Tarifvertrag

Gewerbe:
Land- und Forstwirtschaft
Branche
Land- und Forstwirtschaft
Datum:
28.11.2000
Schlagworte
  • Forstwirtschaft
  • Landwirtschaft
  • Tarifvertrag
  • Zusatzversorgung

Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

Tarifvertrag
über die
Zusatzversorgung der Arbeitnehmer
in der Land- und Forstwirtschaft (TV)
vom
28. November 2000
Zwischen
den Mitgliederverbänden des Gesamtverbandes der Deutschen Land- und Forstwirt-
schaftlichen Arbeitgeberverbände e.V.
1. Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Schleswig-Holstein e.V.,
Rendsburg,
2. Arbeitgeberverband im Bauernverband Hamburg e.V., Hamburg,
3. Fachgruppe Landwirtschaft im Landesverband Gartenbau und Landwirtschaft Berlin-
Brandenburg e.V., Berlin,
4. Land- und forstwirtschaftliche Arbeitgebervereinigung Niedersachsen e.V.,
Hannover,
5. Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft e.V.,
Münster,
6. Land- und forstwirtschaftliche Arbeitgebervereinigung des Rheinischen Landwirt-
schaftsverbandes, Bonn,
7. Land- und forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband für Hessen e.V., Friedrichsdorf,
8. Land- und forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Thüringen e.V., Erfurt,
9. Landwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Thüringen e.V., Erfurt,
10. Landwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Rheinland-Nassau, Koblenz,
11. Landwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Rheinhessen-Pfalz e.V., Neustadt a. d.
Weinstraße,
12. Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Baden-Württemberg,
Stuttgart,
13. Landwirtschaftlicher Arbeitgeberverband für Südbaden, Freiburg,
14. Arbeitgeberverband für die Land- und Forstwirtschaft in Bayern e.V., München
sowie
dem Arbeitgeberverband Landwirtschaft und Genossenschaften Weser-Ems e.V.
Oldenburg
einerseits
und
der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
andererseits
wird folgendes vereinbart:
- 2 -
§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
(1) räumlich
für die Bundesländer Schleswig-Holstein, Hamburg, Berlin, Bremen,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Thüringen, Rheinland-Pfalz,
Baden-Württemberg und Bayern,
(2) fachlich
für alle
1. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftli-
chen Obst- und Gemüsebaues, des Weinbaues sowie der Teichwirtschaft
und der Fischzucht, deren Nebenbetriebe;
2. gemischten Betriebe mit überwiegend landwirtschaftlichem, forstwirtschaft-
lichem, wein-, obst-, oder gemüsebaulichem Charakter;
3. selbständigen Nebenbetriebe oder Betriebsabteilungen gewerblicher Unter-
nehmen mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder
gemüsebaulichem Charakter.
Als landwirtschaftlich gelten alle Betriebe, die als Unternehmen im Sinne des
§ 123 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des 7. Buches Sozialgesetzbuch einer landwirtschaft-
lichen Berufsgenossenschaft mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossen-
schaft angehören oder nur deshalb nicht angehören, weil ein Unfallversiche-
rungsträger der öffentlichen Hand zuständig ist.
(3) persönlich
für alle
1.
land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer.
Das sind Personen, die wegen einer Beschäftigung in Betrieben im Sinne
des Absatzes 2 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi-
cherung unterliegen oder nur deshalb nicht unterliegen, weil sie eine Voll-
rente wegen Alters beziehen. Ausgenommen sind Auszubildende, die nach
dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom
20.12.1988 (BGBl. I S. 2477, 2557) - KVLG 1989 - versichert sind,
2.
land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber.
Das sind Personen, die Arbeitnehmer in Betrieben im Sinne des Absatzes 2
beschäftigen.
- 3 -
§ 2
Zusatzversorgungswerk
(1) Die Tarifvertragsparteien haben aufgrund des Tarifvertrages vom 20. November
1973 ein "Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirt-
schaft e.V. - (ZLF)" als gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 TVG
gegründet. Vom 01. Januar 2001 an wird das ZLF in der Rechtsform eines Ver-
sicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) geführt.
(2) Das ZLF gewährt an ehemalige Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 3 Nr. 1), deren Witwen,
Witwer und Vollwaisen im Rentenfalle Beihilfen.
(3) Die Leistungen des ZLF werden durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert.
§ 3
Beitragspflicht
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beitrag von monatlich 5,20 EURO je stän-
dig beschäftigten Arbeitnehmer an das ZLF zu leisten.
(2) Für Mehrfachbeschäftigte ist nur ein Beitrag zu leisten. Die Arbeitgeber des
Mehrfachbeschäftigten haften für den Beitrag als Gesamtschuldner.
(3) Ständig beschäftigt im Sinne des Absatzes 1 ist, wer unbefristet oder für einen
Zeitraum von mehr als sechs Monaten eingestellt ist. Als ständig beschäftigt gilt
auch ein Arbeitnehmer,
1.
der in den beiden dem Tag der Einstellung vorausgegangenen Jahren min-
destens zwölf Monate rentenversicherungspflichtig in der Land- und Forst-
wirtschaft beschäftigt war;
2.
dessen zunächst auf einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten befristetes
Arbeitsverhältnis über diesen Zeitraum hinaus verlängert oder fortgesetzt
wird.
(4) Beitragspflicht besteht auch für Arbeitnehmer, die wegen des Bezuges einer
Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung versiche-
rungsfrei sind und die Wartezeit für eine Beihilfe noch nicht erfüllt haben.
- 4 -
§ 4
Melde- und Auskunftspflicht
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle bei ihm beschäftigten rentenversicherungs-
pflichtigen Arbeitnehmer und Auszubildenden unverzüglich beim ZLF anzumel-
den und bei Wegfall der Voraussetzungen abzumelden.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem ZLF auf Verlangen über die Betriebs-, Ar-
beits- und Ausbildungsverhältnisse sowie deren Änderungen Auskunft zu geben,
soweit es für die Feststellung der Beitragspflicht von Bedeutung ist.
(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem ZLF auf Verlangen die nach § 3 der Verord-
nung über die Durchführung der Beitragsüberwachung und die Auskunfts- und
Vorlagepflichten (Beitragsüberwachungsverordnung - BÜVO) zu erstellenden
Beitragsabrechnungen vorzulegen.
§ 5
Ausnahmen von der Beitragspflicht zum ZLF
(1) Keine Beiträge sind zu leisten für Arbeitnehmer, die
1.
eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entspre-
chenden kirchenrechtlichen Regelungen mindestens in Höhe der beamten-
rechtlichen Mindestversorgungsbezüge haben, wenn Hinterbliebenenver-
sorgung gewährleistet ist;
2.
nach einer Ruhelohnordnung oder einer entsprechenden Bestimmung, die
quantitativ und qualitativ mindestens die Leistungen des ZLF garantiert, ei-
ne Anwartschaft oder einen Anspruch auf ein Ruhegeld oder Ruhelohn ha-
ben;
3.
wegen der Beschäftigung im fachlichen Geltungsbereich aufgrund gesetzli-
cher oder tarifvertraglicher Vorschriften einer öffentlich-rechtlichen Zusatz-
versorgungseinrichtung angehören müssen (z.B. Versorgungsanstalt des
Bundes und der Länder, kommunale Versorgungsanstalten);
4.
das 65. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie von den Betei-
ligten über das 65. Lebensjahr hinaus weiterbeschäftigt werden, weil die
Voraussetzungen für die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Renten-
versicherung nicht vorliegen oder die Wartezeit für eine Beihilfe nicht erfüllt
ist.
(2) Hat ein Arbeitnehmer wegen der Beschäftigung im fachlichen Geltungsbereich
bereits eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf zusätzliche Versorgungslei-
stungen aufgrund von tarif- oder arbeitsvertraglichen Regelungen, welche vor
dem 20. November 1973 getroffen worden sind, so befreien diese von der Bei-
tragspflicht, wenn sie quantitativ und qualitativ mindestens die Leistungen des
ZLF garantieren. Im Beitrittsgebiet tritt an die Stelle des 20. November 1973 der
25. Februar 1994.
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(3) Der Arbeitgeber kann auf die Ausnahmen von der Beitragspflicht nach Absatz 1
Nrn. 1 und 2 sowie nach Absatz 2 verzichten. Ein Verzicht kann insbesondere
erklärt werden, wenn die betriebliche Versorgungszusage eine Anrechnung der
Leistungen des ZLF vorsieht.
