Urteil des AG Aachen vom 21.03.2005
AG Aachen: rechtshängigkeit, gebühr, vertreter, ermessen, einzelrichter, verkehrsunfall, datum
Amtsgericht Aachen, 13 C 36/05
Datum:
21.03.2005
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 36/05
Tenor:
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als
Gesamtschuldnern auferlegt.
Streitwert: 95,00 Euro.
G r ü n d e
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Der Kläger begehrt von den Beklagten restlichen Schadensersatz nach einem
Verkehrsunfall.
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Die volle Haftung der Beklagten für die Schäden des Klägers nach dem Unfall vom
25.09.2004 ist unstreitig. Die Beklagten hatten vor Rechtshängigkeit die
Anwaltsgebühren des Klägers lediglich auf der Basis einer 1,0-fachen Gebühren
reguliert, während der Kläger nunmehr noch den Rest zu einer 1,3-fachen Gebühr
eingeklagt hat. Nach Rechtshängigkeit haben die Beklagten die Klageforderung voll
beglichen.
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Die Parteien haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
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Gem. § 91 a ZPO war damit nur noch nach billigem Ermessen über die Kosten des
Rechtsstreites zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die
Beklagten, da dieser aller Voraussicht nach ohne das erledigende Ereignis unterlegen
wären. Der Ansatz von einer 1,3-fachen Gebühr durch den Kläger-Vertreter in der
streitgegenständlichen Verkehrsunfallangelegenheit war nicht zu beanstanden.
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B, 21.03.2005
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Dr. Moosheimer
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Richter am Amtsgericht
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