- Gewerbe:
- Omnibusgewerbe
- Branche
- Kfz-, Transport- und Verkehrswesen
- Datum:
- 12.10.2006
- Schlagworte
-
- Arbeitsbedingungen
- Personenkraftwagenfahrer
- Tarifvertrag
Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder
Tarifvertrag
über die Arbeitsbedingungen
der Personenkraftwagenfahrer der Länder
(Pkw-Fahrer-TV-L)
vom 12. Oktober 2006
in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1
vom 1. März 2009
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits,
und
……
andererseits,
wird Folgendes vereinbart:
2
§ 1
Geltungsbereich
(1)
Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
der Länder (TV-L) fallenden Personenkraftwagenfahrer und Personenkraftwa-
genfahrerinnen (Fahrer/Fahrerinnen) der Länder.
(2)
Er gilt nicht für Fahrer und Fahrerinnen, die nicht oder nur gelegentlich über
die regelmäßige Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1 TV-L) hinaus beschäftigt werden.
Protokollerklärungen zu § 1:
1.
1
Personenkraftwagenfahrer und Personenkraftwagenfahrerinnen sind die ständig
eingeteilten Fahrer und Fahrerinnen von Kraftfahrzeugen, die nach ihrer Bauart
und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen einschließ-
lich Fahrer/Fahrerin geeignet und bestimmt sind.
2
Zu den Personenkraftwagen-
fahrern/Personenkraftwagenfahrerinnen gehören ferner die ständig eingeteilten
Fahrer/Fahrerinnen von Kombinationskraftwagen mit höchstens acht fest einge-
bauten Fahrgastsitzen sowie die Fahrer/Fahrerinnen von Krankentransportwa-
gen.
2.
1
Ein Fahrer/eine Fahrerin ist dann nicht nur gelegentlich über die regelmäßige
Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn er/sie im vorangegangenen Kalenderhalb-
jahr in einem Monat mindestens 15 Überstunden geleistet hat.
2
Er/sie bleibt in
der Pauschalgruppe, wenn im Durchschnitt des laufenden Kalenderhalbjahres
die für die jeweilige Pauschalgruppe erforderliche Arbeitszeit erfüllt wird.
3
Ist der
Fahrer/die Fahrerin im vorangegangenen Kalenderhalbjahr infolge Erkrankung
oder Unfalls mindestens drei Monate arbeitsunfähig gewesen, sind auch die
Überstunden zu berücksichtigen, die er/sie ohne die Arbeitsunfähigkeit geleistet
hätte.
§ 2
Arbeitszeit, höchstzulässige Arbeitszeit
(1)
1
Die Arbeitszeit umfasst Lenkzeiten, Vor- und Abschlussarbeiten, Reparatur-
arbeiten, Wagenpflege, Wartezeiten, Wartungsarbeiten und sonstige Arbeit.
2
Die höchstzulässige Arbeitszeit richtet sich grundsätzlich nach den Vorschrif-
ten des Arbeitszeitgesetzes.
(2)
1
Die höchstzulässige Arbeitszeit kann im Hinblick auf die in ihr enthaltenen
Wartezeiten auf bis zu 15 Stunden täglich ohne Ausgleich verlängert werden,
wenn der Fahrer/die Fahrerin schriftlich einwilligt und geeignete Maßnahmen
zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes getroffen sind (§ 7 Absatz 2a
Arbeitszeitgesetz); sie darf im Tarifgebiet West 268 Stunden und im Tarifge-
biet Ost 272,5 Stunden im Kalendermonat ohne Freizeitausgleich nicht über-
steigen.
2
Geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschut-
zes sind insbesondere das Recht des Fahrers/der Fahrerin zu einer jährlichen,
für den Beschäftigten kostenfreien arbeitsmedizinischen Untersuchung bei ei-
nem vom Arbeitgeber bestimmten Arzt (unbeschadet der Pflichten aus ande-
ren Rechtsvorschriften) und/oder die Gewährung eines Freizeitausgleichs
3
möglichst durch ganze Tage oder durch zusammenhängende arbeitsfreie Ta-
ge zur Regenerationsförderung.
