- Gewerbe:
- Metall- und Elektrohandwerk
- Branche
- Metall- und Elektroindustrie
- Datum:
- 14.06.2005
- Schlagworte
-
- Elektroindustrie
- Metallindustrie
- Sonderzahlungen
Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden
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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
IG Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Tarifvertrag
über die Absicherung betrieblicher
Sonderzahlungen für Beschäftigte
zum ERA-TV
Metall- und Elektroindustrie
Nordwürttemberg/Nordbaden
Abschluss:
14.06.2005
Gültig ab:
Beginn der Einführung
des ERA-TV
Kündigungsfrist:
1 Monat zum Monatsende
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1
Zwischen dem
Verband der Metall- und Elektroindustrie
Baden-Württemberg e.V., Stuttgart
- Südwestmetall -
und der
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
wird folgender
Tarifvertrag
über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen
für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden
vereinbart:
§ 1
Geltungsbereich
1.1
Dieser Tarifvertrag gilt:
1.1.1 räumlich:
für die Regierungsbezirke Nordwürttemberg und Nordbaden des Landes Baden-
Württemberg, nach dem Stand vom 31. Dezember 1969;
1.1.2 fachlich und sachlich:
für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Verbandes der Metall-
und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, sind und den ERA-TV
eingeführt haben.
1.1.3 persönlich:
für alle in den in 1.1.2 genannten Betrieben Beschäftigten, soweit für sie der
persönliche Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für Beschäftigte für die Metall-
und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zutrifft.
§ 2
Sonderzahlungen
2.1
Beschäftigte, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehen und
zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate angehört haben, haben
je nach Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen.
Ausgenommen sind die Beschäftigten, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis
gekündigt haben.
2.2
Die Leistungen werden nach folgender Staffel gezahlt:
nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit 25 %
nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit 35 %
nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit 45 %
nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 55 %
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eines Monatsverdienstes.
2.3
Diese Leistungen gelten als Einmalleistungen im Sinne der
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
2.4
Für die Berechnung eines Monatsverdienstes sind zugrunde zu legen:
–
die festen und leistungsabhängigen variablen Bestandteile des
Monatsentgelts.
und
–
die zeitabhängigen variablen Bestandteile des Monatsentgelts der letzten
abgerechneten drei Monate vor Auszahlung der Sonderzahlung einschließlich
aller Zulagen und Zuschläge in dem betreffenden Zeitraum, soweit diese nicht
in den festen Bestandteilen des Monatsentgelts enthalten sind, jedoch ohne
1)
Auslösungen und ähnliche Zahlungen (z.B. Reisespesen,
Trennungsentschädigungen), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,
Krankengeldzuschüsse, Urlaubsvergütung, die vermögenswirksamen
Leistungen des Arbeitgebers sowie einmalige Zuwendungen, geteilt durch die
Anzahl der in diesem Zeitraum bezahlten Tage ohne Krankheits- und
Urlaubstage. Der sich hieraus ergebende Betrag ist mit dem Faktor 21,75 zu
multiplizieren.
1) Protokollnotiz:
Bei Mehrarbeit, die zugleich Nachtarbeit ist (Zuschlag gem. § 10.3.2 MTV), beträgt der Anteil
für Mehrarbeit 20 %.
2.5
Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige Leistung, die sich nach dem
Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zu der tariflichen Arbeitszeit bemisst.
2.6
Anspruchsberechtigte Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft
Gesetzes oder Vereinbarung ruht, erhalten keine Leistung; ruht das Arbeitsverhältnis
im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung.
Anspruchsberechtigte Beschäftigte, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit,
wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks
Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Beruf
ausscheiden, erhalten die volle Leistung.
§ 3
Zeitpunkt
3.1
Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.
3.2
Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, gilt als
Auszahlungstag im Sinne des § 2 Ziff. 2.1 der 1. Dezember.
In diesem Falle ist es dem Arbeitgeber unbenommen, die Erfüllung der Zahlung
vorher durchzuführen.
3.3
Über Abschlagszahlungen können Regelungen in die Betriebsvereinbarung
aufgenommen werden.
