Tarifvertrag

Gewerbe:
Wäschereiindustrie
Branche
Reinigung und Körperpflege
Datum:
21.10.2009
Schlagworte
  • Allgemeinverbindlichkeit
  • Wäschereidienstleistungen
  • allgemeinverbindliche Tarifverträge
  • zwingende Arbeitsbedingungen

Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen
für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
Vom 21. Oktober 2009
Auf Grund des § 7 Absatz 1, 2, 3 und 5 Satz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom
20. April 2009 (BGBl. I S. 799) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern,
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 Satz 1 dieser
Verordnung sowie den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise
demselben fachlichen Geltungsbereich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben
hat:
§ 1
Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Mindestlohn-
Tarifvertrages für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft vom 18. Mai 2009,
abgeschlossen zwischen dem Industrieverband Textil Service - intex - e.V., Frankfurter Straße
10-14, 65760 Eschborn, und der Tarifpolitischen Arbeitsgemeinschaft Textilreinigung (TATEX)
im Deutschen Textilreinigungs-Verband e.V., In der Raste 12, 53129 Bonn; Heinestraße 169,
70597 Stuttgart, einerseits, sowie der Industriegewerkschaft Metall - Vorstand, Wilhelm-
Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle unter seinen
Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung
gewerbsmäßig überwiegend Textilien für gewerbliche Kunden sowie öffentlich-rechtliche oder
kirchliche Einrichtungen wäscht; dies gilt unabhängig davon, ob die Wäsche im Eigentum der
Wäscherei oder des Kunden steht. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für
Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im
Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Wird ein
Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt,
die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8
Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung
vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.
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§ 2
Anwendungsausnahmen
Die Verordnung findet keine Anwendung auf Wäschereidienstleistungen, die von Werkstätten
für behinderte Menschen im Sinne des § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht
werden.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. März 2013 außer
Kraft.
Berlin, den 21. Oktober 2009
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf
Scholz
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Anlage
(zu § 1)
Rechtsnormen des Mindestlohn-Tarifvertrages
für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
vom 18. Mai 2009
§ 1
Geltungsbereich
Räumlich:
Für die Bundesrepublik Deutschland.
Fachlich:
Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen, die gewerbsmäßig überwiegend
Textilien für gewerbliche Kunden sowie öffentlich-rechtliche oder kirchliche
Einrichtungen wäscht (Objektkundengeschäft), unabhängig davon, ob die Wäsche im
Eigentum der Wäscherei oder des Kunden steht, soweit das Objektkundengeschäft
prägend ist.
Die Prägung des Objektkundengeschäfts liegt vor, wenn der Umsatzanteil an
gewerblichen Kunden sowie öffentlich-rechtlichen oder kirchlichen Einrichtungen größer
als 80 % ist.
Persönlich:
Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
§ 2
Mindestlohn
1. Der folgende Mindestlohn ist zugleich Entgelt im Sinne des § 5 Nummer 1 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für alle vom persönlichen Geltungsbereich dieses
Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
2. Der Mindestlohn beträgt in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen:
Ost
ab 1. Juli 2009
6,36 €
ab 1. April 2010
6,50 €
ab 1. April 2011
6,75 €
ab 1. April 2012
7,00 €
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3. Der Mindestlohn beträgt in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern,
Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
Saarland und Schleswig-Holstein:
West
ab 1. Juli 2009
7,51 €
ab 1. April 2010
7,65 €
ab 1. April 2011
7,80 €
ab 1. April 2012
8,00 €
§ 3
Weitere Bestimmungen
1. Es gilt der Mindestlohn des Arbeitsortes. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer
behalten jedoch den Anspruch auf das Entgelt ihres Einstellungsortes, soweit dieses
höher ist.
2. Der Abrechnungszeitraum für den Mindestlohn ist jeweils der Kalendermonat. Der
Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens am 15. des Folgemonats fällig.