- Gewerbe:
- Holz- und Kunstoffverarbeitung
- Branche
- Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie
- Datum:
- 23.04.2009
- Schlagworte
-
- Beschäftigung
- Holzindustrie
- Innovation
- Kunststoffverarbeitung
- Tarifvertrag
- Wettbewerbsfähigkeit
Tarifvertrag zur Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und Beschäftigung der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie in Baden-Württemberg
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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Tarifvertrag
zur Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und Be-
schäftigung
für die Beschäftigten in der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie
in Baden-Württemberg
Zwischen dem
Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung
Baden-Württemberg e.V., 70182 Stuttgart
-einerseits-
und der
IG Metall,
vertreten durch den Bezirk Baden-Württemberg,
Bezirksleitung Baden-Württemberg,
70469 Stuttgart
-andererseits-
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Es gilt der räumliche, fachliche und persönliche Geltungsbereich des MTV. Arbeitge-
berseitig gilt dieser Tarifvertrag für tarifgebundene Mitglieder des unterzeichnenden
Arbeitgeberverbandes.
§ 2
Ziel dieses Tarifvertrages
1.
Die Tarifvertragsparteien verfolgen das gemeinsame Ziel, die bestehenden Ar-
beitsplätze zu sichern und neue Arbeitsplätze zu schaffen. Dies verlangt Inves-
titionen in den Erhalt und die Stärkung der Wettbewerbs- und Innovationsfä-
higkeit.
2.
Die Tarifvertragsparteien können dazu für einzelne Betriebe und/oder Unter-
nehmen ergänzende Firmentarifverträge gemäß den nachfolgenden Regelun-
gen dieses Rahmentarifvertrages vereinbaren. Diese Firmentarifverträge kön-
nen zusätzliche Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, z. B. zur
Markterschließung, zur Realisierung von Investitionen und/oder Innovationen,
zur Verbesserung der Produktivität und zur Qualifikation, der Beschäftigten re-
geln sowie die dazu erforderlichen Leistungen der Beschäftigten.
3.
Die Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 dieses Tarifvertrages müssen in einem ange-
messenen Verhältnis zu den im Rahmen des Tarifvertrages eingebrachten Leis-
tungen der Beschäftigten stehen. Bagatellfälle sind auszuschließen.
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§ 3
Umsetzung
1.
Die Tarifvertragsparteien schließen zur Umsetzung der Maßnahmen im Sinne
des § 2 dieses Tarifvertrages einen firmenbezogenen Tarifvertrag ab. Vorrangig
sind alle anderen Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und
Tarifverträge auszuschöpfen.
2.
Die Verhandlungen hierzu werden unter Beteiligung der Tarifvertragsparteien
geführt.
3.
Grundlage hierfür ist ein zwischen den Betriebsparteien zu beratener Maßnah-
menplan. Die Betriebsparteien prüfen, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen
geeignet sind, die Ziele zu erreichen. Diese sind anhand der dazugehörigen Un-
terlagen umfassend darzustellen. Die beteiligten Personen sind entsprechend
BetrVG zur Vertraulichkeit verpflichtet. Auf Verlangen des Betriebsrats ist ein
wirtschaftliches Gutachten eines Sachverständigen zur Prüfung dieser Maß-
nahmen nach § 80 Abs. 3 BetrVG vorzulegen.
4.
Dieser Paragraph betrifft nur Fälle, in denen vom Flächentarifvertrag abgewi-
chen wird.
§ 4
Inhalt des Firmentarifvertrages
1.
Der Tarifvertrag kann die Kürzung von Sonderzahlungen, die Stundung von An-
sprüchen und eine Erhöhung der Arbeitszeit mit und ohne vollen Entgeltaus-
gleich um maximal 130 Stunden, bezogen auf 12 Kalendermonate, enthalten.
2.
Im Gegenzug sind im Tarifvertrag folgende beschäftigungssichernde Maßnah-
men zu regeln:
a) Verbot betriebsbedingter Beendigungskündigungen
oder
b) Zustimmungserfordernis des Betriebsrats für betriebsbedingte Beendigungs-
kündigungen.
3.
