Tarifvertrag

Gewerbe:
Metall- und Elektrohandwerk
Branche
Metall- und Elektroindustrie
Datum:
03.09.2008
Schlagworte
  • Beschäftigungsaufbau
  • Beschäftigungssicherung
  • Elektroindustrie
  • Kurzarbeit
  • Metallindustrie

Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung und zum Beschäftigungsaufbau für die Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg

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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
IG Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Tarifvertrag
zur Beschäftigungssicherung
und zum Beschäftigungsaufbau
Metall- und Elektroindustrie
Baden-Württemberg
Abschluss:
03.09.2008
Gültig ab:
01.07.2008
Kündbar zum:
31.12.2011
Frist:
3 Monate
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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Zwischen dem
Verband der Metall- und Elektroindustrie
Baden-Württemberg e.V.
- Südwestmetall -
und der
IG
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
wird folgender
Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung
und zum Beschäftigungsaufbau
vereinbart:
§ 1
Geltungsbereich
1.1
Dieser Tarifvertrag gilt:
1.1.1
räumlich:
für das Land Baden-Württemberg mit den Tarifgebieten Nordwürttemberg/Nordbaden,
Südwürttemberg-Hohenzollern und Südbaden;
1.1.2
fachlich:
für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Verbandes der Metall- und
Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V., – Südwestmetall –, Stuttgart, sind unabhängig
davon, ob in diesen Betrieben der ERA-TV bereits eingeführt wurde;
1.1.3
persönlich:
für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Mitglied
der IG Metall sind. Diese gelten als Beschäftigte im Sinne dieses Tarifvertrages. Dieser
Tarifvertrag gilt auch für Auszubildende im Sinne der Manteltarifverträge für Auszubildende.
1.1.3.1 Nicht als Beschäftigte im Sinne dieses Tarifvertrages gelten die Vorstandsmitglieder und
gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen und von Personengesamtheiten des
privaten Rechts, ferner die Geschäftsführer und deren Stellvertreter, alle Prokuristen und
leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
1.1.3.2 Ausgenommen sind die in Heimarbeit Beschäftigten.
1.2.1
Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnisse. Ergänzende
Bestimmungen können durch Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
vereinbart werden.
Derartige Bestimmungen können – auch in Einzelteilen – nicht zuungunsten von
Beschäftigten vom Tarifvertrag abweichen.
1.2.2
Im Einzelarbeitsvertrag können für den Beschäftigten günstigere Regelungen vereinbart
werden.
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1.2.3
Die Rechte des Betriebsrates bleiben unberührt, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine
abschließende Regelung getroffen ist.
§ 2
Sicherung und Aufbau von Beschäftigung
2.1
Ziel dieses Tarifvertrages ist es, am Standort Deutschland bestehende Beschäftigung
zu sichern und neue Arbeitsplätze zu schaffen. Dies verlangt den Erhalt und die
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, der Innovationsfähigkeit und der
Investitionsbedingungen. Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zu diesen Zielen
und zu ihrer Aufgabe, den Rahmen für mehr Beschäftigung in Deutschland zu
gestalten.
2.2
Die Betriebsparteien prüfen, ob die Maßnahmen im Rahmen der geltenden
Bestimmungen ausgeschöpft sind, um Beschäftigung zu sichern und zu fördern. Die
Tarifvertragsparteien beraten auf deren Wunsch die Betriebsparteien, welche
Möglichkeiten hierzu im Rahmen der Tarifverträge bestehen.
Ist es unter Abwägung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen erforderlich, durch
abweichende Tarifregelung eine nachhaltige Verbesserung der
Beschäftigungsentwicklung zu sichern, so werden die Tarifvertragsparteien nach
gemeinsamer Prüfung mit den Betriebsparteien ergänzende Tarifregelungen
vereinbaren oder es wird einvernehmlich befristet von tariflichen Mindeststandards
abgewichen, z. B. durch Kürzung von Sonderzahlungen, Stundung von Ansprüchen,
Erhöhung oder Absenkung der Arbeitszeit mit oder ohne vollen Lohn- bzw.
Entgeltausgleich (soweit nicht durch diesen Tarifvertrag geregelt).
Voraussetzung hierfür ist eine umfassende Information mit den dazugehörigen
Unterlagen. Die beteiligten Personen sind analog BetrVG zur Vertraulichkeit
verpflichtet.
