- Gewerbe:
- Metall- und Elektrohandwerk
- Branche
- Metall- und Elektroindustrie
- Datum:
- 14.06.2005
- Schlagworte
-
- Anrechenbare betriebliche Leistungen
- Elektroindustrie
- Metallindustrie
- betriebliche Sonderzahlungen
Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte zum ERA-Tarifvertrag in der Metall- und Elektroindustrie Südwest
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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
IG Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Tarifvertrag
über die Absicherung betrieblicher
Sonderzahlungen für Beschäftigte
zum ERA-TV
Metall- und Elektroindustrie
Südwest
Abschluss:
14.06.2005
Gültig ab:
Beginn der Einführung
des ERA-TV
Kündigungsfrist:
1 Monat zum Monatsende
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Zwischen dem
Verband der Metall- und Elektroindustrie
Baden-Württemberg e.V., Stuttgart
- Südwestmetall -
und der
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
wird folgender
Tarifvertrag
über die tarifliche Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen
für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in den Tarifgebieten
Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern
vereinbart:
§ 1
Geltungsbereich
1.1
Dieser Tarifvertrag gilt:
1.1.1 räumlich:
für den früheren Regierungsbezirk Südbaden des Landes Baden-Württemberg in
seinem Bestand am 1. Januar 1970 und für den früheren Regierungsbezirk
Südwürttemberg-Hohenzollern des Landes Baden-Württemberg in seinem Bestand
am 25. März 1971;
1.1.2 fachlich und sachlich:
für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Verbandes der Metall-
und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart sind und den ERA-TV
eingeführt haben;
1.1.3 persönlich:
für alle in den in 1.1.2 genannten Betrieben Beschäftigten, soweit für sie der
persönliche Geltungsbereich der Manteltarifverträge für Beschäftigte für die Metall-
und Elektroindustrie in den Tarifgebieten Südwürttemberg-Hohenzollern oder
Südbaden zutrifft.
Der Tarifvertrag gilt nicht für die nach dem Berufsbildungsgesetz Auszubildenden und
die in Heimarbeit Beschäftigten.
1.2.1 Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnisse.
Ergänzende Bestimmungen können durch Betriebsvereinbarung zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden.
Derartige Bestimmungen können – auch in Einzelteilen – nicht zuungunsten des
Beschäftigten vom Tarifvertrag abweichen.
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1.2.2 Im Einzelarbeitsvertrag können für den Beschäftigten günstigere Regelungen
vereinbart werden.
1.2.3 Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bleibt unberührt, soweit nicht durch
diesen Tarifvertrag eine abschließende Regelung getroffen ist.
§ 2
Sonderzahlungen
2.1
Beschäftigte, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehen und
zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate angehört haben, haben
je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen.
Ausgenommen sind die Beschäftigten, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis
gekündigt haben.
2.2
Die Leistungen werden nach folgender Staffel gezahlt:
nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit 30%
nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit 40%
nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit 50%
nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 60%
eines Monatsverdienstes.
2.3
Diese Leistungen gelten als Einmalleistungen im Sinne der
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
2.4
Für die Berechnung eines Monatsverdienstes sind zugrunde zu legen:
–
die festen und leistungsabhängigen variablen Bestandteile des
Monatsentgelts und
–
die zeitabhängigen variablen Bestandteile des Monatsentgelts der letzten
abgerechneten drei Monate vor Auszahlung der Sonderzahlung einschließlich
aller Zulagen und Zuschläge in dem betreffenden Zeitraum, soweit diese nicht
in den festen Bestandteilen des Monatsentgelts enthalten sind, jedoch ohne
Mehrarbeitsgrundvergütung und Mehrarbeitszuschläge, Auslösungen und
ähnliche Zahlungen (Reisespesen, Trennungsentschädigungen),
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Krankengeldzuschüsse,
Urlaubsvergütung, die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers
sowie einmalige Zuwendungen, geteilt durch die Anzahl der in diesem
Zeitraum bezahlten Tage ohne Krankheits- und Urlaubstage. Der sich hieraus
ergebende Betrag ist mit dem Faktor 21,75 zu multiplizieren.
