs. 1 VV RVG.
Umstritten ist, ob dies auch für die Festsetzung von Festgebühren gilt
und damit in Beratungshilfesachen, die ausschließlich Festgebühren
vorsehen.
In der Literatur wird dies vertreten, weil Nr. 1008 VV RVG insoweit nicht
zwischen Wert- und Festgebühren unterscheidet und Nr. 1008 Abs. 1 VV
RVG keinen Gegen-schluss auf Festgebühren zulässt. In allen Fällen ist
damit ein Tätigwerden des Rechtsanwaltes in derselben Angelegenheit
erforderlich (so ausdrücklich Baumgärtel u.a., RVG, 9. Aufl. 06, Rdnr. 8
zu Nr. 1008 VV RVG).
Demgegenüber wird auch vertreten, dass bei Festgebühren eine
Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG auch dann zulässig sei, wenn die
Gegenstände verschieden sind (so ausdrücklich Enders, RVG, Rdnr.
567).
Dieses Gericht schließt sich der erstgenannten Auffassung an. Nach
hiesiger Aus-fassung ist Nr. 1008 VV RVG allgemein gefasst und
erfordert in allen Fällen „diesel-be Angelegenheit“. Abs. 1 der Nr. 1008
VV RVG kann nicht im Umkehrschluss da-hingehend verstanden
werden, dass dies nur bei Wertgebühren und nicht auch bei
Festgebühren gelten soll. Dann wäre es Sache des Gesetzgebers
gewesen, bereits die VV an sich bereits anders zu formulieren.
Die Beschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere
wegen der o-ben beschriebenen abweichenden Auffassungen in der
Literatur, zuzulassen.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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