- Gewerbe:
- Bekleidungs- und Textilindustrie
- Branche
- Bekleidungs-und Textilindustrie
- Datum:
- 27.11.2001
- Schlagworte
-
- Bekleidung
- Entgeltumwandlung
- Tarifvertrag
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Bekleidung
110 00 701 537 901 00
Bundesrepublik - alte Bundesländer
Industrie:
Arbeiter, Angestellte
und Auszubildende
Bekleidungsindustrie
Abschluss:
27.11.2001/
24.09.2002
gültig ab:
01.01.2002
IG Metall
Vorstand
Frankfurt am Main
kündbar zum:
31.12.2006
TARIFVERTRAG
ZUR ENTGELTUMWANDLUNG
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Zwischen dem
Gesamtverband der Textilindustrie in der Bundesrepublik Deutschland
- Gesamttextil e.V. -, Eschborn,
in Vollmacht für seine nachstehenden regionalen Mitgliedsverbände:
Verband der Rheinischen Textilindustrie, Wuppertal
Verband der Nord-Westdeutschen Textilindustrie e.V., Münster
Verband der Textil- und Bekleidungsindustrie von Hessen, Rheinland-Pfalz
und Saarland e.V., Neustadt
Verband der Baden-Württembergischen Textilindustrie e.V., Stuttgart, ein-
schließlich
der Fachvereinigung Wirkerei-Strickerei Albstadt e.V., Albstadt
Verband der Bayerischen Textil- und Bekleidungsindustrie e.V., München
Vereinigung der Textilindustrie von Berlin e.V., Berlin
und der
Bundesvereinigung der Arbeitgeber im Bundesverband
Bekleidungsindustrie e.V., Köln,
in Vollmacht für die nachstehenden Verbände handelnd:
Arbeitgeberverband der Bekleidungsindustrie Aschaffenburg und
Unterfranken e.V., Aschaffenburg
Verband der Bayerischen Textil- und Bekleidungsindustrie e.V., München
Verband der Bekleidungsindustrie Berlin - Brandenburg e.V., Berlin
Verband der Bekleidungsindustrie Hessen e.V., Aschaffenburg
Gesamtvereinigung Bekleidungsindustrie Niedersachsen und Bremen e.V.,
Oldenburg
Wirtschaftsvereinigung Bekleidungsindustrie Nordrhein e.V., Krefeld
Verband der Nord-Westdeutschen Bekleidungsindustrie e.V., Bielefeld
Verband der Textil- und Bekleidungsindustrie von Hessen, Rheinland-Pfalz
und Saarland e.V., Neustadt
Verband der südwestdeutschen Bekleidungsindustrie e.V., Stuttgart
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einerseits
und der IG Metall, Frankfurt
andererseits
wird folgender
Tarifvertrag
zur Entgeltumwandlung
geschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
Räumlich:
Für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
Saarland, Schleswig-Holstein und Berlin-West.
Fachlich:
Für alle tarifgebundenen Betriebe der Textil- und Beklei-
dungsindustrie.
Persönlich: Für alle tarifgebundenen Beschäftigten einschließlich der
Auszubildenden nach einer Beschäftigungsdauer von 6 Monaten,
sofern sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert
sind.
Ausgenommen sind:
-
in Heimarbeit Beschäftigte,
-
gesetzliche Vertreter juristischer Personen und leitende
Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG,
-
außertarifliche Angestellte im Sinne der regionalen
Tarifverträge.
§ 2
Grundsatz der Entgeltumwandlung
Die Vorschriften dieses Tarifvertrages regeln die Entgeltumwandlung tariflicher
Entgelte zum Zwecke der Altersversorgung.
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§ 3
Anspruch auf Entgeltumwandlung
(1) Beschäftigte haben im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen einen
Anspruch, tarifliche Entgeltbestandteile zu Gunsten einer Versorgungszusage
zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln.
(2) Der Beschäftigte kann verlangen, dass seine zukünftigen Entgeltansprüche
bis zu 4 Prozent der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der
Rentenversicherung für betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Bei
dieser Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1
SGB IV nicht unterschritten werden.
Die Einzelheiten werden zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem auf der
Grundlage dieses Tarifvertrages schriftlich vereinbart.
§ 4
Umwandelbare Entgeltbestandteile
(1) Der Beschäftigte kann Entgeltansprüche nach den jeweiligen Tarifverträgen
umwandeln:
a) den vollständigen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen
b) den Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld und/oder den Anspruch auf
Jahressonderzahlung
c) sonstige tarifliche Entgeltansprüche.
(2) Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann die Auswahl der Entgeltbe-
standteile im Sinne des Abs. 1 geändert werden.
§ 5
Fälligkeit
(1) Das umzuwandelnde Entgelt wird unabhängig von der jeweiligen tariflichen
Regelung als jährlicher Einmalbetrag behandelt.
(2) Fälligkeitstermin ist der 1. Dezember des Kalenderjahres, in dem das umzu-
wandelnde Entgelt fällig ist. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann ein
anderer Fälligkeitstermin vereinbart werden.