In die Gesamtbeurteilung sollen eventuelle Auswirkungen auf den Wettbewerb und die
Beschäftigung in der Branche und der Region, soweit es um Betriebe gleicher
Tarifzugehörigkeit geht, einfließen.
2.3
Die Tarifvertragsparteien stellen übereinstimmend fest, dass die Vereinbarung vom
25. Februar 2004 dazu beigetragen hat, die Wettbewerbsfähigkeit, Innovationsfähigkeit
und Investitionsbedingungen von Unternehmen zu verbessern und dadurch am
Standort Deutschland Arbeitsplätze zu sichern und neue Arbeitsplätze zu schaffen.
Aus diesem Grund besteht Einvernehmen darüber, dass diese Vereinbarung durch
diesen Tarifvertrag fortgeführt wird. Die Tarifvertragsparteien prüfen in den Jahren bis
31.12.2011, wie dieser Tarifvertrag zum Nutzen der Betriebe und der Beschäftigten
weiterentwickelt werden kann. Dabei sind die Erfahrungen aus der Zusammenarbeit
zwischen den Tarifparteien und den Betriebsparteien laufend auszuwerten. Die
Tarifparteien haben darüber zu entscheiden, ob die Balance zwischen den
Entscheidungsmöglichkeiten der Tarif-/Betriebsparteien in Richtung mehr
Entscheidungskompetenz der betrieblichen Ebenen zu verändern ist.
§ 3
Absenkung der Arbeitszeit bei vorübergehenden Beschäftigungsproblemen
3.1
Um bei vorübergehenden Beschäftigungsproblemen, die nicht durch Kurzarbeit überwunden
werden können, betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden, können beide
Betriebsparteien den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Absenkung der Arbeitszeit
verlangen.
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Die Betriebsparteien können auch einvernehmlich anstelle von Kurzarbeit gem. Abs. 1 eine
Betriebsvereinbarung zur Absenkung der Arbeitszeit abschließen.
Dabei können die Betriebsparteien die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf eine Dauer
von unter 35 bis 30 Stunden für alle Beschäftigten oder für Teile des Betriebes (Betriebsteile,
Abteilungen, Beschäftigtengruppen) reduzieren, mit Ausnahme der Auszubildenden, der
Ausbilder in der Ausbildungswerkstatt und der Beschäftigten mit Arbeitsbereitschaft gem.
§ 7.2 MTV für Beschäftigte.
Beschäftigte mit so reduzierter Arbeitszeit sind Vollzeitbeschäftigte.
Bei einer Absenkung der Arbeitszeit können Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit unter der
abgesenkten Arbeitszeit liegt, ausgenommen werden.
3.2
Eine betriebsbedingte Kündigung gegenüber Beschäftigten, deren Arbeitszeit abgesenkt
wurde, wird frühestens mit dem Ablauf der Betriebsvereinbarung wirksam.
3.3
Die Monatslöhne und Gehälter bzw. die Monatsentgelte sowie von ihnen abgeleitete
Leistungen vermindern sich entsprechend der verkürzten Arbeitszeit.
3.4
Um die Absenkung der Monatslöhne und Gehälter bzw. der Monatsentgelte zu vermeiden
oder zu vermindern, können die Betriebsparteien Ausgleichszahlungen vereinbaren, die mit
tariflichen Jahresleistungen (betriebliche Sonderzahlung und/oder zusätzliches Urlaubsgeld)
verrechnet werden. Der Anspruch auf diese tariflichen Leistungen vermindert sich
entsprechend.
3.5
Durch Kündigung ausscheidende Beschäftigte sind für die letzten 6 Monate vor ihrem
Ausscheiden bezüglich ihrer monatlichen Vergütung so zu stellen, wie sie ohne Anwendung
der verkürzten Arbeitszeit gestanden hätten. Der Arbeitgeber kann für diesen Zeitraum auch
die Ableistung der entsprechenden vollen Arbeitszeit verlangen.
3.6
Bei Nichteinigung der beiden Betriebsparteien entscheidet auf Antrag einer Betriebspartei
die tarifliche Schlichtungsstelle. Will der Arbeitgeber stattdessen den Sachverhalt in einer
Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) entscheiden lassen, hat er diese innerhalb einer Woche
anzurufen. Die Schlichtungs- oder Einigungsstelle kann nur einmal über denselben
Sachverhalt im Falle der Absenkung der Arbeitszeit für längstens 6 Monate entscheiden.
