Tarifvertrag

Gewerbe:
Kommunale Krankenhäuser (VKA), Ärztinnen und Ärzte
Branche
Medizin und Gesundheit
Datum:
17.08.2006
Schlagworte
  • Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT)
  • Entgeltgruppen
  • Marburger Bund
  • Strukturausgleich
  • TV-Ärzte/VKA
  • Vergleichsentgelt
  • Ärztinnen und Ärzte

Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Ärzte/VKA)

Tarifvertrag
zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte
an kommunalen Krankenhäusern
in den TV-Ärzte/VKA
und zur Regelung des Übergangsrechts
(TVÜ-Ärzte/VKA)
vom 17. August 2006
(in der Fassung vom 1. Januar 2009)
Zwischen
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
dem Marburger Bund,
vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
2
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahn-
ärzte, deren Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen Arbeitgeber, der Mit-
glied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber-
verbände (VKA) ist, über den 31. Juli 2006 hinaus fortbesteht, und die am 1.
August 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und
Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) fallen, für die Dauer des
ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich.
(2) Die Bestimmungen des TV-Ärzte/VKA gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine
abweichenden Regelungen trifft.
§ 2
Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TV-Ärzte/VKA
(1) Der TV-Ärzte/VKA ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag bei tarifgebun-
denen Arbeitgebern, die Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA sind, den
-
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den Besonderen Teil
Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-K) jeweils vom
13. September 2005,
-
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961,
-
Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften -
(BAT-O) vom 10. Dezember 1990,
sowie die diese Tarifverträge ergänzenden Tarifverträge der VKA, soweit in die-
sem Tarifvertrag oder im TV-Ärzte/VKA nicht ausdrücklich etwas anderes be-
stimmt ist.
2
abweichender Termin bestimmt ist.
(2)
1
Die von den Marburger Bund Landesverbänden oder mit Vollmacht für diese
mit den Mitgliedverbänden der VKA abgeschlossenen Tarifverträge sind durch
diese Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei
Bedarf bis zum 31. Dezember 2007 an den TV-Ärzte/VKA anzupassen.
2
Die
3
Tarifvertragsparteien nach Satz 1 können diese Frist verlängern.
3
Das Recht
zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt.
Abschnitt II
Überleitungsregelungen
§ 3
Überleitung in den TV-Ärzte/VKA
Die von § 1 Abs. 1 erfassten Ärztinnen und Ärzte werden am 1. August 2006 gemäß
den nachfolgenden Regelungen aus dem TVöD und dem BT-K bzw. BAT/ BAT-O in
den TV-Ärzte/VKA übergeleitet.
Protokollerklärung zu § 3:
Änderungen des TVöD und des BT-K (TVöD-K) nach dem 31. Juli 2006 bleiben bei
der Überleitung unberücksichtigt.
§ 4
Zuordnung zu den Entgeltgruppen
(1)
1
Für die Überleitung werden Ärztinnen und Ärzte, die sich am 31. Juli 2006
nicht in einer individuellen Zwischenstufe oder individuellen Endstufe befunden
und Entgelt
-
der Entgeltgruppe 14 Stufen 1 und 2 gem. § 51 BT-K erhalten haben, der
Entgeltgruppe I,
-
der Entgeltgruppe 14 Stufen 3 und 4 gem. § 51 BT-K sowie Entgeltgruppe
15 Stufen 5 und 6 gem. § 51 BT-K erhalten haben, der Entgeltgruppe II
zugeordnet.
2
Ärztinnen und Ärzte ohne Facharztanerkennung, die am 31. Juli
2006 einer individuellen Zwischenstufe oder individuellen Endstufe zugeordnet
waren, werden der Entgeltgruppe I, Fachärztinnen und Fachärzte, die am 31.
Juli 2006 einer individuellen Zwischenstufe oder individuellen Endstufe zuge-
ordnet waren, werden der Entgeltgruppe II zugeordnet.
(2) Ärztinnen und Ärzte ohne Facharztanerkennung, die am 31. Juli 2006 Vergü-
tung nach einer Vergütungsgruppe des BAT/ BAT-O erhalten haben, werden
der Entgeltgruppe I, Fachärztinnen und Fachärzte, die am 31. Juli 2006 Vergü-
tung nach einer Vergütungsgruppe des BAT/ BAT-O erhalten haben, werden
der Entgeltgruppe II zugeordnet.
