- Gewerbe:
- Private Klinikkonzerne
- Branche
- Medizin und Gesundheit
- Datum:
- 28.02.2008
- Schlagworte
-
- Rhön-Klinik AG
- Überleitungstarifertrag
Tarifvertrag zur Überleitung der Ärzte in Einrichtungen der RHÖN-KLINIKUM AG in den TV-Ärzte RKA (TVÜ-Ärzte RKA)
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Tarifvertrag
zur Überleitung der Ärzte in Einrichtungen der
RHÖN-KLINIKUM AG
in den
TV-Ärzte RKA
(TVÜ-Ärzte RKA)
vom 28. Februar 2008
zwischen
der
RHÖN-KLINIKUM AG
vertreten durch den Vorstand
und dem
Marburger Bund
– Bundesverband –
vertreten durch den
1. Vorsitzenden, Herrn Rudolf Henke und den
2. Vorsitzenden, Herrn Dr. Andreas Botzlar
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
Protokollnotiz
Sofern weibliche oder männliche Bezeichnungen gewählt wurden, gelten sie gleichermaßen
für das jeweils andere Geschlecht.
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Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1)
Dieser Tarifvertrag gilt für Ärzte,
-
die am 1. Januar 2008 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für Ärzte der
RHÖN-KLINIKUM AG (TV-Ärzte RKA) fallen und
-
deren Arbeitsverhältnis zu einer Einrichtung der RHÖN-KLINIKUM AG (Gesell-
schaft) über den 31. Dezember 2007 hinaus fortbesteht,
für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
(2)
Dieser Tarifvertrag gilt auch für Ärzte, deren Arbeitsverhältnis zwischen dem 1. Januar
2008 und dem 30. Juni 2008 zu der RHÖN-KLINIKUM AG neu begründet worden ist.
(3)
Die Bestimmungen des TV-Ärzte RKA gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abwei-
chenden Regelungen trifft.
Abschnitt II
Überleitungsregelungen
§ 2
Überleitung in den TV-Ärzte RKA
Die von § 1 Absatz 1 erfassten Ärzte werden zum 1. Januar 2008, die von § 1 Absatz 2
erfassten Ärzte zu ihrem jeweiligen Eintrittsdatum gemäß den nachfolgenden Regelun-
gen in den TV-Ärzte RKA übergeleitet.
§ 3
Eingruppierung
(1)
Die Ärzte werden derjenigen Entgeltgruppe und -stufe (§§ 10 und 13 TV-Ärzte RKA)
zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für sie bereits seit Beginn
ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte.
(2)
In die Entgeltgruppe Ä3 werden Ärzte übergeleitet, die durch Regelung im Arbeitsver-
trag oder durch Bestellung des Arbeitgebers zum Oberarzt ernannt sind.
(3)
Für die Stufenfindung gilt § 13 Absatz 2 TV-Ärzte RKA entsprechend.
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Abschnitt III
Besitzstandsregelungen
§ 4
Vergleichsentgelt
(1)
1
Für die Prüfung, ob sich durch die Eingruppierung und Stufenzuordnung der Ärzte
(§ 3) die Notwendigkeit zu einem Besitzstand erweist, wird für Ärzte nach § 1 ein Ver-
gleichsentgelt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 gebildet.
2
Ist das Vergleichsentgelt
höher als das nach § 3 maßgebende monatliche Tabellenentgelt (inklusive Strukturzu-
lage), wird eine Ausgleichszulage gezahlt.
(2)
1
Zur Berechnung des Vergleichsentgelts werden die dem Arzt im gesamten Kalender-
jahr 2007 zustehende Grundvergütung, die bisherige Ausgleichszulage, die allgemeine
Zulage, die gezahlte fixe Ergebnisbeteiligung, der Familienzuschlag (Stufe 1, verheira-
tet) sowie der Festbetrag (Urlaubsgeld) und tarifliche Zulagen, die nicht entsprechend
im TV-Ärzte RKA oder im Vorschalttarifvertrag enthalten sind, sowie tarifliche Einmal-
zahlungen (ohne Berücksichtigung der variablen Ergebnisbeteiligung) zusammenge-
zählt.
2
Der so gebildete Wert wird durch zwölf geteilt und bei einer bisherigen tariflichen
Arbeitszeit von 38,5 Stunden mit dem Faktor 1,039 multipliziert.
(3)
Ärzte, die im Zeitraum Januar 2007 bis Dezember 2007 bei Fortgeltung des bisherigen
Rechts die Grundvergütung der nächst höheren Lebensaltersstufe oder einer höheren
Entgeltgruppe erhalten haben bzw. hätten, werden für die Bemessung des Vergleichs-
entgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Januar 2007 erfolgt.
(4)
Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entspre-
chenden Vollzeitbeschäftigten bestimmt.
Protokollnotiz:
Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeit-
beschäftigten ermittelt; sodann wird das zustehende Entgelt zeitanteilig berechnet.
(5)
Für Ärzte, die nicht für das gesamte Kalenderjahr 2007 Bezüge erhalten haben, wird
das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für das gesamte Kalenderjahr 2007
Bezüge erhalten.
(6)
1
Der Differenzbetrag zwischen dem individuellen Tabellenentgelt (inklusive Strukturzu-
lage) und dem Vergleichsentgelt wird als Ausgleichszulage zusätzlich zu der tariflichen
Vergütung weitergezahlt.
2
Auf die Ausgleichszulage werden zukünftige Tariflohnsteige-
rungen jeweils hälftig angerechnet.
