Urteil des AG Aachen vom 13.02.2007

AG Aachen: beschwerdeschrift, beschwerdekammer, konfusion, kommanditgesellschaft, verwalter, akte, verwaltung, datum

Amtsgericht Aachen, 92 IN 9/07
Datum:
13.02.2007
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
Abteilung 92
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
92 IN 9/07
Tenor:
Der Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 06.02.2007
wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung
nicht abgeholfen.
Die Akte wird dem Landgericht Aachen zur Entscheidung vorgelegt.
G r ü n d e
1
Mit Beschluss vom 06.02.2007 hat das Gericht die vorläufige starke Verwaltung
angeordnet und Rechtsanwalt Dr. E zum vorläufigen Verwalter bestellt. Gegen diesen
Beschluss wendet sich die Schuldnerin mit der Beschwerde.
2
Die Beschwerde ist zulässig gemäß 21 Abs. 1 S. 2 InsO, aber unbegründet.
3
Denn die Voraussetzung für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen i.S.d. § 21 Abs.
2 Nr. 2 InsO lagen vor.
4
Der Insolvenzantrag ist zulässig. Soweit die Schuldnerin in der Beschwerdeschrift
Einwendungen gegen die Zulassung des Insolvenzantrags erhebt, handelt es sich um
Vorbringen, das bereits von der Beschwerdekammer im Rahmen der Entscheidung über
die vorangegangenen Rechtsbehelfe mit Beschluss des Landgerichts vom 06.02.2007
Berücksichtigung gefunden hat. Der Inhalt der Beschwerdeschrift deckt sich weitgehend
mit demjenigen der Stellungnahme der Schuldnerin vom 05.02.2007. Soweit die
Schuldnerin mit Schriftsatz vom 09.02.2007 nunmehr vorträgt, dass die Kommanditisten
M, M1 und O mit Gesellschafterbeschluss vom 25.11.2006 aus der
Kommanditgesellschaft ausgeschieden sind und die Schuldnerin daher bereits vor
Insolvenzantragstellung aufgrund einer Konfusion rechtlich nicht mehr existent gewesen
sei, so ist dies zunächst noch zu klären. Der Schuldnerin ist aufgegeben, die
Originalurkunden vorzulegen. Der vorgetragene Lebenssachverhalt erscheint wenig
lebensnah, führt jedenfalls derzeit nicht zu einer Aufhebung der angeordneten
Sicherungsmaßnahmen.
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Langer
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Richterin am Amtsgericht
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