3
Gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 3 in Verbindung mit
Absatz 2a Arbeitszeitgesetz wird zugleich die Ruhezeit auf bis zu 9 Stunden
verkürzt, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des betreffenden Fahr-
dienstes dies erfordert.
4
Die Kürzung der Ruhezeit ist bis zum Ende der fol-
genden Woche auszugleichen.
(3)
1
Muss die höchstzulässige monatliche Arbeitszeit nach Absatz 2 Satz 1 aus
zwingenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen ausnahmsweise über-
schritten werden, so sind die Stunden, die über 268beziehungsweise 272,5
Stunden hinausgehen, im Laufe des kommenden oder des darauf folgenden
Monats durch Erteilung entsprechender Freizeit auszugleichen; ferner ist der
Zeitzuschlag für Überstunden nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a TV-L zu
zahlen.
2
Die Zahlung einer geldlichen Entschädigung anstelle der Erteilung
entsprechender Freizeit ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes (Absatz 2
Satz 1) unzulässig.
(4)
Bei der Ermittlung der höchstzulässigen monatlichen Arbeitszeit nach Ab-
satz 2 Satz 1 sind Ausfallzeiten (§ 3 Absatz 3) einzurechnen; für einen Ausfall-
tag sind im Tarifgebiet West höchstens 10 Stunden und im Tarifgebiet Ost
höchstens 10,5 Stunden anzusetzen.
Protokollerklärung zu § 2:
1
Die regelmäßige Arbeitszeit des Fahrers/der Fahrerin nach § 6 Absatz 1 TV-L bleibt
unberührt.
2
Soweit die höchstzulässige Arbeitszeit nach Absatz 2 Satz 1 zweiter
Halbsatz nicht überschritten wird, ist § 6 Absatz 2 TV-L mit der Maßgabe anwendbar
dass bei der Berechnung auf das jeweilige Kalenderhalbjahr abzustellen ist.
§ 3
Monatsarbeitszeit
(1)
Die Arbeitszeit, die in einem Kalendermonat im Rahmen von § 2 geleistet wird,
ist die Monatsarbeitszeit.
(2)
1
Für die Ermittlung der Monatsarbeitszeit gilt als tägliche Arbeitszeit die Zeit
vom Arbeitsbeginn bis zur Beendigung der Arbeit, gekürzt um die dienstplan-
mäßigen Pausen.
2
Bei ununterbrochener dienstlicher Abwesenheit des Fah-
rers/der Fahrerin von der Dienststelle zwischen 12 und 14 Uhr oder bei einer
Dienstreise zwischen 6 und 12 Stunden findet keine Kürzung statt, bei einer
eintägigen Dienstreise über 12 Stunden wird einheitlich eine Kürzung von
30 Minuten vorgenommen.
(3)
Im Falle
x eines Erholungsurlaubs, Zusatzurlaubs (§§ 26, 27 TV-L),
x einer Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfalls,
x einer Arbeitsbefreiung unter Entgeltfortzahlung (§ 29 TV-L),
x einer Qualifizierung in überwiegend dienstlichem oder betrieblichem Inte-
resse unter Zahlung des Entgelts,
4
x eines ganztägigen Freizeitausgleichs nach § 2 Absatz 3 Satz 1,
x eines ganzen oder teilweisen Ausfalls wegen der Tätigkeit als Mitglied ei-
ner Personalvertretung/eines Betriebsrates,
x eines ganzen oder teilweisen Ausfalls infolge eines Wochenfeiertages
sind für jeden Arbeitstag folgende Stunden pauschal anzusetzen:
a) bei ständiger Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf
5 Werktage bei Fahrern/Fahrerinnen der
Tarifgebiet
Tarifgebiet Ost
Pauschalgruppe I
8,65 Stunden
9 Stunden
Pauschalgruppe II
9,65 Stunden
10 Stunden
Pauschalgruppe III
10,65 Stunden
11 Stunden
Pauschalgruppe IV
11,65 Stunden
12 Stunden
Ständige persönliche
Fahrer/Fahrerinnen
11,65 Stunden
12 Stunden
b) bei ständiger Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf
6 Werktage oder ständig wechselnd auf 6 beziehungsweise 5 Werktage
bei Fahrern/Fahrerinnen der
Tarifgebiet
Tarifgebiet Ost
Pauschalgruppe I
7,65 Stunden
8 Stunden
Pauschalgruppe II
8,65 Stunden
9 Stunden
Pauschalgruppe III
9,65 Stunden
10 Stunden
Pauschalgruppe IV
10,65 Stunden
11 Stunden
Ständige persönliche
Fahrer/Fahrerinnen
10,65 Stunden
12 Stunden
(4)
1
Jeder Tag einer mehrtägigen Dienstreise ist mit 12 Stunden anzusetzen.
