Urteil des AG Aachen vom 21.02.2007

AG Aachen: vollzug, pflichtverteidiger, gebühr, datum

Amtsgericht Aachen, 47 Ds 410/05
Datum:
21.02.2007
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
Einzelrichterin
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
47 Ds 410/05
Tenor:
In der Strafsache
wegen Diebstahls u.a.
wird der Erinnerung des Pflichtverteidigers gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Aachen vom 25. Januar 2007 stattgegeben.
Dem Pflichtverteidiger ist auch der Zuschlag nach
Vergütungsverzeichnis 4127 i.H.v. 47,00 € nebst Mehrwertsteuer zu
erstatten.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht
erstattet.
Gründe:
1
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 28.11.2006 hat der Pflichtverteidiger des Verurteilten
u.a. eine Terminsgebühr nach Vergütungsverzeichnis Nr. 4127 i.H.v. von 263,00 Euro
nebst Mehrwertsteuer geltend gemacht. Der Rechtspfleger ist dem
Kostenfestsetzungsantrag lediglich insoweit nachgekommen, als dem Pflichtverteidiger
nur die Terminsgebühr nach Vergütungsverzeichnis Nr. 4126 für die Hauptverhandlung
im Berufungsverfahren in Höhe von 216,00 Euro nebst Mehrwertsteuer zuerkannt hat.
Die Absetzung des Zuschlags nach Nr. 4127 ist damit begründet worden, dass der
nunmehr Verurteilte sich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in der 2. Instanz im
offenen Vollzug befunden hat und ein anwaltlicher Mehraufwand, der die Gewährung
des Zuschlags nach Nr. 4127 begründe, nicht ersichtlich sei. Hiergegen hat der
Verteidiger mit Schreiben vom 29.01.2007 rechtzeitig sofortige Erinnerung eingelegt mit
der Begründung, der Haftzuschlag sei immer dann zu gewähren, wenn der Angeklagte
sich nicht auf freiem Fuß befinde, unabhängig davon, ob ein offener oder geschlossener
Vollzug vorliege.
2
Der Erinnerung des Verteidigers war stattzugeben. Nach der Vorbemerkung zum
Vergütungsverzeichnis RVG Teil 4 Strafsachen entsteht die Gebühr mit Zuschlag, wenn
der Beschuldigte sich nicht auf freiem Fuß befindet. Eine Unterscheidung dahingehend,
ob der Beschuldigte im offenen Vollzug oder im geschlossenen Vollzug ist, findet nach
dieser Vorbemerkung nicht statt. Auch der im offenen Vollzug Inhaftierte ist nicht auf
freiem Fuß.
3
Der Zuschlag nach Vergütungsverzeichnis Nr. 4127 ist dem Verteidiger daher zu
erstatten.
4
Gegen diesen Beschluss wird die weitere Beschwerde gem. § 33 Abs. 3 RVG
zugelassen.
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, den
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