§ 5
Vergleichsentgelt
(1)
1
Bei der Überleitung aus dem TVöD und dem BT-K wird in den Fällen des § 4
Abs. 1 Satz 2 ein dem Betrag der individuellen Zwischen- bzw. Endstufe ent-
sprechendes Vergleichsentgelt gebildet.
2
In den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1
wird ein Vergleichsentgelt nicht gebildet.
4
(2)
1
Bei Ärztinnen und Ärzten nach § 4 Abs. 2 wird für die Zuordnung zu den Stufen
der Entgelttabelle des TV-Ärzte/VKA ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage
der im Juli 2006 erhaltenen Bezüge gebildet.
2
Das Vergleichsentgelt nach Satz
1 setzt sich aus der Grundvergütung, der allgemeinen Zulage und – nach den
Verhältnissen am 31. Juli 2006 – dem Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusam-
men.
3
Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/
BAT-O ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
familienzuschlagsberechtigt, wird nur die Stufe 1 zugrunde gelegt; findet der
TV-Ärzte/VKA am 1. August 2006 auch auf die andere Person Anwendung,
geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen
den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages in das Vergleichsentgelt ein.
(3)
1
Bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten wird das Vergleichsentgelt auf
der Grundlage einer/ s vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Ärztin/ Arztes be-
stimmt.
2
Satz 1 gilt für Ärztinnen und Ärzte, deren Arbeitszeit nach § 3 des Ta-
rifvertrages zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 herabgesetzt ist, ent-
sprechend.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
1
Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage einer/ s entsprechen-
den vollzeitbeschäftigten Ärztin/ Arztes ermittelt; sodann wird nach der Stufen-
zuordnung das zustehende Entgelt zeitratierlich berechnet.
2
Bei Ärztinnen und
Ärzten, die am 31. Juli 2006 Vergütung nach einer Vergütungsgruppe des BAT/
BAT-O erhalten haben, unterbleibt diese zeitratierliche Kürzung beim auf den
Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrag nach Maßgabe des § 29
Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT/ BAT-O.
3
Neue Ansprüche entstehen hierdurch
nicht.
(4)
1
Für Ärztinnen und Ärzte, die nicht für alle Tage im Juli 2006 oder für keinen
Tag dieses Monats Bezüge erhalten haben, wird das Vergleichsentgelt so be-
stimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten.
2
Ärztinnen
und Ärzte, die am 31. Juli 2006 Vergütung nach einer Vergütungsgruppe des
BAT/ BAT-O erhalten haben, werden in den Fällen des § 27 Abschn. A Abs. 3
Unterabs. 6 und Abschn. B Abs. 3 Unterabs. 4 BAT/ BAT-O für das Vergleichs-
entgelt so gestellt, als hätten sie am 1. Juli 2006 die Arbeit wieder aufgenom-
men.
(5) Das Vergleichsentgelt wird in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 um den Höher-
gruppierungsgewinn erhöht, der sich bei Weiteranwendung des BAT/ BAT-O
durch einen bis zum 31. Juli 2006 eingetretenen Fallgruppenaufstieg (Tätig-
keits- oder Zeitaufstieg) ergeben hätte.
2
Voraussetzung dafür ist, dass
-
zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die
bei Weiteranwendung des BAT/ BAT-O einer Höhergruppierung entge-
gengestanden hätten, und
-
bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätig-
keit auszuüben gewesen wäre bzw. ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hät-
te.
3
Satz 1 findet auf Stufensteigerungen, die bei Weiteranwendung des BAT/ BAT-
O bis zum 31. Juli 2006 erfolgt wären, entsprechende Anwendung.
5
(6) Für die Stufenzuordnung wird das Vergleichsentgelt im Tarifgebiet West um
den Faktor 0,05 bzw. im Tarifgebiet Ost um den Faktor 0,0375 erhöht.
§ 6
Stufenzuordnung der Angestellten
(1)
1
Ärztinnen und Ärzte werden nach den Regeln des TV-Ärzte/VKA der zutreffen-
den Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet.
2
Übersteigt
das Vergleichsentgelt das Entgelt der sich nach Satz 1 ergebenden Stufe, wer-
den sie einer diesem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischen-
stufe zugeordnet.
3
Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen
des TV-Ärzte/VKA.
4
Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe ihrer/
seiner jeweiligen Entgeltgruppe, wird die Ärztin/ der Arzt einer diesem Ver-
gleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet.