Protokollnotiz zu § 2.4:
Für die Berechnung des Monatsverdienstes nach § 2.4 sind die Grundsätze, wie sie
für die Berechnung der Urlaubsvergütung gelten, maßgebend.
2.5
Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige Leistung, die sich nach dem
Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zu der tariflichen Arbeitszeit bemisst.
2.6
Anspruchsberechtigte Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft
Gesetzes oder Vereinbarung ruht, erhalten keine Leistung; ruht das Arbeitsverhältnis
im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung.
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Anspruchsberechtigte Beschäftigte, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit,
wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks
Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Beruf
ausscheiden, erhalten die volle Leistung.
Protokollnotiz zu § 2.6:
Es besteht Einigkeit darüber, dass Beschäftigte, die unter das Mutterschutzgesetz
fallen, und erkrankte Beschäftigte nicht von § 2.6, Absatz 1 erfasst werden.
§ 3
Zeitpunkt
3.1
Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.
3.2
Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, gilt als
Auszahlungstag im Sinne des § 2.1 der 1. Dezember.
In diesem Falle ist es dem Arbeitgeber unbenommen, die Erfüllung der Zahlung
vorher durchzuführen.
3.3
Über Abschlagszahlungen können Regelungen in die Betriebsvereinbarung
aufgenommen werden.
§ 4
Anrechenbare betriebliche Regelungen
Leistungen des Arbeitgebers wie Jahresabschlussvergütungen, Gratifikationen,
Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen, Weihnachtsgeld u.ä. gelten als betriebliche
Sonderzahlungen im Sinne des § 2 dieses Tarifvertrages und erfüllen den tariflichen
Anspruch.
Hierfür vorhandene betriebliche Systeme bleiben unberührt.
§ 5
In-Kraft-Treten und Laufdauer
5.1
Dieser Tarifvertrag tritt mit Beginn der Einführungsphase gemäß § 2.1.2 des
Tarifvertrages zur Einführung des ERA-TV (ETV ERA) in Kraft. Während dieser
Einführungsphase gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages nur in den Betrieben,
die ihn gemäß § 2.1.2 ETV ERA stichtagsbezogen eingeführt haben.
Im Anschluss an die Einführungsphase gilt dieser Tarifvertrag verbindlich für alle
Betriebe. Haben die Betriebsparteien gemäß § 2.1.3 Satz 2 ETV ERA einen
abweichenden Zeitpunkt für die Einführung des ERA-TV mit Zustimmung der
Tarifvertragsparteien vereinbart, wird dieser Tarifvertrag in diesem Betrieb erst zu
diesem Zeitpunkt verbindlich.
Dieser Tarifvertrag ersetzt zum Stichtag der ERA-Einführung im Betrieb, spätestens
jedoch mit seiner verbindlichen Einführung nach Absatz 2, den Tarifvertrag über die
Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte in den Tarifgebieten
Südwürttemberg-Hohenzollern und Südbaden vom 11. Dezember 1996.
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5.2
Dieser Tarifvertrag kann mit Monatsfrist zum Monatsende gekündigt werden.
Stuttgart, 14. Juni 2005
Verband der Metall- und Elektroindustrie
Baden-Württemberg e.V., Stuttgart
- Südwestmetall -
Dr. Otmar Zwiebelhofer
Dr. Ulrich Brocker
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Jörg Hofmann
Walter Beraus
Protokollnotiz:
Dieser Tarifvertrag wird von der IG Metall auch namens und im Auftrag der Gewerkschaft
ver.di für die dort organisierten Mitglieder geschlossen, die am 2. Juli 2001 Mitglied der DAG
waren.