Tarifvertrag

Gewerbe:
Metall- und Elektrohandwerk
Branche
Metall- und Elektroindustrie
Datum:
27.01.2007
Schlagworte
  • Allgemeinverbindlichkeit
  • Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
  • Mindestlohn

Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken

Tarifvertrag
über ein
Mindestentgelt in den Elektrohandwerken
vom 24. Januar 2007
Zwischen dem
Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Hand-
werke (Bundesinnungsverband),
Lilienthalallee 4, 60487 Frankfurt am Main,
und der
Industriegewerkschaft Metall, Vorstand,
Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main,
wird in Anwendung des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenz-
überschreitenden Dienstleistungen vom 26. Februar 1996 (Arbeitnehmer-
Entsendegesetz - AEntG), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24.
April 2006 (BGBl. l S. 926), folgender Tarifvertrag geschlossen:
§1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
1. Räumlich:
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2. Fachlich:
Für alle Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die mit der handwerks-
mäßigen Installation von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Gerä-
ten einschließlich elektrischer Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie
mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind.
3. Persönlich:
Für alle Beschäftigten, soweit sie elektro- und informationstechnische Tätigkeiten
außerhalb des Betriebes ausüben. Ausgenommen sind Auszubildende im Sinne
des § 1 (2) BBiG.
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§2
Mindestentgelte
(1)
Die Beschäftigten erhalten als Mindestentgelt einen Stundenlohn an Arbeitsor-
ten in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen von
7,70 € ab01.03.2007
7,90 € ab01.01.2008
8,05 € ab01.01.2009
8,20 € ab01.01.2010
an Arbeitsorten in den übrigen Bundesländern von 9,20 € ab01.03.2007
9,40 € ab01.01.2008
9,55 € ab01.01.2009
9,60 € ab01.01.2010
(2)
Es gilt das am jeweiligen Arbeitsort gültige tarifliche Mindestentgelt. Die Be-
schäftigten behalten jedoch ihren Anspruch auf die Entgeltbedingungen des
Einstellungsortes (Betriebssitz), wenn diese aufgrund regionaltariflicher, be-
trieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarung günstiger sind. Ist das verein-
barte Entgelt niedriger, so haben die Beschäftigten Anspruch auf das höhere
Mindestentgelt des Arbeitsortes, für die Dauer ihrer Tätigkeit an diesem Ar-
beitsort.
(3)
Hinsichtlich der Entgeltzahlung für elektro- und informationstechnische Tätig-
keiten außerhalb des Betriebes geht dieser Tarifvertrag den regionalen und
firmenbezogenen Tarifverträgen vor, soweit diese für die Beschäftigten nicht
günstiger sind. Für Tätigkeiten, die nicht außerhalb des Betriebes erbracht
werden, sowie für alle übrigen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis
gelten die Entgeltbedingungen des Einstellungsortes.
§3
Aufwendungsersatz
Der Anspruch auf das Mindestentgelt besteht bei Tätigkeiten außerhalb des Betrie-
bes ohne Anrechnung auf den vom Beschäftigten zu beanspruchenden Aufwen-
dungsersatz (§ 670 BGB).
§4
Fälligkeit des Mindestentgelts
Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird spätestens zum 10. des Monats fällig, der
auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist. Hiervon ausgenommen
sind an Arbeitsorten in Deutschland erworbene Entgeltansprüche, die - aufgrund ta-
riflicher Regelungen zur Arbeitszeitflexibilisierung - zunächst auf Zeitkonten erfasst
werden, um sie zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Freizeit auszugleichen, so-
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fern gewährleistet ist, dass für diese Entgeltansprüche ein wertgleicher und vollstän-
diger Zeitausgleich innerhalb der regionaltariflich vereinbarten Ausgleichszeiträume
ausschließlich an Arbeitsorten in Deutschland erfolgt.
§5
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Das Inkrafttreten und die Geltungsdauer dieses Tarifvertrages sind an dessen Allge-
meinverbindlicherklärung gemäß § 5 Tarifvertragsgesetz bzw. § 1 Abs. 3a Arbeit-
nehmer-Entsendegesetz gebunden. Soweit diese Voraussetzung erfüllt ist. tritt dieser
Tarifvertrag frühestens zum 1. März 2007 in Kraft und endet ohne Nachwirkung spä-
testens am 31. Dezember 2010.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich rechtzeitig vor Auslaufen des Tarifvertra-
ges in Verhandlungen über eine Anschlussregelung einzutreten.