Tarifvertrag

Gewerbe:
Maler- und Lackiererhandwerk
Branche
Baubranche
Datum:
20.03.2008
Schlagworte
  • Arbeitsbedingung
  • Lakiererhandwerk
  • Malerhandwerk
  • Tarifvertrag
  • Verordnung

Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk

Vierte Verordnung
über zwingende Arbeitsbedingungen im
Maler- und Lackiererhandwerk
Vom 20. März 2008
(Bundesanzeiger vom 28. März 2008, S. 1104)
Auf Grund des § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBl. I
S. 227), der durch Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 [BGBl. I
S. 3843) eingefügt und zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 25. April
2007 (BGBl. I S. 576) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales, nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern und
Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 dieser Verordnung Gelegenheit
zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
§ 1
Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Re-
gelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV
Mindestlohn) vom 9. September 2007, abgeschlossen zwischen dem Hauptverband Farbe, Ges-
taltung, Bautenschutz - Bundesinnungsverband des Deutschen Maler- und Lackiererhandwerks,
Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt am Main, und der Maler- und Lackierer-Innung des Saarlandes,
Konrad-Zuse-Straße 4, 66155 Saarbrücken, einerseits, sowie der Industriegewerkschaft Bauen -
Agrar - Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, anderer-
seits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung die
unter seinen am 1. April 2008 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb überwiegend
Bauleistungen im Sinne des § 175 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die
Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im
Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmer. Wird ein Leiharbeitnehmer von
einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen,
so hat ihm der Verleiher nach § 1 Abs. 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest das
nach dieser Verordnung vorgeschriebene Mindestentgelt zu gewähren.
§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft und am 30. Juni 2009 außer Kraft.
Berlin, den 20. März 2008
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Anlage
(
zu § 1)
Rechtsnormen des Tarifvertrages
zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche
Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk
(TV Mindestlohn)
vom 9. September 2007
§ 1
Geltungsbereich
1. Räumlicher Geltungsbereich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2. Betrieblicher Geltungsbereich
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages (RTV) für
die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der jeweils geltenden
Fassung (Anhang 1 *) fallen.
_____________
* Maßgeblich ist die bei Inkrafttreten der Verordnung geltende Fassung.
3. Persönlicher Geltungsbereich
Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialge-
setzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit
ausüben.
Nicht erfasst werden
a) Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten tätig sind,
b) jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
c) gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbsfremdes Hilfspersonal, das aus-
schließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist.
§ 2
Mindestlöhne
1. Diese Mindestlöhne sind zugleich Löhne im Sinne des §1 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages er-
fassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher
oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
2. Die Mindestlöhne betragen mit Wirkung vom 1. April 2008 bis 30. Juni 2009:
für gelernte
Arbeitnehmer
für ungelernte
(Gesellen)
Arbeitnehmer
in Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Thüringen
9,65 Euro
7,50 Euro
in den übrigen Bundesländern
11,05 Euro
8,05 Euro
3. Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhand-
werk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere die
im Anhang 2 beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausrühren.
Ungelernte Arbeitnehmer arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen
bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.
Bei Arbeitnehmern, die über
a) den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen
Ausbildungsabschluss oder
b) einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis (Zer-
tifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert, verfügen, wird
vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausüben.
§ 3
Lohn der Baustelle und bei auswärtiger Beschäftigung
Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle (Baustelle). Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behal-
ten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes (Betriebssitz). Ist der Min-
destlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben die Arbeitnehmer Anspruch auf den hö-
heren Mindestlohn der Arbeitsstelle, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.
§ 4
Fälligkeit des Mindestlohnes
1. Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Mo-
nat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.
2. Nummer 1 gilt nicht für Arbeitnehmer, soweit für diese nachweislich eine betriebliche Ar-
beitszeitflexibilisierung gemäß der tarifvertraglichen Regelungen durchgerührt wird, um die
erworbenen Mindestlohnansprüche zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Freizeit aus-
zugleichen und sofern gewährleistet ist, dass für diese Mindestlohnansprüche ein wertglei-
cher und vollständiger Zeitausgleich innerhalb der tariflich festgelegten Ausgleichszeiträume
erfolgt.
3. Werden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen eingesetzt, für welche der Mindestlohn in unter-
schiedlicher Höhe zu zahlen ist, so ist die Arbeitzeit getrennt nach diesen Arbeitsstellen mo-
natsbezogen aufzuzeichnen.
4. Abweichend von den tarifvertraglichen Ausschlussfristen nach dem RTV gilt:
a) Ansprüche aus dem Mindestlohn, der nach Nummer 1 fällig ist, verfallen 12 Monate nach
ihrer Fälligkeit.
b) Für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist, son-
dern dem Arbeitszeitkonto (Nummer 2) gutzuschreiben war, gilt die gesetzliche Verjäh-