5
Das Entgelt
der individuellen Zwischenstufe bzw. individuellen Endstufe nach den Sätzen 2
und 4 wird für Ärztinnen und Ärzte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets Ost
Anwendung finden, am 1. Juli 2007 um den Faktor 0,01571 erhöht.
(2)
1
Soweit die Ärztin/ der Arzt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe III oder IV
erfüllt, erfolgt zunächst die Zuordnung in die Entgeltgruppe II nach den Regeln
der §§ 4 bis 6 und anschließend die Höhergruppierung nach den Regeln des
TV-Ärzte/VKA.
2
Befindet sich die Ärztin/ der Arzt in einer individuellen Zwi-
schen- oder Endstufe, so erhält sie/ er in der höheren Entgeltgruppe Entgelt
nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischen-
bzw. Endstufe entspricht.
3
Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Re-
gelungen des TV-Ärzte/VKA.
(3)
1
Werden Ärztinnen und Ärzte, die sich nach dem 1. August 2006 in einer indivi-
duellen Zwischen- oder Endstufe befinden, höhergruppiert, so erhält sie/ er in
der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag min-
destens der individuellen Zwischen- bzw. Endstufe entspricht.
2
Werden Ärztin-
nen und Ärzte, die sich nach dem 1. August 2006 in einer individuellen Zwi-
schen- oder Endstufe befinden, herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren
Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei
Herabgruppierung im Juli 2006 ergeben hätte.
3
Der weitere Stufenaufstieg rich-
tet sich nach den Regelungen des TV-Ärzte/VKA.
(4) Die individuelle Zwischen- bzw. Endstufe verändert sich um denselben Vom-
hundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die nächst höhere bzw. die höchste
Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.
Protokollerklärung zu Abschnitt II:
Die bis zum 31. Juli 2006 erbrachten Arbeitsleistungen sind nach den bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden Regelungen abzurechnen.
6
Abschnitt III
Besitzstandsregelungen
§ 7
Arbeitszeit
(1) Ärztinnen und Ärzte im Tarifgebiet West, die bis zum 31. Juli 2006 vollbeschäf-
tigt waren, haben bis zum 15. Januar 2007 die Möglichkeit, eine Teilzeitbe-
schäftigung im Umfang ihrer bisherigen Vollbeschäftigung zu vereinbaren.
(2)
1
Teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte, deren Arbeitsvertrag die Vereinba-
rung einer festen Wochenstundenzahl enthält, können mit dem Arbeitgeber in-
dividuell vereinbaren, die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Ver-
hältnis der neu vereinbarten Wochenstundenzahl zur regelmäßigen Wochenar-
beitszeit dem Verhältnis zwischen ihrer bisherigen Wochenstundenzahl und der
früher geltenden Wochenarbeitszeit entspricht.
2
Die sich daraus rechnerisch er-
gebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung der kaufmänni-
schen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werden.
(3) Zur Erleichterung der Nachholung der auf 40 Stunden erhöhten Arbeitszeit im
Tarifgebiet West kann abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/VKA ein län-
gerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(4) Bestehende Regelungen zur Anrechnung von Wege- und Umkleidezeiten auf
die Arbeitszeit bleiben durch das In-Kraft-Treten des TV-Ärzte/VKA unberührt.
§ 8
Fortführung vorübergehend
übertragener höherwertiger Tätigkeit
1
Auf
Ärztinnen und Ärzte, denen am 31. Juli 2006 bei Weitergeltung des BAT eine
Zulage nach § 24 BAT / BAT-O zugestanden hätte bzw. hat, finden mit Wirkung ab
dem 1. August 2006 die Regelungen des TV-Ärzte/VKA über die vorübergehende
Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung.
2
Für eine vor dem 1. August
2006 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die am 31. Juli 2006
wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 bzw. 2 BAT / BAT-O noch
keine Zulage gezahlt worden wäre bzw. wird, ist die Zulage ab dem Zeitpunkt zu zah-
len, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre.
§ 9
Kinderbezogene Entgeltbestandteile
(1)
1
Für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezo-
genen Entgeltbestandteile des BAT/ BAT-O in der für September 2005 zuste-
henden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kin-
dergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskin-
dergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichti-
gung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde.
2
Die
Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person,
die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen
7
Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnord-
nung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage
gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberech-
tigung hat die Ärztin/ der Arzt dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzei-
gen.
3
Unterbrechungen wegen der Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst
oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökolo-
gischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung be-
reits im Monat September 2005 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem
Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1.