(3) Bereits umgewandelte Entgeltbestandteile, deren Beanspruchung nach den
jeweiligen Tarifverträgen im Nachhinein entfällt, gelten als Vorschuss und
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sind dem Arbeitgeber zu erstatten.
§ 6
Verfahren
(1) Der Beschäftigte muß den Anspruch auf Entgeltumwandlung spätestens
einen Monat vor dem Ersten des Monats, in dem die Vereinbarung in Kraft
treten soll, geltend machen.
(2) Er kann die Entgeltumwandlung frühestens jeweils nach 12 Monaten ändern
oder widerrufen, es sei denn, die persönlichen Lebens- oder Einkommensver-
hältnisse ändern sich wesentlich.
(3) Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann von diesem Verfahren abgewi-
chen werden.
(4) Für die Berechnung von Ansprüchen aller Art sind die Entgelte zugrunde zu
legen, die sich ohne Entgeltumwandlung ergeben hätten.
§ 7
Durchführungsweg
(1) Der Arbeitgeber bietet dem Beschäftigten für die Entgeltumwandlung einen
Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung an und entscheidet
über die Zusageart (Leistungszusage, beitragsorientierte Leistungszusage,
Beitragszusage mit Mindestleistung).
(2) Der Arbeitgeber bietet hierzu dem Beschäftigten die Entgeltumwandlung in
einen der Durchführungswege des von den Tarifvertragsparteien
angebotenen Versorgungswerkes an.
(3) Der Arbeitgeber kann statt dessen den Anspruch gemäß § 3 auch durch fol-
gende Angebote erfüllen:
a) Der Arbeitgeber kann dem Beschäftigten anbieten, die Umwandlung in
einer bestehenden Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung durch-
zuführen; ist dieser Weg nicht förderfähig gemäß §§ 10a, 82 ff EstG, muß
der Arbeitgeber zusätzlich einen förderfähigen Durchführungsweg der
betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse, Pensionsfonds,
Direktversicherung) anbieten.
b) Der Arbeitgeber kann dem Beschäftigten anbieten, die Umwandlung in
einer neuen Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung
durchzuführen.
c) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, die Umwandlung in
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einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung durchzuführen.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist zu gewährleisten, dass im Rahmen
des/der angebotenen Durchführungswege sowohl die nach §§ 10 a, 82 ff
EStG geförderte als auch die ungeförderte Entgeltumwandlung möglich ist.
Wird eine Direktversicherung angeboten oder vereinbart, muß sie in Kosten
und Leistungen zum Zeitpunkt des Abschlusses dem Standard der vom
Versorgungswerk angebotenen Direktversicherung entsprechen.
(5) Der Beschäftigte kann entscheiden, ob er in dem/den angebotenen Durch-
führungsweg(en) die Förderung nach §§ 10 a, 82 ff EStG in Anspruch
nehmen will oder nicht.
§ 8
Versorgungsleistungen
(1) Versorgungsleistungen aus der Entgeltumwandlung werden erbracht
- im Falle des Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenver-
sicherung,
- im Falle einer Rente wegen Erwerbsminderung (Berufsunfähig-
keit/Erwerbsunfähigkeit) sowie
- für die Hinterbliebenen (Witwe/Witwer, Waisen) des Versorgungsempfän-
gers oder Versorgungsanwärters.
(2) Dabei können folgende Risiken abwählbar für den Beschäftigten angeboten
werden:
- Erwerbsminderung (Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit)
- Versorgung für die Hinterbliebenen (Witwe/Witwer/Waisen) des Versor-
gungsempfängers oder Versorgungsanwärters
(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Überschussanteile aus der
Anlage der betrieblichen Altersversorgung vollständig dem Begünstigten zur
Erhöhung der Versorgungsleistung zufließen.
§ 9
Fortführung der Versorgungsanwartschaft
(1) Bei Einstellung von Beschäftigten, die bereits über Versorgungsanwartschaf-
ten aus dem Versorgungswerk verfügen, ist der Arbeitgeber auf Verlangen
des Beschäftigten verpflichtet, diese Anwartschaften zu übernehmen, wenn er
den gleichen Durchführungsweg innerhalb des Versorgungswerkes vorhält.
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(2) Im übrigen prüft der Arbeitgeber auf Verlangen des Beschäftigten, ob er die
Anwartschaft des bisherigen Arbeitgebers durch Übertragung des Barwertes
übernimmt. Voraussetzung für die Übertragung ist, dass die Entgeltumwand-
lung des Beschäftigten mit dem Arbeitgeberwechsel keine Änderung der Art
der Förderung erfährt.
§ 10
Insolvenzsicherung
Soweit bei Wahl eines insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungswegs die An-
wartschaften nicht gesetzlich gegen Insolvenz gesichert sind, nimmt der
Arbeitgeber die Insolvenzsicherung vor.