rung.
Anhang 1
Betrieblicher Geltungsbereich
des Rahmentarifvertrages (RTV) für die gewerblichen
Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk
in der nach § 1 Satz 1 der Verordnung maßgeblichen,
am 1. April 2008 geltenden Fassung:
(1) Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbstständige
Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug-
und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-
, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie
Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausrühren. Mit Betonschutz und Oberflächensanie-
rungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden;
mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen As-
bestsanierungsarbeiten erfolgen. Zu den Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten gehören
nicht das Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen sowie
Estrich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und -verlege- und Terrazzoarbeiten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen fallen grund-
sätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbststän-
dige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie Arbeiten der in Absatz l
genannten Art ausführen.
(3) Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbstständigen Abteilungen andere Arbeiten ausge-
rührt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein speziel-
lerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.
(4) Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbststän-
dige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den
dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden.
(5) Nicht erfasst werden
a) Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten,
b) Asbestbeschichtungsarbeiten
ausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen die mittelbar oder unmittelbar
Mitglied des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.V. oder des Zentralverbandes
des Deutschen Baugewerbes e.V.sind.
(6) Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die
a) Wärmedämmverbundsystemarbeiten,
b) Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten,
c) Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten oder
d) Fahrbahnmarkierungsarbeiten
überwiegend bzw. zusammen mit anderen in Absatz 1 genannten Tätigkeiten überwiegend aus-
üben, werden nur erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes Far-
be, Gestaltung, Bautenschutz - Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackierer-
handwerks sind.
(7) Putz-, Stuck- und dazugehörige Hilfsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbständige Be-
triebsabteilungen, die ihren Sitz in den Handwerkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-Main,
Mainz, Erfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken haben, werden
von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn
a) die Putz-., Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten arbeitszeitlich nicht überwiegend aus-
geführt werden, und
b) ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten von den
verbleibenden Tätigkeiten der arbeitszeitliche Anteil der Tätigkeiten, die zum Geltungs-
bereich dieses Tarifvertrages rechnen, den Anteil der Tätigkeiten, die zum Baugewerbe
rechnen, überwiegen.
(8) Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Gerüstbaugewer-
bes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt.
Anhang 2
Tätigkeitsbeispiele für Facharbeiten
im Sinne von § 2 Nr. 3 Satz l
Maler
-
Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen
-
Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen, insbesondere
-
Be- und Entschichten, insbesondere durch mechanische, thermische, physikalische und
chemische Verfahren
-
Ausführung von Spachtel- und Glättarbeiten
-
Ausführung von Dämm- und Isolierarbeiten, insbesondere Wärmedämmverbundsysteme
(WDVS) einschließlich Schlussbeschichtung
-
Tapezier-, Verlege-, Klebe- und Spannarbeiten, insbesondere für Decken-, Wand- und
Bodengestaltung
-
Be- und Verarbeiten von Trenn- und Dämmschichten sowie Unterlagen
-
Be-und Verarbeitung textiler Werkstoffe
-
Ausrührung von Dekorationsarbeiten, insbesondere in Räumen und an Fassaden
-
Ausführung von Holz- und Bautenschutzarbeiten, insbesondere gegen klimatische Belas-
tungen und biotische Angriffe
-
Ausführung von Hydrophobierungen, Imprägnierungen und Festigungen
-
Bauwerksabdichtungen, insbesondere mit bituminösen, zement- oder kunststoffgebun-
denen Abdichtungsmitteln, Dichtungsbahnen und anderen Dichtstoffen
-
Anwenden von Entrostungs- und Korrosionsschutzverfahren an Bauwerken und Objek-
ten, insbesondere an Brücken, Kränen und Strommasten
-
Herstellen von metallischen Überzügen, insbesondere durch Metallspritzen, Duplex- und
Schmelztauchverfahren
-
Durchführung von Ausbauarbeiten, insbesondere Herstellen von Innenflächen aus Putz,
Gips, Leichtbaustoffen zur Vorbereitung der Beschichtung
-
Ausführung von Montagearbeiten, insbesondere Aus- und Einbau von Systemelementen
-
Ausführung von Schutzbeschichtungen, insbesondere Brandschutzbeschichtungen und
Auskleidungen mit Beschichtungsmitteln
-
Betonschutz- und Instandsetzungsarbeiten
-
Straßenmarkierungsarbeiten
-
Baufugentechnik, insbesondere Anwendung von Systemen und Techniken zur Abdich-
tung, Instandhaltung und Sanierung von Bauteil-, Dehnungs- und Anschlussfugen an
Gebäuden und Objekten im Innen- und Außenbereich, sowie Glasversiegelung
-
Pflegen und Konservieren von Oberflächen
-
Entwerfen und Umsetzen von kommunikativer und dekorativer Gestaltung, insbesondere
Schriften, Zeichen, Ornamente, bildliche Darstellungen, Signets und Symbole
-
Ausführung von Lasur- und Beiztechniken
-
Ausrührung von Blattmetall- und Bronzetechniken
-
Ausführung von Fassmal- und Verzierungstechniken, Dekorationsmalerei, Schmuck- und
Imitationstechniken
-
Ausführung von Sgraffito, Stuckmarmor, Stucculustro und sonstiger Putzgestaltung ein-
schließlich der Verarbeitung von Steinersatzmassen und Beton
-
Durchrührung von Instandsetzungsarbeiten, insbesondere Konservierung, Restaurie-
rung, Rekonstruktion und Konsolidierung
-
Ausführung von Instandhaltungsmaßnahmen an Bauwerken und Objekten
-
Auf- und Abbauen von Arbeits- und Schutzgerüsten sowie von Arbeitsbühnen