Tarifvertrag

Gewerbe:
Bekleidungs- und Textilindustrie
Branche
Bekleidungs-und Textilindustrie
Datum:
12.10.2004
Schlagworte
  • Altersteilzeit
  • Tarifvertrag
  • Textil

Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit Textilbranche

110 00 700 394 901 00
(110 00 701 394 901 00)
Bundesgebiet (einschl. West-Berlin)
alte Bundesländer
Industrie:
Arbeiter und Angestellte
Textilindustrie und
Bekleidungsindustrie
Abschluss:
12.10.2004/
12.05.2006
gültig ab:
01.01.2005/
12.05.2006
IG Metall
Vorstand
Frankfurt am Main
Laufzeit bis:
29.02.2008
TARIFVERTRAG
ZUR FÖRDERUNG DER ALTERSTEILZEIT
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
-2-
Zwischen dem
Gesamtverband der Deutschen Textil- und
Modeindustrie e.V. - Arbeitgeberverbund -
in Vollmacht für seine nachstehenden Mitgliedsverbände:
- Verband der Rheinischen Textilindustrie, Wuppertal
- Verband der Nord-Westdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie
e.V., Münster
- Verband der Textil- und Bekleidungsindustrie von Hessen, Rheinland-
Pfalz und Saarland e.V., Neustadt
- Verband der Südwestdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie
Südwesttextil e.V., Stuttgart, einschließlich der Fachvereinigung
Wirkerei-Strickerei Albstadt e.V., Albstadt
- Verband der Bayerischen Textil- und Bekleidungsindustrie e.V.,
München
- Verband der Textil- und Bekleidungsindustrie Berlin und Brandenburg
e. V.
- Arbeitgeberverband der Bekleidungsindustrie Aschaffenburg und
Unterfranken e.V., Aschaffenburg
- Gesamtvereinigung Bekleidungsindustrie Niedersachsen und Bremen
e.V., Oldenburg
einerseits
und der IG Metall Vorstand, Frankfurt am Main
andererseits
wird folgender
Tarifvertrag
zur Förderung der Altersteilzeit
geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
einschließlich Berlin-West, alte Bundesländer.
Fachlich:
Für alle zur Textilindustrie und zur Bekleidungsindustrie
gehörenden Betriebe und selbständigen
Betriebsabteilungen.
Persönlich:
Für alle Beschäftigten mit Ausnahme der Heimarbeiter.
Ausgenommen sind:
a) gesetzliche Vertreter juristischer Personen und
leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG,
b) außertarifliche Angestellte im Sinne der regionalen
Tarifverträge; in den Tarifbereichen der
Bekleidungsindustrie Baden-Württemberg, Bayern,
Berlin und Westfalen Angestellte mit einem
Einkommen oberhalb der höchsten Tarifgruppe.
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§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeit
Beschäftigte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten fünf
Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
gestanden haben, können mit dem Arbeitgeber ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis
nach Maßgabe des Altersteilzeitgesetzes (AtG) und der nachfolgenden tariflichen
Bedingungen vereinbaren.
§ 3 Anspruch auf Altersteilzeit
1
Beschäftigte, die das 57. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb
mindestens fünf Jahre ununterbrochen angehören, haben Anspruch auf
Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Tarifvertrages.
2.
Der Anspruch des Beschäftigten auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages ist
ausgeschlossen, wenn und solange 2 % der Beschäftigten des Betriebes von
einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen oder diese Grenze durch den
Abschluss eines Altersteilzeitvertrages überschritten würde.
Die Betriebsparteien können durch freiwillige Betriebsvereinbarung - in
betriebsratslosen Betrieben kann der Arbeitgeber - andere Bestandsquoten
oder besondere Zugangsquoten festlegen. Die jeweilige Regelung bedarf zu
ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Tarifvertragsparteien.