3
Bei Veränderungen, Erhöhungen oder Reduzierungen der vertraglich vereinbarten re-
gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ab dem Stichtag des Inkrafttretens dieses Tarif-
vertrages wird die Ausgleichszulage entsprechend dem Verhältnis der neu vereinbarten
zur vormaligen Arbeitszeit angepasst.
(7)
1
Sofern zwischen dem Arzt und der Gesellschaft einzelvertraglich eine außertarifliche
Zulage vereinbart worden ist, kann diese mit durch den Tarifwechsel auf den TV-Ärzte
RKA entstehenden Entgeltsteigerungen verrechnet werden.
2
Diese Zulage wird bei zu-
künftigen Tarifsteigerungen nicht verrechnet, so dass die zum 01.01.2008 gebildete
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außertarifliche Zulage statisch weiter gewährt wird und nur das tarifliche Entgelt an wei-
teren Tarifsteigerungen teilnimmt.
(8)
Entspricht im Falle einer einzelvertraglich vereinbarten pauschalen Abgeltung tarifver-
traglicher Ansprüche der Wert dieser Zulage nicht mehr mindestens dem Betrag, der
tarifvertraglich für den mit der pauschalen Abgeltung verfolgten Zweck beansprucht
werden kann, sind sowohl die Gesellschaft als auch der Arzt zur Kündigung dieser ein-
zelvertraglichen Vereinbarung berechtigt.
§ 5
Fortführung vorübergehend
übertragener höherwertiger Tätigkeit
Bestand bereits am 31.12.2007 wegen der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
ein Anspruch auf eine entsprechende Zulage und besteht auch nach dem TV-Ärzte
RKA ein entsprechender Anspruch, wird für die Dauer der Ausübung dieser höherwer-
tigen Tätigkeit der jeweils höhere Betrag gezahlt.
§ 6
Kinderbezogene Entgeltbestandteile
(1)
1
Für bis 30. Juni 2008 zu berücksichtigende Kinder werden die bisherigen kinderbezo-
genen Entgeltbestandteile in der für Juni 2008 zustehenden Höhe als Besitzstandszu-
lage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommenssteuerge-
setz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz ununterbrochen gezahlt wird oder ohne
Berücksichtigung des § 64 oder § 65 Einkommensteuergesetz oder des § 3 oder § 4
Bundeskindergeldgesetz gezahlt würde.
2
Die Änderung der Kindergeldberechtigung
haben
die
Ärzte
dem
Arbeitgeber
unverzüglich
schriftlich
anzuzeigen.
3
Unterbrechungen der Kindergeldzahlung wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zi-
vildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder öko-
logischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im
Monat Dezember 2006 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des
Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.
Protokollnotiz:
1
Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im Juni 2008 bei Ruhen des Arbeitsverhältnis-
ses wegen Elternzeit, Rente auf Zeit oder Ablauf der Krankenbezugsfristen ist für das
Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage unschädlich.
2
Bei späteren Un-
terbrechungen der Entgeltzahlung in den Fällen von Satz 1 wird die Besitzstandszulage
nach Wiederaufnahme der Beschäftigung weiter gezahlt.
3
Die Höhe der Besitzstands-
zulage nach Satz 1 richtet sich nach § 4 Absatz 5.
§ 7
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 71 BAT)
Sofern tarif- oder einzelvertraglich ein Besitzstand nach § 71 BAT vereinbart ist, gilt dieser
fort.
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§ 8
Beschäftigungszeit
Für die Dauer des über den 31. Dezember 2007 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnis-
ses werden die vor dem 31. Dezember 2007 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen
Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 25
Absatz 2 TV-Ärzte RKA berücksichtigt.
§ 9
Urlaub
(1)
1
Für die Dauer und die Bewilligung des Erholungsurlaubs beziehungsweise von Zu-
satzurlaub für das Urlaubsjahr 2007 sowie für dessen Übertragung auf das Urlaubsjahr
2008 gelten die im Dezember 2007 jeweils maßgebenden Vorschriften fort.
2
Die Rege-
lungen des TV-Ärzte RKA gelten für die Bemessung des Urlaubsentgelts.
(2)
1
Übergeleitete Ärzte, die für das Urlaubsjahr 2007 einen Anspruch auf 33 Arbeitstage
Erholungsurlaub erworben haben, behalten bei einer Fünftagewoche diesen Anspruch
für die Dauer des über den 31. Dezember 2007 hinaus ununterbrochen fortbestehen-
den Arbeitsverhältnisses.
2
Die Urlaubsregelungen des TV-Ärzte RKA bei abweichender
Verteilung der Arbeitszeit gelten entsprechend.
(3)
Sofern im Kalenderjahr 2008 auf der Grundlage des bis zum Inkrafttreten des TV-Ärzte
RKA auf das Arbeitsverhältnis angewendeten Tarifwerkes bereits AZV-Tage in An-
spruch genommenen wurden, werden diese im Kalenderjahr 2008 mit dem Anspruch
aus § 5 Absatz 4 TV-Ärzte RKA verrechnet.
Abschnitt IV
Übergangs- und Schlussvorschrift
§ 10
In-Kraft-Treten, Laufzeit
(1)
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
(2)
Dieser Tarifvertrag kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt wer-
den, frühestens zum 31. Dezember 2010.
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RHÖN-KLINIKUM AG
Bad Neustadt, …………………
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Gerald Meder
Andrea Aulkemeyer
Stv. Vorstandsvorsitzender
Vorstand
Marburger Bund – Bundesverband –
Berlin, …………………
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Rudolf Henke
Dr. Andreas Botzlar
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender