Tarifvertrag

Gewerbe:
Zeitungsverlagsgewerbe
Branche
Publizistik, Medien,Druck und Papier
Datum:
01.01.1972
Schlagworte
  • Redakteur
  • Tageszeitung
  • Tarifvertrag
  • vermögenswirksame Leistung

Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen

Tarifvertrag
über vermögenswirksame
Leistungen
für Redakteurinnen und Redakteure
an Tageszeitungen
Gültig ab 1. Januar 1972
Hinweis: Für die neuen Bundesländer wurde mit Wirkung zum
1. 7. 1992 ein wortgleicher Tarifvertrag abgeschlossen.
Deutscher Journalisten-Verband e.V.
- Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten -
Bennauerstraße 60
53115 Bonn
Telefon 0228/2 01 72 11
Telefax 0228/2 01 72 32
E-Mail: the@djv.de
Homepage: www.djv.de
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen Tageszeitungen Seite 2
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Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen
für Redakteure und Redaktionsvolontäre an Tageszeitungen
Gültig ab 1. Januar 1972 *)
Zwischen
dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.
als Vertreter der ihm angeschlossenen Mitgliedsverbände
Verein Südwestdeutscher Zeitungsverleger e.V.,
Verband Bayerischer Zeitungsverleger e.V.,
Verein der Berliner Zeitungsverleger e.V.,
Zeitungsverlegerverein Hamburg e.V.,
Verband Hessischer Zeitungsverleger e.V.,
Verband Nordwestdeutscher Zeitungsverleger e.V.,
Verein Rheinisch-Westfälischer Zeitungsverleger e.V.,
Verband der Zeitungsverleger in Rheinland-Pfalz und Saarland e.V.,
Verein Schleswig-Holsteinischer Zeitungsverleger e.V.,
einerseits
und
dem Deutschen Journalisten-Verband e.V.
der Industriegewerkschaft Druck und Papier (dju)
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
andererseits
wird folgender Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen abgeschlossen:
§ 1 - Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag hat den gleichen Geltungsbereich wie der Manteltarifvertrag für Redakteure
an Tageszeitungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin,
er gilt ferner für Redaktionsvolontäre, die in diesem Gebiet an Tageszeitungen beschäftigt sind.
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*) In den neuen Bundesländern: ab 1. 7. 1992
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen Tageszeitungen Seite 3
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§ 2 - Leistungen und deren Voraussetzungen
1. Der Arbeitgeber erbringt für die Anspruchsberechtigten vermögenswirksame Leistungen nach
Maßgabe des Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer vom 27.
Juni 1970.
2.a) Die Anspruchsberechtigten erhalten einen Betrag in Höhe von
26,-- DM monatlich bzw. 312,-- DM jährlich ab 1. Januar 1972,
39,-- DM monatlich bzw. 468,-- DM jährlich ab 1. Januar 1974,
52,-- DM monatlich bzw. 624,-- DM jährlich ab 1. Januar 1977
bzw. ab 1. Juli 1992 in den neuen Bundesländern.
b) Teilzeitbeschäftigte erhalten von der in a) genannten Leistung einen Teilbetrag, der dem Ver-
hältnis ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur normalen betrieblichen Arbeitszeit ent-
spricht.
c) Die vermögenswirksamen Leistungen bleiben außer Ansatz bei etwaigen Durchschnittsge-
haltsberechnungen.
3.a) Der Anspruch auf die Leistungen entsteht erstmals mit Beginn des 7. Kalendermonats einer
ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit. Die Anwartschaft bleibt erhalten bei Arbeitsplatzwech-
sel innerhalb des Zeitungsgewerbes, sofern die Unterbrechung nicht mehr als 21 Kalendertage
beträgt. Die Betriebszugehörigkeit bemisst sich nach der Dauer der ununterbrochenen Tätigkeit
im gleichen Betrieb oder Unternehmen des Zeitungsverlagsgewerbes einschließlich der Volon-
tärzeit.
Wehr- und Wehrersatzdienst aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gelten nicht als Unterbrechung
der Betriebszugehörigkeit, sofern der Arbeitnehmer unverzüglich seine Arbeit im gleichen Be-
trieb wieder aufnimmt.
b) Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen besteht für jeden Kalendermonat, in dem
das Arbeits- und Volontärverhältnis des Anspruchberechtigten für die Dauer von mindestens 14
Tagen besteht. Vermögenswirksame Leistungen werden auch erbracht.
aa) bei unverschuldeten Unterbrechungen der Arbeitsleistungen bis zur Dauer von acht Wochen
im Kalenderjahr. Soweit diese Unterbrechungen auf Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder
Unfall beruhen, wird hinsichtlich der Erbringung der vermögenswirksamen Leistungen die Rege-
lung entsprechend angewandt, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 LFZG bzw. § 616 BGB für die Ent-
geltfortzahlung gilt (d.h. bei erneuter Erkrankung innerhalb eines Jahres besteht insoweit kein
Anspruch auf die vermögenswirksame Leistungen, als es sich um eine Fortsetzungserkrankung
handelt und der Zeitraum von insgesamt acht Wochen überschritten wird, es sei denn zwischen
Abschluss der Ersterkrankung und der erneuten Arbeitsunfähigkeit infolge desselben Grundlei-
dens liegt ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten.
bb) bei Unterbrechung der Arbeitsleistung auf eigenen Wunsch des Anspruchsberechtigten bis
zur Dauer von vier Wochen zu Bildungs- und Fortbildungszwecken im Kalenderjahr.
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen Tageszeitungen Seite 4