Für die Berechnung der Zahl der Beschäftigten ist der Durchschnitt der letzten
12 Kalendermonate vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages mit dem
Beschäftigten maßgebend. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten
bleiben
Schwerbehinderte
und
Gleichgestellte
im
Sinne
des
Schwerbehindertengesetzes
sowie
Auszubildende
außer
Ansatz.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht
mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 und mit einer regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Bei der Auswahl der Antragsteller ist, wenn eine freiwillige Betriebsvereinbarung
nichts anderes regelt, nach folgender Reihenfolge zu verfahren:
-
Beschäftigte mit längerer Betriebs- bzw. Unternehmenszugehörigkeit,
-
Beschäftigte in Schichtarbeit,
-
Beschäftigte in flexiblen Arbeitszeitsystemen,
-
Schwerbehinderte oder Beschäftigte mit gesundheitlichen
Beeinträchtigungen für die zu erbringende Tätigkeit,
-
Beschäftigte eines früheren Geburtsjahrganges.
3.
Liegt die Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen der Kenntnisse und
Fähigkeiten und Leistungen des Beschäftigten im berechtigten betrieblichen
Interesse und ist eine Wiederbesetzung nicht möglich, so kann der Arbeitgeber
einen angemeldeten Anspruch auf ein bestimmtes Modell beschränken oder
den Beginn der geltend gemachten Altersteilzeit um bis zu 9 Monate
verschieben. Will der Arbeitgeber den Antrag auf Altersteilzeit ablehnen,
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entscheidet hierüber auf seinen Antrag der regionale oder zentrale
Tarifausschuss oder eine hierzu eingerichtete Schiedsstelle.
§ 4 Dauer und Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
1.
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis darf die Dauer von 24 Kalendermonaten nicht
unter- und von sechs Jahren nicht überschreiten.
2.
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet im Übrigen
a)
zu dem zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem vereinbarten Zeitpunkt,
spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Beschäftigte das 65.
Lebensjahr vollendet hat oder
b)
mit Beginn des Kalendermonats, für den der Beschäftigte eine der in § 5
Abs. 1 Nr. 3 AtG aufgeführten Leistungen bezieht oder
c)
mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, in dem der
Beschäftigte eine Altersrente ohne Abschlag oder eine vergleichbare
Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines
Versicherungsunternehmens beanspruchen kann (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AtG).
3.
Mit der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses endet das
Arbeitsverhältnis.
Hat
der
Beschäftigte
bei
Abschluss
der
Altersteilzeitvereinbarung das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist er
verpflichtet, gemäß § 41 SGB VI zu bestätigen, dass das Arbeitsverhältnis
infolge der Altersteilzeitvereinbarung endet.
4.
Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem Blockmodell (Definition § 6
Nr. 2) vorzeitig, so hat der Beschäftigte Anspruch auf eine etwaige Differenz
zwischen
den
ausgezahlten
Leistungen
(Altersteilzeitentgelt
und
Aufstockungsbetrag) und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen
Beschäftigung (Arbeitsphase). Bei Tod des Beschäftigten steht dieser Anspruch
seinen Erben zu.
5.
Im übrigen bleibt das Recht zur Kündigung gemäß den Bestimmungen der
Tarifverträge über Alterssicherung erhalten.
§ 5 Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages
1.
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist schriftlich zu vereinbaren. Dabei sind die
Bestimmungen dieses Tarifvertrages und einer eventuellen freiwilligen
Betriebsvereinbarung zu beachten, in der Modelle der Altersteilzeit sowie
Kriterien, welche Beschäftigtengruppen bevorzugt an Altersteilzeit teilnehmen
können, verabredet werden können.
2.
Der Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages ist schriftlich beim
Arbeitgeber zu stellen. Er kann frühestens 6 Monate, muss jedoch spätestens 3
Monate
vor
dem
vom
Beschäftigten
angestrebten
Beginn
des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gestellt werden.
3.
Innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Eingang des Antrages hat der
Arbeitgeber dem Beschäftigten schriftlich mitzuteilen, ob er dem Antrag
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entspricht bzw. ein Ausschlussgrund gemäß dieses Tarifvertrages oder einer
freiwilligen Betriebsvereinbarung vorliegt.
4.
Der
Betriebsrat
kann
Vorschläge
für
den
Abschluss
von
Altersteilzeitarbeitsverhältnissen vorlegen, die zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat zu beraten sind.
