- Gewerbe:
- Gebäudeausrüstung
- Branche
- Baubranche
- Datum:
- 05.11.1996
- Schlagworte
-
- Erschwerniszulage
- Gefahrenzulage
- Heizung
- Klima
- Sanitär
- Tarifvertrag
Tarifvertrag über Erschwernis- und Gefahrenzulagen für alle Betriebe der Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik-Industrie sowie alle Betriebe der Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik des Metallhandwerks für Baden-Württemberg
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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Zwischen dem
Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik
Baden-Württemberg e. V.
Burgenlandstr. 44/D, 70469 Stuttgart
und der
Industriegewerkschaft Metall
Bezirksleitung Stuttgart
wird folgender
Tarifvertrag über
Erschwernis- und Gefahrenzulagen
vereinbart:
§ 1
Geltungsbereich
1. a)
räumlich:
für die Regierungsbezirke Nordwürttemberg, Nordbaden und Südwürttemberg-
Hohenzollern des Landes Baden-Württemberg nach dem Stand vor dem
31.12.1971;
fachlich:
für alle Betriebe der Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik-Industrie sowie alle
Betriebe der Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik des Metallhandwerks, die selbst
oder deren Inhaber Mitglied des oben aufgeführten Arbeitgeberverbandes sind;
c)
persönlich:
für alle gewerblichen Arbeiter.
2. Der Tarifvertrag setzt die Mindestbedingungen zur Regelung der Arbeitsverhältnisse
aller in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter fest.
§ 2
Erschwernis- und Gefahrenzulage
1. Für schmutzige oder gefährliche Arbeiten werden Erschwernis- oder Gefahren-
zulagen gezahlt.
2. Die Höhe der Zulage wird in eine Prozentrelation zum jeweils gültigen Ecklohn
gebracht und in der nachstehenden Zulagentafel festgesetzt.
3. Es werden folgende Zuschläge gezahlt:
a)
je Stunde 12,5 %,
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- 2 -
mindestens aber täglich 100 % eines Ecklohnes
für folgende Arbeiten:
(1) Arbeiten an im Gebrauch gewesenen Kesseln, Kesselgliedern, Boilern,
Schmutzwasserpumpen oder an Wärmetauschern.
(2) Entrußen von Rauchzügen oder Füchsen, oder Verlegung von Rohrleitun-
gen in Rauchkanälen, oder Arbeiten im Innern von Kesseln oder Feuerungs-
anlagen.
(3) Abmontieren isolierter Rohrleitungen, oder Isolieren von Leitungen, oder
Arbeiten an gebrauchten, stark verrosteten Heizkörpern oder Rohren.
(4) Kessel auskochen mit Chemikalien, oder Arbeiten in Gießereien, oder
Arbeiten in chemischen Fabriken (Neubauten ausgenommen).
(5) Arbeiten in überschwemmten oder verschlammten Räumen oder Gruben.
(Der Arbeitgeber hat entsprechende Schutzkleidung zu stellen.)
(6) Arbeiten in Räumen mit über 40
q C, oder Arbeiten in Innenräumen von
Behältern (auch in standortgeschweißten Tanks), bei denen Hitze, Gas oder
Rauchentwicklung auftritt.
(7) Arbeiten in Kanälen oder Kriechkellern bis zu 1,80 m Höhe.
(8) Anbringen von Isolierungen aus Glas- oder Steinwolle für Decken-
strahlungsheizungen, sowie Isolieren von Luftkanälen aller Art.
(9) Arbeiten mit Teer, Bitumen, Schwefelzement oder anderen teer- oder
schwefelhaltigen Stoffen. Trennen von Asbestzementrohren mit der Trenn-
scheibe.
(10) Arbeiten mit Presslufthammer, Elektrohammer (ausgenommen kombinier-
ter Bohr- und Schlaghammer), Mauerfräse oder Bolzenschussapparat.
(Der Arbeitgeber hat die entsprechenden Gehörschutzmittel zu stellen).
Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge für dieselbe Arbeit ist nur eine
Zulage zu zahlen.
b)
je Stunde 75 %,
mindestens aber täglich 100 % eines Ecklohnes für Arbeiten in Abort- und
Senkgruben, oder Arbeiten an gebrauchten Klosettanlagen (Klosett, Pissoir),
einschließlich Abflussröhren oder Abzweiganlagen.
c)
je Stunde 25 %,
mindestens aber täglich 100 % eines Ecklohnes
für Färben von Metallen.
d)
je Stunde 200 %,
mindestens aber täglich 150 % eines Ecklohnes
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- 3 -
für Arbeiten an Abwasseranlagen in Krankenhäusern, Heilstätten, Abdeckerei-
en, oder Arbeiten an Fett- oder Ölabscheidern, sowie in Räumen mit der
Gefahr radioaktiver Strahlungen, oder Arbeiten, bei denen Ansteckungsgefahr
besteht. (Arbeiten in noch nicht in Betrieb genommenen Neubauten ausge-
nommen.)
e)
Arbeiten an Hängegerüsten, auf fahrbaren Gerüsten ab 4 m Höhe, auf
Außengerüsten ab 10 m Höhe, an Fahrstühlen, Blitzschutzanlagen über
Traufkanten, bei Turmarbeiten
je Stunde 12,5 %
bei einer Höhe von über 15 m
je Stunde 18,75 %
bei einer Höhe von über 25 m
je Stunde 25 %,
mindestens aber täglich 100 % eines Ecklohnes.
Beim Zusammentreffen mehrerer Zulagen ist nur eine Zulage, und zwar die
höhere, zu zahlen.
§ 3
Sonstige Erschwernisse und Gefahren
Für schmutzige, gefährliche, erschwerte oder außergewöhnliche Arbeiten, die in § 2
nicht ausdrücklich genannt sind (z. B. Schweißen oder Löten mit Kupfer, Blei oder
anderen Arbeiten) ist zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung eine Zulage durch
Betriebsvereinbarung analog diesem Tarifvertrag zu vereinbaren.
§ 4
Inkrafttreten und Kündigung
1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 1996 in Kraft .
2. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass dieser Tarifvertrag
Bestandteil des noch zu vereinbarenden Manteltarifvertrages wird.
3. Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von 4 Wochen auf Monatsende gekündigt
werden.
Stuttgart, den 5. November 1996
Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik
Baden-Württemberg e. V.
Hempel
Unruh
Industriegewerkschaft Metall
Bezirksleitung Stuttgart
Zambelli
Paszehr