2
Für
die Berechnung der Zeitzuschläge nach § 4 Absatz 4 ist bei mehrtägigen
Dienstreisen wie folgt zu verfahren:
3
Beginnt die mehrtägige Dienstreise nach
12.00 Uhr, ist für diesen Tag die Zeit von 12.00 bis 24.00 Uhr, endet die mehr-
tägige Dienstreise vor 12.00 Uhr, ist für diesen Tag die Zeit von 0.00 bis 12.00
Uhr, für alle übrigen Tage die Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr anzusetzen.
(5)
Bei Arbeitsbefreiung (§ 29 TV-L) oder Beurlaubung (§ 28 TV-L) ohne Entgelt-
fortzahlung werden die Stunden angesetzt, die der Fahrer/die Fahrerin ohne
diese Ausfallsgründe innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1 TV-
L) geleistet hätte.
Protokollerklärung zu den Absätzen 3 und 4:
1. Zur Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung/eines Betriebsrates gemäß
Absatz 3 gehören auch mehrtägige Reisen, die zur Erfüllung der Personalrats-
/Betriebsratsaufgaben notwendig sind und für die nach den Landespersonalver-
tretungsgesetzen/§ 40 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz Reisekostenvergü-
tungen zu zahlen sind.
5
2.
1
Eine mehrtägige Dienstreise gemäß Absatz 4 liegt vor, wenn sie nach Ablauf
des Kalendertages endet, an dem sie begonnen hat.
2
Der Pauschalansatz von
12 Stunden gilt auch für den Kalendertag, an dem eine mehrtägige Dienstreise
beginnt oder endet und an dem weitere Arbeit geleistet wird beziehungsweise ei-
ne weitere Dienstreise geendet hat oder beginnt.
§ 4
Pauschalentgelt
(1)
Für die Fahrer/Fahrerinnen wird ein Pauschalentgelt festgesetzt, mit dem das
Tabellenentgelt (§ 15 Absatz 1 TV-L sowie das Entgelt für Überstunden und
Zeitzuschläge für Überstunden (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a TV-L) abge-
golten sind.
(2)
1
Die Höhe des Pauschalentgelts bemisst sich nach der durchschnittlichen Mo-
natsarbeitszeit (§ 3) im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in der jeweiligen
Pauschalgruppe (§ 5) der Entgeltgruppe.
2
Bei Fahrern/Fahrerinnen, die im vor-
angegangenen Kalenderhalbjahr nicht als Fahrer/Fahrerinnen im Sinne dieses
Tarifvertrages beschäftigt waren, bemisst sich die Höhe des Pauschalentgelts
bis zum Schluss des laufenden Kalenderhalbjahres nach der Arbeitszeit (§ 2)
im jeweiligen Kalendermonat.
3
Bei Fahrern/Fahrerinnen die zu einer anderen
Dienststelle versetzt werden, richtet sich die Höhe des Pauschalentgelts bis
zum Schluss des laufenden Kalenderhalbjahres nach der Monatsarbeitszeit
(§ 3) im jeweiligen Kalendermonat bei der neuen Dienststelle.