§ 6 Arbeitszeit während der Altersteilzeit
1.
Während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die wöchentliche
regelmäßige
Arbeitszeit
die
Hälfte
der
bisherigen
individuellen
durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Rahmen der
tariflichen Bestimmungen. Dabei dürfen die Grenzen der Versicherungspflicht
nach dem SGB III nicht unterschritten werden.
Die Verteilung der Arbeitszeit kann innerhalb eines Jahreszeitraumes flexibel
vereinbart werden. Dabei muss nur sichergestellt werden, dass im Zeitraum der
Altersteilzeit durchschnittlich die Hälfte der bisherigen individuellen
wöchentlichen Arbeitszeit erreicht wird.
2.
Die während der Gesamtdauer der Altersteilzeitarbeit zu erbringende
Arbeitszeit kann so verteilt werden, dass sie vollständig im ersten Abschnitt der
Altersteilzeitarbeit geleistet wird (Arbeitsphase) und der Beschäftigte
anschließend von der Arbeitsleistung freigestellt (Freistellungsphase) wird
(Blockmodell).
Im Blockmodell gilt die Arbeitsphase als Ausgleichszeitraum.
3.
Die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit zu erbringende Arbeitszeit kann
unter Beachtung von Nr. 1 auch stufenweise, beispielsweise jährlich, abgesenkt
werden.
§ 7 Altersteilzeitentgelt
1.
Zum festen Altersteilzeitentgelt gehören alle der Lohnsteuer und der
Sozialversicherung unterliegenden laufenden Bezüge. Dazu zählen Lohn,
Gehalt, vermögenswirksame Leistungen, soweit der Beschäftigte einen
entsprechenden Anspruch besitzt.
Der Beschäftigte erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sein
Altersteilzeitentgelt nach Maßgabe der verminderten durchschnittlichen
individuellen regelmäßigen Arbeitszeit. Das Altersteilzeitentgelt ist unabhängig
von der konkreten Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.
2.
Variable Entgeltbestandteile (zum Beispiel Akkord, Prämien, Zulagen) werden
entsprechend der geleisteten oder aus anderen Gründen zu vergütenden
Arbeitsstunden ermittelt und im Blockmodell je zur Hälfte in der Arbeits- und
Freistellungsphase monatlich gezahlt. Die in der Freistellungsphase zu
berücksichtigenden hälftigen variablen Entgeltbestandteile werden aus dem
Durchschnitt der Arbeitsphase ermittelt.
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3.
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge berechnen sich nach dem
tatsächlichen Umfang der geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.
Sie sind entsprechend den regionalen Manteltarifvertragsbestimmungen in dem
Zeitraum zu zahlen, in dem die zuschlagspflichtige Arbeit geleistet wird, sofern
betrieblich nicht etwas anderes vereinbart wird.
Die Zuschläge sind, soweit sie steuerfrei sind, nicht in die Aufstockungszahlung
einzubeziehen.
4.
Beim Blockmodell besteht während der Arbeitsphase und während der
Freizeitphase ein Anspruch auf 50 % des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der
tariflichen Jahressonderzahlung unter Berücksichtigung von § 8 Nr. 2 bzw. Nr. 3
sowie der vermögenswirksamen Leistungen. Für Beschäftigte im Teilzeitmodell
gelten die tariflichen Bestimmungen.
5.
Das Altersteilzeitentgelt nimmt an der allgemeinen tariflichen Entwicklung teil.
Wird die tarifliche Erhöhung der Entgelte ganz oder teilweise gemäß den
tariflichen Bestimmungen ausgesetzt oder betrieblich nicht wirksam, so gilt dies
auch für das Altersteilzeitentgelt.
6.
Beschäftigte in Altersteilzeit sind von der Kurzarbeit auszunehmen oder der
Arbeitgeber zahlt dem Beschäftigten für die Dauer der Kurzarbeit die
Aufstockungszahlung gemäß § 8.
7.
Beschäftigte in Altersteilzeit sind von der Absenkung der Arbeitszeit gemäß den
Arbeitszeitabkommen auszunehmen.
