- Gewerbe:
- Kommunale Krankenhäuser (VKA), Ärztinnen und Ärzte
- Branche
- Medizin und Gesundheit
- Datum:
- 09.06.2009
- Schlagworte
-
- Tarifvertrag
- einmalige Sonderzahlung Ärzte 2010
Tarifvertrag über die einmalige Sonderzahlung 2010 für Ärztinnen und Ärzte vom 09.06.2009
Tarifvertrag
über die einmalige Sonderzahlung 2010
für Ärztinnen und Ärzte
vom 9. Juni 2010
Zwischen
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
dem Marburger Bund,
vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
2
§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte, die unter den Geltungsbereich des
Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom
17. August 2006 fallen.
§ 2
Einmalige Sonderzahlung 2010
(1) Die Ärztinnen und Ärzte erhalten mit dem Entgelt für den Kalendermonat Juli
2010 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 400 Euro, sofern sie für min-
destens einen Tag in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. April 2010 An-
spruch auf Entgelt hatten.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
1
Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf
Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 22 Satz 1 TV-Ärzte/VKA genannten Er-
eignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 23 Abs. 3 TV-
Ärzte/VKA), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozial-
versicherungsträgers nicht gezahlt wird.
2
Einem Anspruch auf Entgelt gleichge-
stellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender ge-
setzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG
oder § 200 RVO.
(2)
1
§ 25 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA gilt entsprechend.
2
Satz 1
gilt auch für Beschäftigte,
für die gemäß § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung für Ärztinnen
und Ärzte (TVsA-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 eine herabgesetzte regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit gilt.
(3) Wird im Laufe des Monats Juli 2010 ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, wird
kein weiterer Anspruch begründet.
3
(4) Die einmalige Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht
zu berücksichtigen.
§ 3
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
4
Frankfurt am Main/ Berlin, den 9. Juni 2010
Für die
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA):
Der Vorstand
Für den
Marburger Bund:
Der Bundesvorstand