(3)
Die Beträge des Pauschalentgelts ergeben sich aus den Anlagen 1a und 1 b,
Anlagen 2 a und 2 b sowie den Anlagen 3 a und 3 b zu diesem Tarifvertrag.
(4)
Neben dem Pauschalentgelt werden für die Arbeit an Sonntagen, gesetzlichen
Wochenfeiertagen, Vorfesttagen, in der Nacht und an Samstagen Zeitzu-
schläge nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 TV-L gezahlt.
(5)
1
Die Pauschalentgelte in Anlage 1 b, 2 b und 3 b werden um denselben Vom-
hundertsatz verändert, um den sich die Tabellenentgelte bei einer allgemeinen
Entgelterhöhung verändern.
2
Die Tarifvertragsparteien werden diese Anpas-
sung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer allgemeinen Entgelterhöhung
ohne Kündigung vereinbaren.
§ 5
Pauschalgruppen
(1)
Entsprechend ihrer Monatsarbeitzeit (§ 3) sind die Fahrer/Fahrerinnen folgen-
den Pauschalgruppen zugeordnet:
Tarifgebiet
Tarifgebiet Ost
Pauschalgruppe I
ab 185 bis 196 Stunden
ab 189 bis 199 Stun-
den
6
Pauschalgruppe II
über 196 bis 221 Stunden über 199 bis 224 Stun-
den
Pauschalgruppe III
über 221 bis 244 Stunden über 224 bis 248 Stun-
den
Pauschalgruppe IV
über 244 bis 268 Stunden
über 248 bis 272,5
Stunden
Ständige persönliche
Fahrer/Fahrerinnen
bis 288 Stunden
bis 292 Stunden
(2)
Ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen im Sinne der Anlage sind die ständi-
gen persönlichen Fahrer/Fahrerinnen der Präsidenten der gesetzgebenden
Körperschaften, der Mitglieder der Landesregierungen und der Staatssekretä-
re (in Baden-Württemberg und im Saarland: der ständigen Vertreter der Mit-
glieder der Landesregierung).
(3)
1
Die höchstzulässige Arbeitszeit der ständigen persönlichen Fahrer/Fahrerinnen
soll im Tarifgebiet West 288 Stunden und im Tarifgebiet Ost 292 Stunden im
Monat nicht überschreiten.
2
§ 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
3
§ 2 Ab-
satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Stundensätze der Pauschalgruppe IV
zugrunde zu legen sind.
4
Das Pauschalentgelt der ständigen persönlichen
Fahrer/Fahrerin wird nur für die Zeit der tatsächlichen Dienstleistung in dieser
Funktion gewährt.
(4)
1
Für den Fahrer/die Fahrerin erhöht sich bei Vertretung einer/eines ständigen
persönlichen Fahrers/Fahrerin im Sinne des Absatzes 2 das Pauschalentgelt
nach § 4 Absatz 2 für die Dauer der Vertretung um den jeweiligen Unter-
schiedsbetrag zwischen dem Pauschalentgelt der Pauschalgruppe IV und
dem Pauschalentgelt, den er/sie als ständiger persönlicher Fahrer/Fahrerin im
Sinne des Absatzes 2 erhalten würde.
2
§ 6 gilt entsprechend.
3
Bei Vertretung
für die Zeit eines vollen Kalendermonats gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entspre-
chend.
4
Bei Vertretung für einzelne Arbeitstage erhöht sich die höchstzulässi-
ge Arbeitszeit des Kalendermonats (§ 2 Absatz 2) für jeden Arbeitstag um eine
Stunde, höchstens jedoch im Tarifgebiet West auf 288 Stunden und im Tarif-
gebiet Ost auf 292 Stunden im Kalendermonat; § 2 Absatz 2 und 3 gilt ent-
sprechend.