1
Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im September 2005 wegen Eltern-
zeit, Wehr- oder Zivildienstes, Sonderurlaubs, bei dem der Arbeitgeber vor
Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung
anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbs-
fähigkeit oder wegen des Ablaufs der Krankenbezugsfristen ist für das
Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage unschädlich.
2
Für
die Höhe der Besitzstandszulage nach Satz 1 gilt § 5 Abs. 4 entspre-
chend.
2.
Ist die andere Person im September 2005 aus dem öffentlichen Dienst
ausgeschieden und entfiel aus diesem Grund der kinderbezogene Ent-
geltbestandteil, entsteht der Anspruch auf die Besitzstandszulage bei
der/dem in den TV-Ärzte/VKA übergeleiteten Ärztin/Arzt.
3.
1
Ärztinnen und Ärzte mit mehr als zwei Kindern, die im September 2005
für das dritte und jedes weitere Kind keinen kinderbezogenen Entgeltanteil
erhalten haben, weil sie nicht zum Kindergeldberechtigten bestimmt wa-
ren, haben Anspruch auf die Besitzstandszulage für das dritte und jedes
weitere Kind, sofern und solange sie für diese Kinder Kindergeld erhalten,
wenn sie bis zum 31. Dezember 2008 einen Berechtigtenwechsel beim
Kindergeld zu ihren Gunsten vornehmen und der Beschäftigungsumfang
der kindergeldberechtigten anderen Person am 30. September 2005 30
Wochenstunden nicht überstieg.
3
Die Höhe der Besitzstandszulage ist so
zu bemessen, als hätte die Ärztin/der Arzt bereits im September 2005 An-
spruch auf Kindergeld gehabt.
4.
1
Bei Tod der/des Kindergeldberechtigten wird ein Anspruch nach Absatz 1
für die/den anderen in den TV-Ärzte/VKA übergeleitete/n Ärztin/Arzt auch
nach dem 1. Oktober 2005 begründet.
2
Die Höhe der Besitzstandszulage
ist so zu bemessen, als hätte sie/er bereits im September 2005 Anspruch
auf Kindergeld gehabt.
5.
1
Endet eine Unterbrechung aus den in Nr. 1 Satz 1 genannten Gründen
vor dem 1. Juli 2008, wird die Besitzstandszulage vom 1. Juli 2008 an ge-
zahlt, wenn bis zum 31. Dezember 2008 ein entsprechender schriftlicher
Antrag (Ausschlussfrist) gestellt worden ist.
2
Wird die Arbeit nach dem 30.
Juni 2008 wieder aufgenommen oder erfolgt die Unterbrechung aus den in
Nr. 1 Satz 1 genannten Gründen nach dem 30. Juni 2008, wird die
Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Arbeit auf schriftlichen An-
trag gezahlt.
3
In den Fällen der Nrn. 2 und 3 wird die Besitzstandszulage
auf einen bis zum 31. Dezember 2008 zu stellenden schriftlichen Antrag
8
(Ausschlussfrist) vom 1. Juli 2008 an gezahlt.
4
Ist eine den Nrn.1 bis 3
entsprechende Leistung bis zum 31. März 2008 schriftlich geltend ge-
macht worden, erfolgt die Zahlung vom 1. Juni 2008 an.
5
In den Fällen der
Nr. 4 wird die Besitzstandszulage auf schriftlichen Antrag ab dem ersten
Tag des Monats, der dem Sterbemonat folgt, frühestens jedoch ab dem 1.
Juli 2008, gezahlt.
6
Die Ärztin/Der Arzt hat das Vorliegen der Vorausset-
zungen der Nrn. 1 bis 4 nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen.
(2)
1
§ 25 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA ist anzuwenden.
2
Die Besitzstandszulage nach Ab-
satz 1 Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von
den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhun-
dertsatz.
3
Ansprüche nach Absatz 1 können für Kinder ab dem vollendeten 16.
Lebensjahr durch Vereinbarung mit der Ärztin/dem Arzt abgefunden werden.
4
§
6 Abs. 1 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Die Besitzstandszulage beträgt ab 1. Januar 2009 96,93 Euro monatlich je
Kind.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für zwischen dem 1. Oktober 2005
und dem 31. Dezember 2005 geborene Kinder der übergeleiteten Ärztinnen und
Ärzte.
§ 10
Strukturausgleich, Einmalzahlung
(1) Ein Strukturausgleich ist nicht vereinbart.
(2)
1
Eine Einmalzahlung wird nicht gewährt.