Die tarifliche Schlichtungsstelle entscheidet innerhalb von 14 Tagen nach Anrufung. Sie
besteht aus je 2 von den Tarifvertragsparteien zu benennenden Beisitzern und einem
Vorsitzenden. Der Vorsitzende wird für ein Jahr von beiden Tarifvertragsparteien
einvernehmlich bestellt.
Wird keine Einigung über den Vorsitzenden erzielt, entscheidet der Präsident des
Landesarbeitsgerichts.
3.7
Für Betriebsvereinbarungen, deren Dauer die Laufzeit dieses Tarifvertrages überschreiten,
besteht insoweit Nachwirkung.
§ 4
Übernahme von Auszubildenden
4.1
Auszubildende werden im Grundsatz nach bestandener Abschlussprüfung für
mindestens 12 Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen, soweit dem nicht
personenbedingte Gründe entgegenstehen. Der Betriebsrat ist hierüber unter Angabe
der Gründe zu unterrichten.
4.2
Mit Zustimmung des Betriebsrates kann von der Verpflichtung nach Absatz 4.1
abgewichen werden, wenn das Angebot eines Arbeitsverhältnisses wegen akuter
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Beschäftigungsprobleme im Betrieb nicht möglich ist, oder der Betrieb über seinen
Bedarf hinaus Ausbildungsverträge abgeschlossen hat.
4.3
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung gem. Ziff. 4.2, entscheidet auf Antrag
des Arbeitgebers die in Ziff. 3.6 genannte tarifliche Schlichtungsstelle.
§ 5
Ausgleichszeitraum
5.1
Der Ausgleichszeitraum für die auch ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit beträgt
längstens 12 Monate.
Arbeitgeber und Betriebsrat beraten in regelmäßigen Zeitabständen, in der Regel einmal im
Kalendervierteljahr, darüber, ob die Zeitdifferenzen wie vorgesehen ausgeglichen werden
können oder zusätzliche, eventuell auch personalpolitische Maßnahmen hierzu erforderlich
werden.
Eine Auszahlung von Zeitguthaben erfolgt nur im Falle von § 11.4.5 MTV für Beschäftigte
des jeweiligen Tarifgebietes sowie beim Tod des Beschäftigten.
In begründeten Einzelfällen kann der Ausgleichszeitraum mit Zustimmung der
Tarifvertragsparteien auf bis zu 24 Monate ausgedehnt werden. Die Zustimmung ist von
Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam bei den Tarifvertragsparteien zu beantragen.
Die Tarifvertragsparteien werden der Ausdehnung des Ausgleichszeitraumes zustimmen,
wenn die Betriebsparteien Regelungen getroffen haben, wie Zeitdifferenzen innerhalb des
vorgesehenen Ausgleichszeitraumes planmäßig ausgeglichen werden können.
In Ausnahmefällen kann der vereinbarte Ausgleichszeitraum von 12 bzw. 24 Monaten mit
Zustimmung des Betriebsrates für weitere drei Monate verlängert werden, wenn dies zum
Ausgleich von Zeitdifferenzen unvermeidbar ist.
Für Ausgleichszeiträume, die die Laufzeit dieses Tarifvertrages überschreiten, besteht
insoweit Nachwirkung.
5.2
Die sonstigen Regelungen zur regelmäßigen Arbeitszeit und ihrer Verteilung bleiben
unverändert.
§ 6
Schlussbestimmungen
6.1
Dieser Tarifvertrag tritt am 01.07.2008 in Kraft und kann mit einer Frist von 3 Monaten,
erstmals jedoch zum 31.12.2011, gekündigt werden.
6.2
Mit Inkrafttreten des vorstehenden Tarifvertrags treten die Tarifverträge zur
Beschäftigungssicherung (Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung
Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14. Juni 2005, Tarifvertrag zur
Beschäftigungssicherung Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern vom 14. Juni
2005 und Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung Baden-Württemberg vom 14. Juni
2005) und die Vereinbarung vom 25. Februar 2004 außer Kraft.
Die genannte Vereinbarung und die genannten Tarifverträge werden durch diesen
Tarifvertrag ersetzt.
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Sindelfingen, 03. September 2008
Verband der Metall- und Elektroindustrie
Baden-Württemberg e.V.
- Südwestmetall -
Dr. Jan Stefan Roell
Peer Michael Dick
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Jörg Hofmann
Hubert Dünnemeier
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