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§ 4
Anrechenbare betriebliche Regelungen
Leistungen des Arbeitgebers, wie Jahresabschlussvergütungen, Gratifikationen,
Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen, Weihnachtsgeld u.ä., gelten als betriebliche
Sonderzahlungen im Sinne des § 2 dieses Tarifvertrages und erfüllen den tariflichen
Anspruch.
Hierfür vorhandene betriebliche Systeme bleiben unberührt.
§ 5
Abweichende betriebliche Regelungen
5.1
Die Betriebsparteien können für eine mindestens jährliche Laufdauer aufgrund
freiwilliger Betriebsvereinbarung gem. § 7.9.2 MTV Beschäftigte vereinbaren, dass
die bezahlte Ausfallzeit am 24. und 31. Dezember jeweils bis zu maximal 3,5 Stunden
unbezahlt vor- oder nachgearbeitet wird. Eine Verrechnung mit Zeitdifferenzen ist
zulässig.
5.2
Schließen die Betriebsparteien eine freiwillige Betriebsvereinbarung gem. § 5.1
dieses Tarifvertrages gilt Folgendes:
1.
Leistungen gem. § 2.2 dieses Tarifvertrages werden im Jahr der Laufzeit der
Betriebsvereinbarung nach folgender Staffel gezahlt:
nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit
30 %
nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit
40 %
nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit
50 %
nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit
60 %
eines Monatsverdienstes.
2.
In dem Jahr der Laufzeit der Betriebsvereinbarung kommt anstelle des
§ 12.4.1 MTV bzgl. des Zuschusses zu den Leistungen der
Sozialversicherungsträger § 12.4.2 MTV zur Anwendung.
§ 6
In-Kraft-Treten und Laufdauer
6.1
Dieser Tarifvertrag tritt mit Beginn der Einführungsphase gemäß § 2.1.2 des
Tarifvertrages zur Einführung des ERA-TV (ETV ERA) in Kraft. Während dieser
Einführungsphase gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages nur in den Betrieben,
die ihn gemäß § 2.1.2 ETV ERA stichtagsbezogen eingeführt haben.
Im Anschluss an die Einführungsphase gilt dieser Tarifvertrag verbindlich für alle
Betriebe. Haben die Betriebsparteien gemäß § 2.1.3 Satz 2 ETV ERA einen
abweichenden Zeitpunkt für die Einführung des ERA-TV mit Zustimmung der
Tarifvertragsparteien vereinbart, wird dieser Tarifvertrag in diesem Betrieb erst zu
diesem Zeitpunkt verbindlich.
Dieser Tarifvertrag ersetzt zum Stichtag der ERA-Einführung im Betrieb, spätestens
jedoch mit seiner verbindlichen Einführung nach Absatz 2, den Tarifvertrag über die
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Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte im Tarifgebiet
Nordwürttemberg/Nordbaden vom 18. Dezember 1996.
6.2
Dieser Tarifvertrag kann mit Monatsfrist zum Monatsende gekündigt werden.
Stuttgart, 14. Juni 2005
Verband der Metall- und Elektroindustrie
Baden-Württemberg e.V., Stuttgart
- Südwestmetall -
Dr. Otmar Zwiebelhofer
Dr. Ulrich Brocker
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Jörg Hofmann
Walter Beraus
Protokollnotiz:
1.
Für die Berechnung des Monatsverdienstes nach § 2 Ziff. 2.4 sind die Grundsätze,
wie sie für die Berechnung der Urlaubsvergütung gelten, maßgebend gewesen.
2.
Es besteht Einigkeit darüber, dass Beschäftigte, die unter das Mutterschutzgesetz
fallen und erkrankte Beschäftigte nicht von § 2 Ziff. 2.6 Abs. 1 erfasst werden.
Dieser Tarifvertrag wird von der IG Metall auch namens und im Auftrag der Gewerkschaft
ver.di für die dort organisierten Mitglieder geschlossen, die am 2. Juli 2001 Mitglied der DAG
waren.