§ 6
Beginn und Ende der Beitragspflicht
(1) Die Pflicht zur Beitragsleistung besteht vom Beginn des Monats an, in dem ihre
Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Anfang des Monats, in
dem das Arbeitsverhältnis beginnt. Im Falle des § 3 Abs. 3 Nr. 2 besteht die
Pflicht zur Beitragsleistung rückwirkend vom Anfang des Monats an, in dem das
Arbeitsverhältnis begonnen hat.
(2) Die Pflicht zur Beitragsleistung endet mit dem Monat, in dem ihre Vorausset-
zungen entfallen. Bei Vollendung des 65. Lebensjahres endet sie jedoch mit dem
Ende des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Wird der Arbeitnehmer über das 65. Lebensjahr hinaus weiterbeschäftigt, weil die
Voraussetzungen für die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversi-
cherung nicht vorliegen oder die Wartezeit für eine Beihilfe nicht erfüllt ist, endet
die Pflicht zur Beitragsleistung mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzun-
gen für die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die
Wartezeit für eine Beihilfe erfüllt sind, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats,
in dem das Arbeitsverhältnis beendet wird.
§ 7
Erfüllung der Beitragspflicht
(1) Das ZLF kann einen Pauschalbetrag für die durch den Verzug des Beitrags-
pflichtigen entstehenden Aufwendungen festsetzen.
(2) Die Beiträge werden jeweils für ein Kalenderjahr nachträglich fällig.
§ 8
Verjährung
Die Beitragsansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem
Ende des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind.
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§ 9
Arten der Beihilfe
Das ZLF gewährt Beihilfen zu folgenden Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung:
1. Renten wegen Alters,
2. Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrenten (ab 1. Januar 2001: Renten wegen Er-
werbsminderung),
3. Erziehungsrenten,
4. Witwen-, Witwer- und Vollwaisenrenten,
§ 10
Voraussetzungen der Beihilfe
(1) Die Beihilfe wird gewährt, wenn
1.
die Wartezeit erfüllt ist und
2.
ein Rentenversicherungsträger eine der in § 9 genannten Renten bewilligt
hat.
Die Rentenbewilligung ist durch Vorlage des Rentenbescheides nachzuweisen.
(2) Die Wartezeit beträgt 180 Kalendermonate. Als Wartezeiten gelten:
1.
alle Zeiten der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in einem Be-
trieb der Land- und Forstwirtschaft, für die Beitragspflicht nach diesem oder
einem Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der
Land- und Forstwirtschaft mit einem anderen räumlichen Geltungsbereich,
dem Tarifvertrag vom 25. Februar 1994 oder dem Tarifvertrag vom 20.
November 1973 bestand;
2.
alle Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in einem
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, für die Beitragspflicht nach diesem
oder einem Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der
Land- und Forstwirtschaft mit einem anderen räumlichen Geltungsbereich,
dem Tarifvertrag vom 25. Februar 1994 oder dem Tarifvertrag vom 20.
November 1973 nur deshalb nicht bestand, weil der Tarifvertrag während
dieser Zeiten am Ort der Beschäftigung noch nicht galt; § 247 Abs. 3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und §§ 15 ff. Fremdrentengesetz
gelten entsprechend;
3.
Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten im Sinne der gesetzlichen Rentenver-
sicherung sowie Zeiten, für die wegen des Bezugs von Sozialleistungen
Pflichtbeiträge
a) von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlt werden oder in der Zeit vom
1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 gezahlt wurden,
b) von einem Träger der Rehabilitation gezahlt werden oder in der Zeit
vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 gezahlt wurden,
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wenn durch diese Zeiten eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeit-
nehmer unterbrochen worden ist;
4.
nicht von Nr. 3 erfasste Zeiten, durch die eine regelmäßig wiederkehrende
saisonale Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages unter-
brochen worden ist.