§ 11
Informationspflichten
Der Arbeitgeber informiert den Beschäftigten über die Grundzüge der angebotenen
Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Allgemeine Hinweise des Trägers der
Altersversorgung, insbesondere Auskünfte über die zu erwartenden Leistungen,
werden an den Beschäftigten weitergegeben.
§ 11a
Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung
(1) Bei einer Entgeltumwandlung auf der Grundlage dieses Tarifvertrags, deren
Versorgungszusage auf einem Beitrag von kalenderjährlich mindestens
240 EUR (Grundbeitrag) basiert, erteilt der Arbeitgeber im Rahmen der
Entgeltumwandlungsvereinbarung nach § 3 Abs. 2 eine von ihm finanzierte
weitere Versorgungszusage (Arbeitgeberzuschuss) nach den folgenden
Regelungen.
Der Arbeitgeberzuschuss ist nicht Teil des Entgelts des Beschäftigten und
beruht auch nicht auf solchem.
(2) Der Arbeitgeberzuschuss erfolgt durch eine Erhöhung der Zusage auf der Basis
eines Beitrags von kalenderjährlich 60 EUR, ab dem Kalenderjahr 2004 von
120 EUR, in dem vom Arbeitgeber nach § 7 angebotenen und für die
Entgeltumwandlung vereinbarten Durchführungsweg und der vereinbarten
Zusageart.
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Ist der Arbeitgeberzuschuss nicht durch eine entsprechende Erhöhung der aus
der Entgeltumwandlung resultierenden Zusage möglich (etwa im Falle einer
Förderung gem. §§ 10 a, 82 ff. EStG), erteilt der Arbeitgeber die Zusage
gesondert im selben Durchführungsweg beim selben Anbieter. Abweichende
Vereinbarungen sind zulässig.
(3) Teilzeitbeschäftigte erhalten den Arbeitgeberzuschuss auf der Basis eines
Beitrags, der dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur tariflichen Wochenarbeitszeit
entspricht. Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des
Kalenderjahres, erhält der Beschäftigte für jeden angefangenen
Beschäftigungsmonat 1/12 des Arbeitgeberzuschusses. Für volle
Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, wird der
Arbeitgeberzuschuss nicht erbracht.
(4) Wird der Grundbeitrag aufgrund einer behördlichen Entscheidung, insbesondere
über die Förderung gem. §§ 10a, 82 ff EStG, oder aufgrund einer Änderung der
persönlichen Verhältnisse des Beschäftigten (§ 6 Abs. 2) nicht erreicht, ist dies
für den Arbeitgeberzuschuss erst im auf die Änderung folgenden Kalenderjahr
zu berücksichtigen.
(5) In der Entgeltumwandlungsvereinbarung nach § 3 Abs. 2 wird festgelegt, dass
die Unverfallbarkeit und Insolvenzsicherung für den Arbeitgeberzuschuss den
Regelungen der durch Entgeltumwandlung finanzierten Zusage folgen und
etwaige Steuern, insbesondere solche nach § 40b EStG von dem Beschäftigten
getragen werden.
Der Beschäftigte ist verpflichtet, etwaige notwendige Erklärungen, die für die
Beiträge nach Abs. 2 dieses Paragraphen zu einer Steuerfreiheit nach dem
EStG und zu einer Beitragsfreiheit nach sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften führen, gegenüber den zuständigen Stellen abzugeben.
§ 12
Schlussbestimmungen
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1.1.2002 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei
Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31.12.2006, gekündigt werden.
(2) Anträge auf Entgeltumwandlung für das Jahr 2002 können bereits ab dem
1.12.2001 gestellt werden.
(3) In allen Fällen, in denen dieser Tarifvertrag eine freiwillige Betriebsvereinba-
rung vorsieht und ein Betriebsrat nicht vorhanden ist, ist eine vertragliche Ver-
einbarung der Arbeitsvertragsparteien erforderlich.
(4) Sofern durch Gesetzesänderungen oder Rechtsprechung auch eine
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Änderung des vorliegenden Tarifvertrags notwendig wird, werden die
Tarifvertragsparteien hierüber verhandeln mit dem Ziel, die
Entgeltumwandlung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben weiterhin zu
ermöglichen.
(5) Bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bestehende Tarifverträge, Betriebsver-
einbarungen oder Individualvereinbarungen zur Entgeltumwandlung sowie zur
betrieblichen Altersversorgung sowie Anwartschaften daraus bleiben durch
diesen Tarifvertrag unberührt und gelten unverändert weiter.
(6) Die Tarifvertragsparteien behalten sich den Widerruf dieses Tarifvertrages bis
zum 18. Dezember 2001, 12.00 Uhr, vor.
Eschborn, den 27. November 2001
Eschborn/Frankfurt/Köln, den 24. September 2002
Gesamtverband der Textilindustrie
in der Bundesrepublik Deutschland,
Arbeitgeberkreis Gesamttextil e.V.,
Eschborn
IG Metall, Vorstand
Frankfurt
Bundesvereinigung der Arbeitgeber
im Bundesverband Bekleidungsindustrie e.V.,
Köln
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Protokollnotiz
zum Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung vom 27.11.2001