Tarifvertrag

Gewerbe:
Gebäudeausrüstung
Branche
Baubranche
Datum:
26.02.2007
Schlagworte
  • 13. Monatseinkommen
  • Heizung
  • Klima
  • Sanitär
  • Sonderzahlung
  • Tarifvertrag

Tarifvertrag über ein 13. Monatseinkommen (betriebliche Sonderzahlungen) für Arbeiter und Angestellte im Bereich Heizung-Klima-Sanitär für Baden-Württemberg

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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Zwischen dem
Industrieverband Technische Gebäudeausrüstung
Baden-Württemberg e. V.
Burgenlandstr. 44/D, 70469 Stuttgart
und der
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
wird folgender Tarifvertrag über ein
13. Monatseinkommen
(betriebliche Sonderzahlungen)
für Arbeiter und Angestellte
im Bereich Heizung-Klima-Sanitär in Baden-Württemberg
abgeschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
1.1
Dieser Tarifvertrag gilt
1.1.1
räumlich:
für Baden-Württemberg;
1.1.2
fachlich:
für alle Betriebe der Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik-Industrie sowie alle
Betriebe der Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik des Metallhandwerks, die
selbst oder deren Inhaber Mitglied des oben aufgeführten Arbeitgeberver-
bandes sind;
1.1.3
persönlich:
1.1.3.1
für alle gewerblichen Arbeiter (Arbeiterinnen) einschließlich der Nichtme-
tallarbeiter, die Mitglied der IG Metall sind.
1.1.3.2
für alle kaufmännischen und technischen Angestellten und Meister, die
Mitglied der IG Metall sind.
Nicht als Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages gelten die Vor-
standsmitglieder und gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen und
von Personengesamtheiten des privaten Rechts, ferner die Geschäftsfüh-
rer und deren Stellvertreter sowie die Betriebsleiter, soweit sie selbständig
zu Einstellungen und Entlassungen berechtigt sind, und alle Prokuristen.
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1.1.3.3
Ausgenommen sind die nach dem Berufsbildungsgesetz Auszubildenden
und Heimarbeiter.
Protokollnotiz zu den §§ 1.1.2 und 1.1.3:
Nach § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz begründet ein Tarifvertrag nur Rechte
und Pflichten zwischen den Mitgliedern der Tarifvertragsparteien. Die An-
wendung der getroffenen Regelungen auf Nichtmitglieder der Tarifver-
tragsparteien durch Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag wird
hierdurch nicht berührt.
1.2
Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnisse.
Ergänzende Bestimmungen können durch Betriebsvereinbarung zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden. Derartige Bestimmungen
können - auch in Einzelteilen - nicht zuungunsten des Arbeitnehmers vom
Tarifvertrag abweichen.
Im Einzelarbeitsvertrag können für den Arbeitnehmer günstigere Regelun-
gen vereinbart werden.
1.3
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bleibt unberührt, soweit nicht
durch diesen Tarifvertrag eine abschließende Regelung getroffen ist.
§ 2
Leistungen
2.1
Arbeitnehmer, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis
stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate
angehört haben, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche
Sonderzahlungen.
Ausgenommen sind die Arbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt ihr Ar-
beitsverhältnis gekündigt haben.
2.2
Die Leistungen werden nach folgender Staffel gezahlt:
Nach
6 Monaten Betriebszugehörigkeit 20 Prozent
nach
2 Monaten Betriebszugehörigkeit 30 Prozent
nach
24 Monaten Betriebszugehörigkeit 40 Prozent
nach
36 Monaten Betriebszugehörigkeit 50 Prozent
eines Monatsverdienstes.
2.3
Diese Leistungen gelten als Einmalleistungen im Sinne der sozialversiche-
rungsrechtlichen Vorschriften.
2.4
Der Berechnung der Leistungen sind zugrunde zu legen:
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2.4.1
Bei Arbeitern
der durchschnittliche Stundenverdienst der letzten zwei abgerechneten
Lohnperioden vor Auszahlung der Leistung, mindestens aber von sechs
Wochen, multipliziert mit dem Faktor 160,95.
Der durchschnittliche Stundenverdienst errechnet sich aus dem Gesamt-
verdienst des gewerblichen Arbeitnehmers (einschließlich Mehrarbeitsver-
gütung) in dem betreffenden Zeitraum, einschließlich aller Zuschläge, je-
doch ohne Auslösung, Krankenlohn, die Urlaubsvergütung und das zu-
sätzliche Urlaubsgeld, die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitge-
bers und ähnliche Zahlungen sowie einmalige Zuwendungen, geteilt durch
die Zahl der bezahlten Stunden, ohne Mehrarbeit, Kranken- und Urlaubs-
stunden.
2.4.2
Bei Angestellten
das durchschnittliche Monatseinkommen der letzten drei abgerechneten
Gehaltsperioden vor Auszahlung der Leistung, jedoch ohne Auslösung
und ähnliche Zahlungen (wie Reisespesen, Trennungsentschädigungen),
die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers sowie einmalige
Zuwendungen.
2.5
Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige Leistung, die sich
nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zu der tariflichen Ar-
beitszeit bemisst.
2.6
Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Kalender-
jahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, erhalten keine Leistung; ruht
das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine antei-
lige Leistung.
Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, die wegen Erwerbs- oder Berufsun-
fähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung
zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem
Beruf ausscheiden, erhalten die volle Leistung.
Nur anteilige Leistung (1/12 je vollem Beschäftigungsmonat) bei Aus-
scheiden infolge Erwerbs-, Berufsunfähigkeit, Erreichen der Altersgrenze
etc bei einer Betriebszugehörigkeit bis einschließlich 25 Jahren; bei einer
Betriebszugehörigkeit über 25 Jahre volle Leistung.
§ 3
Zeitpunkt
3.1
Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.
3.2
Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, gilt
als Auszahlungstag im Sinne des § 2.1 der 1. Dezember.
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In diesem Falle ist es dem Arbeitgeber unbenommen, die Erfüllung der
Zahlung vorher durchzuführen.
3.3
Über Abschlagszahlungen können Regelungen in die Betriebsvereinba-
rung aufgenommen werden.
§ 4
Anrechenbare betriebliche Regelungen
Leistungen des Arbeitgebers, wie Jahresabschlussvergütungen, Gratifika-
tionen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen, Weihnachtsgeld und ähnli-
ches, gelten als betriebliche Sonderzahlungen im Sinne des § 2 dieses
Tarifvertrages und erfüllen den tariflichen Anspruch.
Hierfür vorhandene betriebliche Systeme bleiben unberührt.
§ 5
Inkrafttreten und Laufdauer
5.1
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 2007 in Kraft.
5.2
Er kann mit Monatsfrist zum Monatsende, erstmals zum 31. März 2009,
gekündigt werden.
Stuttgart, 26. Februar 2007
Industrieverband Technische Gebäudeausrüstung
Baden-Württemberg e. V.
Josef Oswald
Jürgen Meyer
Industriegewerkschaft Metall
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Jörg Hofmann
Jürgen Ergenzinger