Ferner ist im Tarifvertrag zu regeln, dass den von betriebsbedingten Kündigun-
gen betroffenen Arbeitnehmern die Einkommensdifferenz seit Wirksamkeit des
Tarifvertrages nachgezahlt wird. Diese Nachzahlungsverpflichtung ist begrenzt
auf einen Zeitraum von 12 Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
4.
Ein Tarifvertrag ist auf maximal 36 Monate zu befristen.
5.
Im Falle drohender Insolvenz oder wenn erkennbar ist, dass zugesagte Rege-
lungen und Maßnahmen gemäß § 2 dieser Vereinbarung nicht realisiert werden,
kann jede Partei den Tarifvertrag vorzeitig fristlos kündigen. Die eingebrachten
Leistungen werden mit der Kündigung sofort fällig. Diese Nachzahlungsver-
pflichtung ist begrenzt auf einen Zeitraum von 12 Monaten vor Zugang der Kün-
digung.
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§ 5
Überwachung der Investitionsverläufe
Die Überprüfung der Umsetzung und der Wirksamkeit der Maßnahmen des Tarifver-
trages wird von einem Lenkungsausschuss vorgenommen. Die Betriebsparteien bilden
einen aus 4 Personen paritätisch besetzten Lenkungsausschuss (2 + 2). Dieser trifft
sich regelmäßig alle drei Monate und nach Bedarf. Vorschläge und Anregungen aus
den Reihen des Lenkungsausschusses werden hier ebenfalls auf die Realisierbarkeit
geprüft. Entscheidungen über notwendige Anpassungen, Änderungen und Ergänzun-
gen einzelner Maßnahmen trifft der Lenkungsausschuss einvernehmlich. Alle notwen-
digen Unterlagen werden dem Lenkungsausschuss auf Verlangen zur Verfügung ge-
stellt.
Ein Vertreter der IG Metall hat in beratender Funktion ein Teilnahmerecht an den Sit-
zungen des Lenkungsausschusses. Auf Wunsch des Arbeitgebers kann auch ein Ver-
treter des zuständigen Arbeitgeberverbandes hinzugezogen werden.
§ 6
Beteiligung der Mitarbeiter
In dem Tarifvertrag ist eine materielle Mitarbeiterbeteiligung oder ein Besserungs-
schein zu vereinbaren, die jeweils über eine längere Laufzeit als der Tarifvertrag verfü-
gen und sich an betriebswirtschaftlichen Kennziffern orientieren. Die Auszahlung an
die Beschäftigten erfolgt in Form einer zusätzlichen Zahlung, als Zuschüsse in die be-
triebliche Altersvorsorge, als Beteiligung der Beschäftigten am Unternehmen oder in
anderer Form.
§ 7
Schlussbestimmungen
1.
Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. Er kann mit einer Frist von
6 Monaten, erstmals zum 31.12.2012, gekündigt werden. Eine Nachwirkung
dieses Tarifvertrages ist ausgeschlossen.
2.
Bestehende Firmentarife bleiben von diesem Tarifvertrag unberührt. Firmenta-
rifverträge zu anderen Regelungsgegenständen und Sanierungstarifverträgen
bleiben weiterhin möglich und richten sich nicht nach den Bestimmungen dieses
Tarifvertrages.
3.
Während der Laufzeit eines Firmentarifvertrages im Sinne dieses Tarifvertrages
findet § 5, III Ziff. 14 MTV Satz 2 keine Anwendung. Sofern der Firmentarifver-
trag im Kalenderjahr eine Laufzeit von 6 Monaten oder weniger beträgt, gilt § 5,
III Ziff. 14 hälftig.
4.
§ 7 Ziff. 3 gilt nur, sofern im Firmentarifvertrag auf tarifliche Ansprüche verzich-
tet wird.
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5.
Die Tarifvertragsparteien prüfen gemeinsam jährlich, inwieweit die mit diesem
Tarifvertrag angestrebten Ziele erreicht wurden und welche weiteren Hand-
lungsnotwendigkeiten sich ergeben.
Stuttgart, den 23. April 2009
Verband der Holzindustrie und
IG Metall
Kunststoffverarbeitung Baden-Württemberg e.V.,
Bezirk Baden-Württemberg
Stuttgart
Bezirksleitung
Baden-
Württemberg,
Stuttgart
Walter Seeger
Jörg Hofmann
Roland Weiler
Sabine Zach