2
§ 16 bleibt unberührt.
§ 11
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
1
Bei Ärztinnen und Ärzten, für die bis zum 31. Juli 2006 § 71 BAT bei Weitergeltung
des BAT Anwendung gefunden hat, wird abweichend von § 23 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA
für die Dauer des über den 31. Juli 2006 hinaus ununterbrochen fortbestehenden
Arbeitsverhältnisses der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzli-
chen Nettoleistung und dem Nettoentgelt (§ 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-Ärzte/VKA)
gezahlt.
2
Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversiche-
9
rung reduzierte Krankengeld.
. 3
Für Ärztinnen und Ärzte, die nicht der Versicherungs-
pflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ist bei der Berechnung
des Krankengeldzuschusses der Höchstsatz des Nettokrankengeldes, der bei
Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu
legen.
Protokollerklärung zu § 11:
1
Ansprüche aufgrund von beim Arbeitgeber am 31. Juli 2006 geltenden Regelungen
für die Gewährung von Beihilfen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Krank-
heitsfall bleiben für die von § 1 Abs. 1 erfassten Ärztinnen und Ärzte unberührt.
2
Änderungen von Beihilfevorschriften für Beamte kommen zur Anwendung, soweit
auf Landes- bzw. Bundesvorschriften Bezug genommen wird.
§ 12
Beschäftigungszeit
(1) Für die Dauer des über den 31. Juli 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsver-
hältnisses werden die vor dem 1. August 2006 nach Maßgabe der jeweiligen ta-
rifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäfti-
gungszeit im Sinne des § 35 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA berücksichtigt.
(2) Für die Anwendung des § 24 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA werden die bis zum 31. Juli
2006 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe
-
des BAT anerkannte Dienstzeit,
-
des BAT-O anerkannte Beschäftigungszeit
sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 35 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA berücksichtigt.
§ 13
Urlaub
1
Für die Dauer und die Bewilligung des Erholungsurlaubs für das Urlaubsjahr 2006
gelten die im Juli 2006 jeweils maßgebenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 2006
fort.
2
Die Regelungen des TV-Ärzte/VKA gelten für die Bemessung des Urlaubsent-
gelts sowie für eine Übertragung von Urlaub auf das Kalenderjahr 2007.
§ 14
Abgeltung
1
Durch Vereinbarungen mit der Ärztin/ dem Arzt können Entgeltbestandteile aus Be-
sitzständen pauschaliert bzw. abgefunden werden.
2
§ 9 Abs. 2 Satz 3 bleibt unbe-
rührt.
10
Abschnitt IV
Sonstige vom TV-Ärzte/VKA abweichende
oder ihn ergänzende Bestimmungen
§ 15
Anteilige Zuwendung für das Jahr 2006
1
Ärztinnen und Ärzte erhalten mit dem Entgelt für den Monat Dezember 2006 eine
anteilige Zuwendung nach den Zuwendungstarifverträgen für Angestellte.
2
Die Zu-
wendung ist mit folgenden Maßgaben so zu ermitteln, als wenn sie bereits am 31.
Juli 2006 zugestanden hätte:
1.
Der Bemessungssatz der Zuwendung beträgt in allen Entgeltgruppen
a)
bei Ärztinnen und Ärzten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West
Anwendung finden, 82,14 v. H.
b)
bei Ärztinnen und Ärzten, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost An-
wendung finden, 61,60 v. H.
2.
1
§ 2 Abs. 1 der Zuwendungstarifverträge findet mit der Maßgabe Anwendung,
dass Bemessungszeitraum anstelle des Monats September der Monat Juli ist.
2
Etwaig gezahltes Urlaubsgeld und die Einmalzahlung nach § 21 TVÜ-VKA
bleiben bei der Berechnung der Zuwendung unberücksichtigt.
3.
1
Von der hiernach ermittelten Zuwendung erhält die Ärztin/ der Arzt für jeden
der Monate Januar bis Juli 2006 ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem
die Ärztin/ der Arzt Anspruch auf Entgelt/ Vergütung oder Fortzahlung des Ent-
gelts/ der Vergütung hatte.
