Tarifvertrag

Gewerbe:
Bergbau und Steinkohle
Branche
Bergbau und Steinkohle
Datum:
21.10.2009
Schlagworte
  • Bergbauspezialarbeiten
  • Steinkohlebergwerken

Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken

- 2 -
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Bergbauspezialarbeiten auf
Steinkohlebergwerken
Vom 21. Oktober 2009
Auf Grund des § 7 Absatz 1, 2 und 5 Satz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom
20. April 2009 (BGBl. I S. 799) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern,
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 Satz 1 dieser
Verordnung sowie den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise
demselben fachlichen Geltungsbereich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben
hat:
§ 1
Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur
Regelung der Mindestbedingungen für die Arbeitnehmer der Bergbau-Spezialgesellschaften im
deutschen Steinkohlenbergbau vom 15. November 2008, abgeschlossen zwischen der
Vereinigung der Bergbau-Spezialgesellschaften e. V., Ruhrstraße 1, 45468 Mühlheim an der
Ruhr, und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Königsworther Platz 6, 30167
Hannover, finden auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen
Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, wenn der Betrieb oder
die selbständige Betriebsabteilung im Auftrag eines Dritten überwiegend auf inländischen
Steinkohlebergwerken Grubenräume erstellt oder sonstige untertägige bergbauliche
Spezialarbeiten ausführt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für
Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im
Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Wird ein
Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt,
die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8
Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung
vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.
- 2 -
- 3 -
§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2010 außer
Kraft.
Berlin, den 21. Oktober 2009
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf
Scholz
- 3 -
- 4 -
Anlage
(zu § 1)
Rechtsnormen des Tarifvertrages
zur Regelung der Mindestbedingungen für die
Arbeitnehmer der Bergbau-Spezialgesellschaften
im deutschen Steinkohlenbergbau
Vom 15. November 2008
§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag hat Geltung
a) In sachlicher und räumlicher Hinsicht:
für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen soweit sie im Bereich des deutschen
Steinkohlenbergbaus der Bundesrepublik Deutschland vertikale und horizontale
Grubenräume erstellen oder sonstige untertägige bergbauliche Spezialarbeiten im Auftrag
des Bergwerksbetreibers ausführen.
Der sachliche Geltungsbereich erstreckt sich nicht auf den Abbau bzw. die Gewinnung von
Steinkohle.
b) In persönlicher Hinsicht:
für alle gewerblichen Arbeitnehmer unter Tage, die unter Buchstabe a genannte Tätigkeiten
ausüben.
§ 2
Mindestlöhne
(1) Die Tarifstundenlöhne der Tarifgruppen 1 und 2 sind zugleich Mindestlöhne für alle von
dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer.
- 4 -
- 5 -
(2) Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Verein-
barungen bleiben unberührt.
(3) Der Tarifstundenlohn beträgt:
Stundenlohn
Stundenlohn
ab 1. Januar 2009
ab 1. Juli 2009
in €
in €
Tarifgruppe
1
10,96
11,17
Tarifgruppe
2
12,17
12,41
(4) Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den
Monat folgt, für den er zu zahlen ist.
§ 3
Zusätzliches Urlaubsgeld
(1) Arbeitnehmer erhalten ein zusätzliches Urlaubsgeld.
(2) Das volle zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 156 €. Teilzeitbeschäftigte erhalten das
zusätzliche Urlaubsgeld anteilig entsprechend ihrer Beschäftigung.
(3) Das zusätzliche Urlaubsgeld wird unter Berücksichtigung der Abzüge restlos in einer
Summe bei Antritt des Tarifurlaubs gezahlt und mit den laufenden Bezügen des Aus-
zahlungsmonats verrechnet. Wird der Urlaub nicht zusammenhängend genommen, so wird
das zusätzliche Urlaubsgeld bei Antritt des Teilurlaubs gewährt, mit dem mindestens eine
Gesamturlaubszeit von 14 Kalendertagen zwischen dem jeweils letzten Arbeitstag vor und
dem ersten Arbeitstag nach dem Urlaub erreicht wird.
(4)
Bei Beginn oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während des
Kalenderjahres besteht Anspruch auf ein Zwölftel des zusätzlichen Urlaubsgeldes für jeden
vollen Monat des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses.
§ 4
Urlaubanspruch
(1) Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf 33 Arbeitstage bezahlten
Erholungsurlaub.