Die Gewährung der Beihilfe zur Witwen-, Witwer- und Vollwaisenrente setzt vor-
aus, daß der verstorbene Arbeitnehmer die Wartezeit erfüllt hatte.
(3) Tritt der Versicherungsfall infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrank-
heit in der Land- und Forstwirtschaft im Sinne der Bestimmungen der gesetzli-
chen Unfallversicherung ein, wird die Beihilfe auch dann gewährt, wenn die
Wartezeit nicht erfüllt ist.
(4) Auf die Wartezeit für eine Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente werden nur die
vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, auf die Wartezeit für eine Beihilfe zur
Berufsunfähigkeitsrente werden nur die vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit ,
auf die Wartezeit für eine Beihilfe zur Rente wegen Erwerbsminderung (ab 1.
Januar 2001) werden nur die vor dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbs-
minderung zurückgelegten Zeiten angerechnet.
(5) Die Witwe / der Witwer ist nur anspruchsberechtigt, sofern die Ehe vor Vollen-
dung des 65. Lebensjahres der / des Verstorbenen geschlossen war.
(6) Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem fachlichen Geltungsbereich vor Eintritt des
Versicherungsfalles im Sinne des § 9 aus, so behält er seine Anwartschaft auf
die nach § 11 Abs. 2 zu errechnende Beihilfe, wenn er im Zeitpunkt des Aus-
scheidens das 35. Lebensjahr vollendet hat und
1. für mindestens zehn Jahre für ihn Beitragspflicht bestanden hat
oder
2. der Beginn seiner erstmaligen Beschäftigung in einem Betrieb im Sinne des
§ 1 Abs. 2 mindestens 12 Jahre zurückliegt und für mindestens drei Jahre für
ihn Beitragspflicht bestanden hat.
§ 11
Höhe der Beihilfe
(1) Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des ZLF. Dabei
sind insbesondere zu berücksichtigen
1. die notwendigen Rückstellungen wegen Anstiegs der Beihilfeberechtigtenzahl
und des Beihilfebetrages je Beihilfefall,
2. die Entwicklung des Beitragsaufkommens.
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(2)
Die Höhe der Beihilfe beträgt
1. zur Altersrente, zur Erwerbsunfähigkeitsrente, zur Rente wegen Erwerbsmin-
derung (ab 1. Januar 2001) und zur Erziehungsrente monatlich 1,30 EURO je
12 Monate, für die Beitragspflicht bestand; Zeiten nach dem 31.12.2000 wer-
den nur berücksichtigt, soweit für diese Beiträge gezahlt sind,
2. zur Berufsunfähigkeitsrente und zur Witwen-, Witwer- sowie zur Vollwaisen-
rente 2/3 des Satzes in Nummer 1.
Solange das Deckungskapital nicht ausreicht, um allen Berechtigten die Beihilfe in
der nach Satz 1 bestimmten Höhe auf Lebenszeit zu garantieren, wird ein Teil der
Beihilfe nur zeitlich befristet gewährt. Eventuelle Überschüsse werden vorrangig
zu einer Weiterzahlung der zeitlich befristeten Leistungsanteile und darüber hin-
aus entweder zur Ermäßigung des Beitrags oder zur Erhöhung oder Ergänzung
der Leistungen verwendet. Das Nähere zu einer Weiterzahlung der zeitlich be-
fristeten Leistungsanteile regeln die Satzung und die Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen.
(3) Für die Beihilfe zur Berufsunfähigkeitsrente, zur Erwerbsunfähigkeitsrente und
(ab 1. Januar 2001) zur Rente wegen Erwerbsminderung werden nur die vor dem
Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung zurückgelegten Zeiten, für
die für die Beitragspflicht bestand, berücksichtigt.
(4) In den Fällen des § 10 Abs. 3 wird der Arbeitnehmer bei der Berechnung der
Höhe der Beihilfe so gestellt, als hätte für 60 Kalendermonate Beitragspflicht be-
standen, wenn der Versicherungsfall innerhalb der ersten fünf Jahre seiner Be-
schäftigung in einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 eingetreten ist. Dies gilt
auch im Todesfalle.