§ 8 Ergänzende Entgeltbestimmungen, Aufstockungsbeträge und Beiträge
zur Rentenversicherung
1.
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung wird für die Zukunft festgelegt, welches
der nachfolgend genannten Modelle der Aufstockungsleistungen im Betrieb
Anwendung findet.
Die Auswahl erfolgt zwischen dem Nettoaufstockungsmodell, in diesem Fall
bestimmen sich die weiteren tariflichen Ansprüche des Beschäftigten nach
Nr. 2. oder dem Bruttoaufstockungsmodell, in diesem Fall bestimmen sich die
weiteren tariflichen Ansprüche des Beschäftigten nach Nr. 3. Für beide Modelle
gilt Nr. 4.
Die erstmalige Festlegung muss spätestens mit der Entscheidung über den
ersten nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrags gestellten Antrags auf
Altersteilzeit erfolgen. Geschieht dies nicht, findet das Nettoaufstockungsmodell
(Nr. 2) Anwendung.
2.
Im Nettoaufstockungsmodell können die Einmalzahlungen dem monatlichen
Altersteilzeitentgelt anteilig zugeschlagen werden, wobei damit der tarifliche
Anspruch nach § 7 Nr. 4 erfüllt ist.
Der Beschäftigte erhält zusätzlich zu seinem Altersteilzeitentgelt eine
Aufstockungszahlung nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Nr. 1 a) AtG, die so zu
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bemessen ist, dass das monatliche Nettoentgelt mindestens 85 % des um die
gesetzlichen Abzüge, die bei den Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen,
verminderten bisherigen Bruttoarbeitsentgelts (Mindestnettobetrag) im Sinne
des § 6 Abs. 1 AtG in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung beträgt.
3.
Im Bruttoaufstockungsmodell werden die Einmalzahlungen dem monatlichen
Altersteilzeitentgelt anteilig zugeschlagen, wobei damit der tarifliche Anspruch
nach § 7 Nr. 4 erfüllt ist.
Beschäftigte in Altersteilzeit erhalten einen Aufstockungsbetrag auf das
Regelarbeitsentgelt nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AtG
mindestens in Höhe des ermittelten Bruttoaufstockungsprozentsatzes.
Der zur Berechnung des Bruttoaufstockungsbetrages anzuwendende
Bruttoaufstockungsprozentsatz wird zu Beginn der Altersteilzeit auf individueller
Basis ermittelt und bleibt während der gesamten Laufzeit des
Altersteilzeitverhältnisses gleich.
Der auf das Regelarbeitsentgelt bezogene Bruttoaufstockungsprozentsatz ist so
zu bemessen, dass das monatliche Nettoentgelt während der Altersteilzeit
mindestens 85 % des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern
gewöhnlich
anfallen,
verminderten
doppelten
Regelarbeitsentgelts
entsprechend § 6 Abs. 1 AtG beträgt . Basis für die Berechnung ist der erste
Monat der Altersteilzeit.
Der so ermittelte Bruttoprozentsatz der Aufstockung wird um 1,2 Prozentpunkte
erhöht.
Tariferhöhungen während der Freistellungsphase finden nicht statt.
4.
Der Arbeitgeber entrichtet für die Beschäftigten in Altersteilzeit zusätzliche
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b) AtG mindestens in Höhe des Betrags, der auf 80 % des
Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit entfällt, begrenzt auf den
Unterschiedsbetrag
zwischen
90 %
der
monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur
Beitragsbemessungsgrenze.
§ 9 Entgeltfortzahlung bei Krankheit während der Arbeitsphase
1.
Bei Arbeitsunfähigkeit und ärztlich veranlassten Maßnahmen der medizinischen
Vorsorge und Rehabilitation werden das Altersteilzeitentgelt und der
Aufstockungsbetrag fortgezahlt.
2.
Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes zahlt der Arbeitgeber die
Aufstockung gemäß § 8 dieses Tarifvertrages weiter. In diesem Fall tritt der
Beschäftigte seinen Anspruch gegen die Agentur für Arbeit an den Arbeitgeber
ab. Die Pflicht zur Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge entfällt, wenn
die Agentur für Arbeit diese Leistung übernimmt.