§ 6
Anteiliges Pauschalentgelt
Endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats oder steht das Pau-
schalentgelt aus einem sonstigen Grunde nicht für den ganzen Kalendermonat zu,
wird nur der Teil des Pauschalentgelts gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum ent-
fällt.
§ 7
Sicherung des Pauschalentgelts
(1)
1
Fahrer/Fahrerinnen mit mindestens fünfjähriger ununterbrochener Beschäfti-
gung bei demselben Arbeitgeber nach diesem Tarifvertrag, dem Pkw-Fahrer-TV
7
L vom 10. Februar 1965, dem TV Kraftfahrer-O-TdL vom 8. Mai 1991 und/oder
dem Pkw-Fahrer-TV HH vom 10. Februar 1965, die infolge eines Unfalles, wel-
cher nach In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages in Ausübung oder infolge der
Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erlitten wurde, nicht mehr als
Fahrer/Fahrerin weiterbeschäftigt werden, erhalten eine persönliche Zulage.
2
Dies gilt nicht für Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppe I.
(2)
1
Die Zulage wird in Höhe der Differenz zwischen dem Pauschalentgelt aus der
nächst niedrigeren Pauschalgruppe (einschließlich der Zeitzuschläge nach § 4
Absatz 4) als derjenigen Pauschalgruppe, der der Fahrer/die Fahrerin zuletzt in
der bisherigen Tätigkeit angehört hat, und dem ersten vollen Tabellenentgelt in
der neuen Tätigkeit einschließlich bezahlte Überstunden gewährt, sofern dieses
geringer ist.
(3)
1
Gehörte der Fahrer/die Fahrerin in den letzten zwei Jahren in der bisherigen
Tätigkeit mehr als ein halbes Jahr einer niedrigeren Pauschalgruppe an, tritt an
die Stelle der nächst niedrigeren die unmittelbar unter der nächst niedrigeren
liegende Pauschalgruppe.
2
Fahrer der Pauschalgruppe II erhalten in diesem
Fall keine persönliche Zulage.
(4) Bei ständigen persönlichen Fahrern/Fahrerinnen, die weniger als zwei Jahre als
solche beschäftigt waren, tritt in Absatz 2 an die Stelle der Pauschalgruppe IV
die Pauschalgruppe III.
(5) Die Zulage vermindert sich nach Ablauf von jeweils einem Jahr um ein Viertel
der ursprünglichen Höhe.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend
a) für Fahrer/Fahrerinnen nach zehnjähriger ununterbrochener Beschäftigung
als Fahrer/Fahrerin bei demselben Arbeitgeber, davon die letzten fünf Jahre
als Fahrer/Fahrerin im Sinne dieses Tarifvertrages und/oder des Pkw-
Fahrer-TV L, des TV Kraftfahrer-O-TdL beziehungsweise des Pkw-Fahrer-
TV HH, wenn die Leistungsminderung durch eine Gesundheitsschädigung
hervorgerufen wurde, die durch fortwirkende schädliche Einflüsse der Arbeit
eingetreten ist,
b) für mindestens 55 Jahre alte Fahrer/Fahrerinnen nach fünfzehnjähriger un-
unterbrochener Beschäftigung als Fahrer/Fahrerin bei demselben Arbeitge-
ber, davon die letzten fünf Jahre als Fahrer/Fahrerin im Sinne dieses Tarif-
vertrages und/oder des Pkw-Fahrer-TV L, des TV Kraftfahrer-O-TdL bezie-
hungsweise des Pkw-Fahrer-TV HH, wenn die Leistungsminderung durch
Abnahme der körperlichen Kräfte und Fähigkeiten infolge langjähriger Ar-
beit verursacht wurde,
c) für Fahrer/Fahrerinnen nach fünfundzwanzigjähriger ununterbrochener Be-
schäftigung als Fahrer/Fahrerin bei demselben Arbeitgeber, davon die letz-
ten fünf Jahre als Fahrer/Fahrerin im Sinne dieses Tarifvertrages und/oder
des Pkw-Fahrer-TV L, des TV Kraftfahrer-O-TdL beziehungsweise des
Pkw-Fahrer-TV HH, wenn die Leistungsminderung durch Abnahme der kör-
8
perlichen Kräfte und Fähigkeiten infolge langjähriger Arbeit verursacht wur-
de.