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Kein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen besteht bei
aa) Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder
bb) Arbeitskampfmaßnahmen.
4.a) Im Falle einer vom Anspruchsberechtigten verschuldeten fristlosen Kündigung oder einer
unberechtigten und vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Anspruchsberechtig-
ten oder durch ein Ausscheiden in beiderseitigem Einvernehmen erlischt der Anspruch auf die
vermögenswirksame Leistung mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Arbeitnehmer hat jedoch einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen in dem Ka-
lendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wird, nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis in
diesem Monat mindestens 14 Kalendertage bestanden hat. In diesen Fällen wird bei Bruchteilen
von Monaten die vermögenswirksame Leistung nach dem Verhältnis der Kalendertage zum vol-
len Monatsbetrag berechnet.
b) Die vermögenswirksamen Leistungen nach diesem Tarifvertrag sind jeweils zum Quartalsende
abzuführen. Durch Betriebsvereinbarungen können andere Auszahlungszeitpunkte festgelegt
werden. In den vom Dritten Vermögensbildungsgesetz vorgesehenen Fällen kann die Auszah-
lung unmittelbar an den Anspruchsberechtigten erfolgen.
c) Bei Arbeitsplatzwechsel hat der Arbeitgeber dem ausscheidenden Anspruchsberechtigten eine
Bescheinigung auszustellen, aus welcher Art und Höhe der im laufenden Kalenderjahr aufgrund
dieses Tarifvertrages abgeführten vermögenswirksamen Leistungen hervorgehen. Diese Be-
scheinigung ist dem neuen Arbeitgeber vorzulegen.
Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen ist in der Höhe ausgeschlossen, in welcher
der Anspruchsberechtigte für denselben Zeitraum schon vom früheren Arbeitgeber vermögens-
wirksame Leistungen erhalten hat oder noch erhält.
§ 3 - Anlagearten und Verfahren
1. Der Arbeitnehmer kann hinsichtlich der vermögenswirksamen Leistung zwischen allen im
Dritten Vermögensbildungsgesetz vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlage frei
wählen. Er kann allerdings für jedes Kalenderjahr nur eine Anlageart und ein Anlageinstitut wäh-
len.
2. Der Arbeitgeber hat die Anspruchsberechtigten jeweils spätestens einen Monat vor An-
spruchsbeginn aufzufordern, ihn innerhalb von einem Monat über die Anlageart und das Anlage-
institut unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich zu unterrichten. Unterläßt der
Arbeitgeber die rechtzeitige Aufforderung, so dürfen dem Anspruchsberechtigten hieraus keine
Nachteile entstehen.
Unterrichtet der Anspruchsberechtigte den Arbeitgeber nicht fristgerecht, so entfällt der An-
spruch auf die vermögenswirksame Leistung, bis der Anspruchsberechtigte dies nachgeholt hat;
die vermögenswirksame Leistung wird in diesem Fall erstmals für den auf den Kalendermonat
der Unterrichtung folgenden Kalendermonat erbracht.
3. Ein Wahlrecht zwischen einer vermögenswirksamen Anlage und einer Barauszahlung ist aus-
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen Tageszeitungen Seite 5
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geschlossen, es sei denn, der Anspruchsberechtigte hat eine Anlageart gewählt, bei welcher nach
dem Dritten Vermögensbildungsgesetz eine Barauszahlung erfolgen kann. Der Anspruch auf die
vermögenswirksame Leistung ist unabdingbar. Der Anspruch des Anspruchsberechtigten gegen
den Arbeitgeber auf die in diesem Tarifvertrag vereinbarte vermögenswirksame Leistung erlischt
nicht, wenn der Anspruchsberechtigte statt der vermögenswirksamen Leistung eine andere Leis-
tung, insbesondere eine Barleistung annimmt. Der Anspruchsberechtigte ist nicht verpflichtet,
die andere Leistung an den Arbeitgeber herauszugeben.
4. Vermögenswirksame Leistungen, die als einzelvertragliche oder aufgrund einer Betriebsver-
einbarung als zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers angelegt werden, sind auf die vermö-
genswirksamen Leistungen nach diesem Tarifvertrag anzurechnen. Dasselbe gilt für betriebliche
Sozialleistungen gemäß § 3 Abs. 5 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes.
5. Für den Fall, dass der Arbeitgeber durch ein Gesetz zur Gewährung vermögenswirksamer
Leistungen für den Anspruchsberechtigten verpflichtet wird, besteht insoweit kein Anspruch aus
diesem Tarifvertrag.
§ 4 - Unterrichtung der beiderseitigen Organisationsmitglieder
Die Tarifvertragsparteien sind sich darin einig, dass ihre Mitglieder nach Abschluss dieses Tarif-
vertrages über die Möglichkeiten der Anlage vermögenswirksamer Leistungen nach § 2 des Drit-
ten Vermögensbildungsgesetzes umfassend unterrichtet werden sollen, insbesondere durch Hin-
weise auf die verschiedenen Anlagemöglichkeiten. Sie erklären, nichts zu unternehmen, was ge-
eignet sein könnte, dem Grundsatz der freien Wahl der Anlageart gemäß des Dritten Vermögens-
bildungsgesetzes entgegenzuwirken.
§ 5 - Inkrafttreten, Laufdauer und Kündigung
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1972 in Kraft. Er kann mit einer sechsmonatigen Frist zum
Quartalsschluss gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1977.
Frankfurt, 13. April 1972