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3.
Wird ein Blockmodell gemäß § 6 Nr. 2 vereinbart, so ist der Beschäftigte
verpflichtet, 50 % der krankheitsbedingten Ausfallzeiten in der Arbeitsphase, für
die kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, am Ende der Arbeitsphase
nachzuarbeiten. Die Dauer der Freistellungsphase verkürzt sich entsprechend.
§ 10 Abfindung
1.
Kommt das Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers
zustande, erhält der Beschäftigte am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung.
2.
Voraussetzung dafür ist eine 10-jährige Betriebszugehörigkeit zu Beginn der
Altersteilzeit.
3.
Die Berechnung ergibt sich aus der Anzahl der Monate zwischen der
Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt, an dem
der Beschäftigte Anspruch auf eine ungeminderte gesetzliche Altersrente hätte,
längstens bis zur Beendigung des 65. Lebensjahres. Der maximale Zeitraum
der Zahlung beträgt 24 Monate. Pro Monat sind 230,00 € zu zahlen. Dieser
Betrag unterliegt keiner tariflichen Anpassung.
§ 11 Mehrarbeit und Nebenbeschäftigungsverbote
1.
Wird für den Altersteilzeitbeschäftigten über den in § 6 festgelegten Umfang der
Altersteilzeitarbeit hinaus notwendige zusätzliche Arbeit angeordnet, ist diese
innerhalb einer Frist von 6 Monaten durch entsprechende Freizeit
auszugleichen. Kann der Ausgleich wegen Krankheit, Urlaub oder aus
ähnlichen Gründen nicht erfolgen, ist er in den darauffolgenden 6 Monaten
vorzunehmen.
Mehrarbeit, die über die in § 5 Abs. 4 AtG festgelegten Grenzen hinausgeht, ist
nicht zulässig.
2.
Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber Nebentätigkeiten anzuzeigen.
Der Beschäftigte darf neben seiner Altersteilzeit keine Beschäftigungen oder
selbständige Tätigkeiten ausüben, die die in § 5 Abs. 3 AtG genannten Grenzen
überschreiten. Dabei bleiben Tätigkeiten unberührt, die der Beschäftigte bereits
innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit ständig ausgeübt hat.
Bei einem Überschreiten der in § 5 Abs. 3 AtG genannten Grenzen entfällt der
Anspruch auf den Aufstockungsbetrag sowie auf die zusätzlichen
Rentenbeiträge. Eventuell geleistete Zahlungen sind zu erstatten. In diesem
Fall
gelten
die
Aufstockungsbeträge
und
die
zusätzlichen
Rentenversicherungsbeiträge als Vorschuss, der ohne Rücksicht auf die
Pfändungsfreigrenzen zu verrechnen und zurückzuzahlen ist.
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§ 12 Urlaub
Für die Beschäftigten, die im Blockmodell beschäftigt werden, besteht kein
Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des
Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat der Beschäftigte für jeden
vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel seines Jahresurlaubs.
§ 13 Mitwirkungs- und Erstattungspflichten
1.
Der Beschäftigte in Altersteilzeitarbeit hat Änderungen der ihn betreffenden
Verhältnisse, die seinen Vergütungsanspruch oder den Anspruch auf
Aufstockungszahlung berühren können, dem Arbeitgeber unverzüglich
mitzuteilen.
2.
Er ist verpflichtet, frühestmöglich den Antrag auf eine Rente ohne
versicherungsmathematischen Abschlag wegen Alters oder vergleichbare
Leistungen, die zur Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses führen
(§ 4 Nr. 2) zu stellen und den Arbeitgeber hierüber unverzüglich zu unterrichten.
Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der Beschäftigte den frühesten Zeitpunkt
glaubhaft zu machen, ab dem er eine solche Altersrente oder eine
vergleichbare Leistung beanspruchen kann.
3.
Erfüllt der Beschäftigte seine Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht nicht oder gibt
er unrichtige oder unvollständige Angaben oder Auskünfte, die seinen
Vergütungsanspruch oder seinen Anspruch auf Aufstockungszahlung berühren
können, hat der Arbeitgeber ein Zurückbehaltungsrecht. Zu Unrecht
empfangene Leistungen gelten als Entgeltvorschuss, den der Beschäftigte
zurückzuerstatten hat oder den der Arbeitgeber mit Zahlungsforderungen
verrechnen kann.