§ 8
Übergangsvorschrift für am 31. Oktober 2006/1. November 2006
vorhandene Fahrer/Fahrerinnen
(1)
Für die am 31. Oktober 2006 vorhandenen Fahrer/Fahrerinnen, deren Arbeits-
verhältnisse zu demselben Arbeitgeber über den 31. Oktober 2006 hinaus
fortbestehen und die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des
TV-L fallen, gelten die nachfolgenden besonderen Regelungen.
(2)
1
Ein Fahrer/eine Fahrerin ist dann nicht nur - im Sinne des § 1 - gelegentlich
über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn er/sie im vorange-
gangenen Kalenderhalbjahr in mehr als 6 Wochen Überstunden geleistet hat.
2
Ist der Fahrer/die Fahrerin im vorangegangenen Kalenderhalbjahr infolge Er-
krankung oder Unfalls mindestens 3 Monate arbeitsunfähig gewesen, sind
auch die Überstunden zu berücksichtigen, die er/sie ohne Arbeitsunfähigkeit
geleistet hätte.
(3)
Die Beträge des Pauschalentgelts ergeben sich aus den Anlagen 1a bis 3 b
zu diesem Tarifvertrag.
(4)
Abweichend von § 5 Abs. 1 beläuft sich die Monatsarbeitszeit bei Pauschal-
gruppe I im Tarifgebiet West ab 170 bis 196 Stunden und im Tarifgebiet Ost
ab 174 bis 199 Stunden.
(5)
Für die seit dem 31. Januar 1977 von dem Pkw-Fahrer-TV L beziehungsweise
Pkw-Fahrer-TV HH vom 10. Februar 1965 erfassten Fahrer/Fahrerinnen gilt
als Besitzstand die Regelung in Anlage A.
Protokollerklärung zu § 8:
Vorhandene Fahrer/Fahrerinnen im Sinne dieser Vorschrift sind alle über den
31. Oktober 2006 hinaus bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Fah-
rer/Fahrerinnen, unabhängig davon, ob sie in den Geltungsbereich der Pkw-Fahrer-
Tarifverträge gefallen sind.
§ 9
Überleitungs- und Besitzstandsregelung
(1)
1
Die Überleitung der Fahrer/Fahrerinnen, die unter den Geltungsbereich des
Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und
zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) fallen, am 1. November
2006 bestimmt sich nach dem vorgenannten Tarifvertrag.
2
Die dem Pauschal-
entgelt zu Grunde liegende Lohngruppe bildet die Grundlage für die Zuord-
nung nach den §§ 4 ff. TVÜ-Länder.
(2)
In die Pauschalentgelttabelle (§ 8 Absatz 3) werden sie am 1. November 2006
auf der Grundlage der am 31. Oktober 2006 zustehenden Lohngruppe und der
9
erreichten Jahre in den Lohnstufen der Anlage 3 zum Pkw-Fahrer-TV L vom
10. Februar 1965, der Anlagen 1 c und 2 c zum Pkw-Fahrer-TV HH vom
10. Februar 1965 und der Anlage 3 zum TV Kraftfahrer-O-TdL vom 8. Mai
1991 übergeleitet.
§ 10
In-Kraft-Treten
(1)
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft und ersetzt den Pkw-
Fahrer-TV L vom 10. Februar 1965, den Pkw-Fahrer-TV HH vom 10. Februar
1965 und den TV Kraftfahrer-O-TdL vom 8. Mai 1991.
(2)
Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Ka-
lendervierteljahres schriftlich gekündigt werden.
Berlin, den 12. Oktober 2006
Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Der Vorsitzende des Vorstandes