(5) Auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien hat das ZLF zur prüfen, inwieweit die
laufenden Beihilfen unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit angehoben
werden können. Die Entscheidung über die Anhebung wird von den Tarif-
vertragsparteien getroffen.
§ 12
Auszahlung der Beihilfe
(1) Die Beihilfen werden auf Antrag gewährt. Für verstorbene Berechtigte kann der
Antrag durch die Witwe oder den Witwer gestellt werden. Das gleiche gilt für die
Vollwaisen.
(2) Beihilfen werden möglichst für jeweils 12 Monate nachträglich gezahlt.
(3) Die Beihilfen werden vom Beginn des Monats an, in dem ein Anspruch gegen-
über der gesetzlichen Rentenversicherung besteht und die Wartezeit erfüllt ist,
bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt oder die Leis-
tungsvoraussetzungen aus anderen Gründen entfallen.
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§ 13
Auszahlung der Beiträge zum ZLF
(1) An Personen, die
1. aus dem persönlichen Geltungsbereich ausscheiden, bevor sie allein mit
Zeiten nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 die Wartezeit erfüllt haben, und
2. landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte geworden sind,
werden innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Ablauf des Monats,
in dem die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 erfüllt sind, auf Antrag die
Beiträge nach Maßgabe des Absatzes 2 ausgezahlt.
(2) Die Höhe des nach Absatz 1 auszuzahlenden Betrages beträgt zwei Drittel der
geschuldeten und nachweislich entrichteten Beiträge.
(3) Zeiten, für die eine Beitragsauszahlung erfolgt ist, gelten nicht als Wartezeiten im
Sinne des § 10.
§ 14
Abtretung, Betreuung
(1) Ansprüche auf Beihilfe können weder verpfändet noch abgetreten werden.
(2) Ist für den Beihilfeberechtigten Betreuung angeordnet (§§ 1896 ff. BGB), so ist
die Beihilfe an den Betreuer zu zahlen, sofern die Entgegennahme der Beihilfe
zu dessen Aufgabenkreis gehört.
§ 15
Verjährung
Ansprüche auf Beihilfe verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des
Jahres, in dem die Voraussetzungen für die Beihilfe erfüllt sind.
§ 16
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche aus diesem Tarifvertrag ist der Sitz des
ZLF.
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§ 16 a
Übergangsregelungen
In der Zeit vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2001 tritt an die Stelle des Betrages von
5,20 EURO ein Betrag von 10,00 DM und an die Stelle des Betrages von 1,30 EURO
ein Betrag von 2,50 DM. Die Umstellung von Währungsbeträgen in EURO gilt ab
01.01.2002 auch, soweit Zeiten vor der Umstellung betroffen sind.
§ 17
Inkrafttreten und Kündigung
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2001 an die Stelle des Tarifvertrags über
eine Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom
25. Februar 1994.
(2) Dieser Tarifvertrag ist mit einer Frist von einem Jahr zum 31. Dezember 2010
kündbar. Die Laufzeit des Vertrages verlängert sich jeweils um fünf Jahre, wenn
er nicht spätestens ein Jahr vor Beendigung der Laufzeit von einer der
vertragsschließenden Parteien schriftlich gekündigt wird.
(3) § 3 kann abweichend von Absatz 2 nach Ablauf eines Jahres mit einer Frist von
sechs Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden.
Kassel, Oldenburg, den 28. November 2000
Für die Mitgliedsverbände des Gesamt-
Für die Industriegewerkschaft
verbandes der Deutschen Land- und
Bauen-Agrar-Umwelt
Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände e.V.
gez. Unterschrift
gez. Unterschrift
Für den Arbeitgeberverband Land-
wirtschaft u. Genossenschaften
Weser-Ems e.V.
gez. Unterschrift
Der Tarifvertrag ist vom BMA mit Wirkung vom 01.01.2001 für allgemeinverbindlich
erklärt worden (Bundesanzeiger Nr. 83 vom 04.05.2002 Seite 9809).
Herausgeber: Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirt-
schaft (- ZLF VVaG -), Druseltalstraße 51, 34131 Kassel, Telefon: 0561-93279-0