4.
Beträgt die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit eines Altersteilzeit-
Beschäftigten weniger als 15 Stunden und besteht Sozialversicherungspflicht
nur wegen der Höhe des Entgelts, so ist der Beschäftigte verpflichtet, dem
Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, wenn er sich beim Arbeitsamt arbeitslos
meldet. Ab dem Zeitpunkt der Arbeitslosenmeldung entfallen die
Zahlungspflichten des Arbeitgebers nach § 8 dieses Tarifvertrages.
§ 14 Insolvenzschutz
1.
Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Beschäftigten beim Abschluss des
Altertsteilzeitvertrages den Nachweis zu erbringen, dass er die im Blockmodell
entstandenen und noch nicht erfüllten Ansprüche des Beschäftigten aus der
Arbeitsphase (Wertguthaben), einschließlich der darauf entfallenden
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung insolvenzgesichert hat.
2.
Eine der zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Insolvenzregelungen
ist anzuwenden, es sei denn, der Arbeitgeber weist eine wertgleiche
Insolvenzregelung nach.
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§ 15 Abweichende Regelungen
1.
Betrieblich kann von den Bestimmungen dieses Tarifvertrages durch
wertgleiche Regelungen abgewichen werden.
2.
Mit Angestellten, die nicht unter den Geltungsbereich der Tarifverträge fallen,
können betrieblich oder einzelvertraglich Altersteilzeitverträge gemäß den
Bestimmungen dieses Tarifvertrages abgeschlossen werden. Mit ihnen können
auch abweichende Regelungen vereinbart werden. Die Altersteilzeitverträge
werden nicht auf die Quote gemäß § 3 angerechnet.
§ 16 Inkrafttreten und Laufzeit
1.
Dieser Altersteilzeittarifvertrag tritt am 01.01.2005 in Kraft. Er ersetzt den
Tarifvertrag in der Fassung vom 25.10. 2001.
Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 01.07.2004 begonnen haben,
findet der Tarifvertrag in der Fassung vom 25.10.2001 weiterhin Anwendung.
Soweit dabei auf Regelungen des Altersteilzeitgesetzes und des SGB VI
verwiesen wird, ist damit das Altersteilzeitgesetz in der bis zum 30.06.2004
geltenden Fassung gemeint.
Auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die zwischen dem 01.07.2004 und dem
31.12.2004 begonnen haben, findet der Tarifvertrag in der ab dem 01.01.2005
geltenden Fassung Anwendung. Zur Anpassung an die ab dem 1. Juli 2004
geltenden Fassung des AtG gilt für diese Altersteilzeitarbeitsverhältnisse das
Nettoaufstockungsmodell nach § 8 Nr. 2.
2.
Ändern sich während der Laufzeit dieses Tarifvertrages die Bestimmungen des
Altersteilzeitgesetzes oder die für die Berechnung der tariflichen Leistungen
maßgebenden sonstigen Vorschriften, insbesondere § 3 Nr. 9 EStG und
werden dadurch die Wirksamkeit und/oder die Belastungen durch diesen
Tarifvertrag nachhaltig berührt, werden die Tarifvertragsparteien auf Antrag
einer Seite in Verhandlungen über eine Anpassung der tariflichen
Bestimmungen eintreten mit dem Ziel, die Belastungsverteilung dieses
Tarifvertrages aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen.
3.
Dieser Tarifvertrag endet am 29.02.2008 ohne Nachwirkung. Für Beschäftigte,
die bis zu diesem Zeitpunkt in Altersteilzeitarbeit eingetreten sind, gelten die
tariflichen Bestimmungen weiter.
Niedernhausen, den 12. Oktober 2004 / 12. Mai 2006
Gesamtverband der Deutschen Textil-
und Modeindustrie e. V. – Arbeitgeber-
verbund, Eschborn
IG Metall
Vorstand, Frankfurt am Main
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