2
Eine anteilige Zuwendung steht auch für die Kalen-
dermonate Januar bis Juli 2006 zu, in denen
a)
Ärztinnen und Ärzte kein Tabellenentgelt/ keine Vergütung erhalten haben
wegen
(1) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen
vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich
wieder aufgenommen haben,
(2) Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG,
(3) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeld-
gesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren
ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestan-
den hat;
b)
Ärztinnen und Ärzte nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds
ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
Protokollerklärung zu § 15:
Soweit für das Kalenderjahr 2005 eine Berechnung des Aufschlags nach § 47 Abs. 2
BAT/ BAT-O nicht erfolgt ist oder hierauf nicht mehr zurückgegriffen werden kann, gilt
für die Herleitung der Urlaubsvergütung im Sinne der Zuwendungstarifverträge § 22
Satz 2 TV-Ärzte/VKA (Bemessungsgrundlage) entsprechend.
11
§ 16
Einmalbetrag
(1) Ärztinnen und Ärzte gemäß § 16 TV-Ärzte/VKA Buchst. a und b im Tarifgebiet
West, deren Vergleichsentgelt oberhalb der höchsten Stufe ihrer Entgeltgruppe
liegt, erhalten mit den Bezügen für den Monat Dezember 2006 einen Einmalbe-
trag in Höhe von 300,00 Euro und mit den Bezügen für den Monat Oktober
2007 einen Einmalbetrag in Höhe von 600,00 Euro.
(2)
1
Der Anspruch auf die Einmalbeträge nach Absatz 1 besteht, wenn die Ärztin/
der Arzt an mindestens einem Tag des jeweiligen Fälligkeitsmonats Anspruch
auf Bezüge (Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall) gegen einen
Arbeitgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 hat; dies gilt auch für Kalendermonate,
in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträ-
gers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird.
2
Die jeweiligen Einmalbeträge
werden auch gezahlt, wenn eine Ärztin wegen der Beschäftigungsverbote nach
§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in dem jeweiligen Fällig-
keitsmonat keine Bezüge erhalten hat.
(3)
1
Teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte erhalten den jeweiligen Einmalbetrag,
der dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/s entsprechenden vollbe-
schäftigten Ärztin/ Arztes entspricht.
2
Maßgebend sind die jeweiligen Verhält-
nisse am 1. Dezember 2006 bzw. 1. Oktober 2007.
(4)
1
Die Einmalbeträge sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu be-
rücksichtigen.
2
Sie sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
12
Abschnitt V
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 17
In-Kraft-Treten, Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2006 in Kraft.
(2)
1
Abweichend von Absatz 1 tritt dieser Tarifvertrag bei vom Marburger Bund
oder mit Vollmacht für ihn mit den Mitgliedverbänden der VKA auf Landesebene
sowie von der VKA anstelle landesbezirklicher Regelungen abgeschlossenen
Sanierungs- bzw. Notlagentarifverträgen, Tarifverträgen zur Zukunftssicherung
und anderweitigen Tarifverträgen zur Beschäftigungssicherung erst mit Ablauf
der zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Tarifvertrages geltenden
Laufzeit in Kraft.
2
Im Falle der Kündigung eines der unter Satz 1 fallenden Tarif-
verträge findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des Ablaufs
der zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Tarifvertrages geltenden
Laufzeit der Ablauf der Kündigungsfrist tritt.
3
In denjenigen Fällen, in denen Ta-
rifverträge nach Satz 1 ausschließlich mit anderen Gewerkschaften abge-
schlossen worden sind, ist durch die Tarifvertragsparteien auf Landesebene bis
zum 31. Januar 2007 über die vollständige oder teilweise Anwendung dieses
Tarifvertrages zu verhandeln.
4
Für Tarifverträge nach Satz 1, deren Laufzeit
über den 31. Dezember 2007 hinausgeht, ist ab dem 1. Januar 2008 über die
vollständige oder teilweise Anwendung dieses Tarifvertrages bis zum 1. Juli
2008 zu verhandeln.
(3) Der Tarifvertrag kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt
werden, frühestens zum 31. Dezember 2007.
13
Frankfurt am Main/ Berlin, den 8. April 2008
Für die
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:
Der Vorstand
Für den
Marburger Bund:
Der Bundesvorstand
14
Niederschriftserklärung:
Zu § 6 Absatz 2:
1
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Ärzte, die am 31. Juli 2006 die Be-
zeichnung „Oberärztin/ Oberarzt“ führen, ohne die Voraussetzungen für eine Ein-
gruppierung als Oberärztin/ Oberarzt nach § 16 TV-Ärzte/VKA zu erfüllen, die Be-
rechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren.
2
Eine Eingrup-
pierung in die Entgeltgruppe III ist hiermit nicht verbunden.