- 5 -
- 6 -
(2) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres beginnt oder endet,
haben Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des
Arbeitsverhältnisses. Ergibt sich bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil eines
Urlaubstages, so wird der Bruchteil auf einen vollen Tag aufgerundet. Der Mindestanspruch
durch das Bundesurlaubsgesetz im Kalenderjahr bleibt davon unberührt.
(3) Arbeitnehmer, die wegen Zuerkennung des Knappschaftsruhegeldes oder des Altersruhe-
geldes aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten für das Kalenderjahr, in dem sie
zuletzt gearbeitet haben, den vollen Jahresurlaub.
(4) Der Urlaub dient der Erholung. Er ist möglichst zusammenhängend zu gewähren. Eine
Abgeltung ist grundsätzlich ebenso wenig zulässig wie ein Verzicht auf Urlaub. Kann der
Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder zum Teil nicht mehr gewährt
werden, so ist er abzugelten.
(5) Kann ein Arbeitnehmer infolge Arbeitsunfähigkeit seinen Urlaub im laufenden Kalenderjahr
nicht nehmen, so ist der Urlaub auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen. Im Fall der
Übertragung ist der Urlaub bis spätestens zum 31. Dezember zu gewähren und zu
nehmen. Danach verfällt der übertragene Urlaubsanspruch. Im Übrigen kann der Urlaub auf
das nächste Kalenderjahr nur übertragen werden, wenn außergewöhnliche betriebliche
oder persönliche Gründe dies erfordern.
- 6 -
- 7 -
Anhang zum Tarifvertrag
Tarifgruppe 1 – Werker/Hauer
Tätigkeit:
Tätigkeitsbeispiele:
Strebhauer
- Einbringen von Sturzversatz
- Überwachen des Strebausbau-Bestands einschließlich Ausführen von Kleinreparaturen
- Abbohren und/oder Tränken des Kohlenstoßes
- Arbeiten auf der Böschung in Streben der steilen und stark geneigten Lagerung
- Fahren einer Blasmaschine
- Setzen von Dämmen am Streckensaum
- Instandhalten einschließlich Verlängern oder Verkürzen von Fördermitteln im erweiterten
Strebbereich (Wartungsschicht)
- Test- und Entspannungsbohrungen
- Ausrauben von Streben
Hauer im Streckenausbau, Transportarbeiter
- Einbringen von Ankerausbau
- Ausrauben von Strecken
- Fahren eines Senkschaufelladers in Gesteinsstrecken
- Senken von Hand in Abbaustrecken unter besonders schwierigen Bedingungen
- Transportarbeiten unter besonders schwierigen Bedingungen für Betriebspunkte mit
umfangreichen Materialmengen im Abbau, in Streckenvortrieben, Raubbetrieben, Auf- oder
Abhauen oder an zentralen Materialumschlagsstellen
Maschinenhauer
- Maschinentechnische Spezialfacharbeiten wie:
Instandhalten und Reparieren von Blindschachteinrichtungen, Schachtbeschickungsanlagen
oder automatischen Ladestellen
- Aufmessen oder Verlegen schwieriger Rohrleitungsführungen
- Maschinentechnische Facharbeiten in Flöz- oder Ausrichtungsbetrieben wie:
Instandhalten und Reparieren maschinentechnischer Anlagen auf der Gewinnungs- oder
Wartungsschicht eines Abbaubetriebes
- Verlängern, Verkürzen, Instandhalten von Fördermitteln im erweiterten Strebbereich
- Einbauen, Montieren und Demontieren maschinentechnischer Anlagen
- 7 -
- 8 -
- Instandhalten und Reparieren von Streckentransport- und -fördermitteln, Vortriebs- und
Lademaschinen
- Hochwertige und/oder schwierige maschinentechnische Spezialfacharbeiten wie:
Instandhalten und Reparieren von automatischen Blindschachteinrichtungen, automatischen
Schachtbeschickungsanlagen, Dieselmotoren oder Lokomotiven
Elektrohauer
- Elektrotechnische Spezialfacharbeiten wie:
Instandhalten und Reparieren von Fernmeldeanlagen, Signalanlagen oder Akkumulatoren
und deren Ladeanlagen
- Elektrotechnische Facharbeiten in Flöz- oder Ausrichtungsbetrieben wie:
Instandhalten und Reparieren elektrotechnischer Anlagen auf der Gewinnungs- oder
Wartungsschicht eines Abbaubetriebes, Einrichten oder Rauben elektrotechnischer Anlagen
oder Instandhalten und Reparieren elektrotechnischer Anlagen in Aus- oder Vorrichtungs-
betrieben
- Hochwertige und/oder schwierige elektrotechnische Spezialfacharbeiten wie:
Instandhalten und Reparieren von Blindschachthäspeln, Schachtbeschickungsanlagen oder
Lokomotiven
- Arbeiten in der Funk- und Fernwirktechnik
Bohrhauer
- Herstellen von Spezialbohrungen wie:
Untersuchungsbohrungen (insbesondere Kernen), Bohrungen für Gasabsaugung und zur
Wasserlösung oder Ziel- und Erweiterungsbohrungen
- Aufstellen und Ausrichten der Bohreinrichtung, Regulieren des Andrucks und Überwachen
der Bohrarbeit für die unter Schlüsselnummer 094 genannten Spezialbohrungen
Stapelzimmerhauer
- Instandhalten von Förderblindschächten einschließlich Auswechseln von Ausbau- und
Einbauteilen im Rahmen der Unterhaltung einschließlich Transport von sperrigem Material
Lokomotivfahrer, Einschienenhängebahn-Lokfahrer
- Fahren einer Lokomotive in der Material-, Personen- und Produktenförderung auf einer
Hauptfördersohle mit gleichzeitig überwiegend gleisgebundener Produktenförderung oder bei
besonders schwierigen Transportarbeiten
- Fahren einer Einschienenhängebahn-Lok
- Fahren einer Einschienenhängebahn-Lok bei besonders schwierigen Transportarbeiten im
Abbaubereich
- 8 -
- 9 -
Vorarbeiter im Gleisbau
- Zuteilen von Arbeiten an eine Senk-, Gleisbau- oder Gleisreparaturkolonne und mitarbeitend
überwachen
Ortsälteste gemäß § 52 der Bergverordnung für die Steinkohlenbergwerke fallen nicht
hierunter, es sei denn, sie werden von der Werksleitung gleichzeitig als Kolonnenführer oder
Aufsichtshauer eingesetzt
Hauer für Erweiterungsarbeiten
- Erweitern oder Durchbauen von Gesteins- oder Flözstrecken und sonstigen Grubenbauen
- Fahren eines Senkschaufelladers in Abbaustrecken
Schachtzimmerhauer
- Instandhalten von Tagesschächten einschließlich Transport von sperrigem Material
- Instandhalten von Blindschächten bei gleichzeitigem Instandsetzen von Blindschacht-
abschnitten
Tarifgruppe 2 - Hauer/Facharbeiter mit Spezialkenntnissen
Tätigkeit:
-
Tätigkeitsbeispiele:
Hauer in der Aus- und Vorrichtung
- Auffahren von Abbaustrecken
- Auffahren von Auf- oder Abhauen
- Auffahren von Gesteins- oder Flözstrecken
- Herstellen von Großräumen
- Abteufen von Tages- oder Blindschächten, Aufbrechen von Blindschachttürmen
- Durchbauen von verdrückten Schächten
- Fahren einer Streckenvortriebsmaschine
Maschinenhauer
- Selbständiges Ausführen schwieriger maschinentechnischer Facharbeiten in Flöz- oder
Ausrichtungsbetrieben wie:
Instandhalten und Reparieren maschinentechnischer Anlagen auf der Gewinnungs- oder
Wartungsschicht eines Abbaubetriebes
- Einbauen, Montieren und Demontieren maschinentechnischer Anlagen
- 9 -
- Instandhalten und Reparieren von Streckentransport und -fördermitteln, Vortriebs- und
Lademaschinen
Elektrohauer
- Selbständiges Ausführen schwieriger elektrotechnischer Facharbeiten in Flöz- und
Ausrichtungsbetrieben wie:
Instandhalten und Reparieren elektrotechnischer Anlagen auf der Gewinnungs- oder
Wartungsschicht eines Abbaubetriebes
- Einrichten oder Rauben elektrotechnischer Anlagen
- Instandhalten und Reparieren elektrotechnischer Anlagen in Aus- und Vorrichtungsbetrieben
Kolonnenführer (Förderung, Transport und Unterhaltung)
- Zuteilen von Arbeiten an eine Arbeitsgruppe
in der Förderung, im Transport, in der Unter-
haltung oder Instandhaltung (Wartungsschicht) oder beim Ausrauben von Strecken und
mitarbeitend überwachen