Tarifvertrag

Gewerbe:
Holz- und Kunstoffverarbeitung
Branche
Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie
Datum:
28.04.1998
Schlagworte
  • 13.Monatsgehalt
  • Sonderzahlung
  • Sägeindustrie
  • Tarifvertrag

Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen Sägeindustrie

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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
209 02 816 057 879 00
Baden-Württemberg
Industrie:
Arbeiter, Angestellte
und Auszubildende
Holz bearbeitende Industrie/
Sägeindustrie
Abschluss:
27.04.1998
gültig ab:
01.01.1998
IG Metall
Vorstand
Frankfurt am Main
kündbar zum:
3 Mo z. JE
TARIFVERTRAG ÜBER BETRIEBLICHE SONDERZAHLUNG
(13. Monatseinkommen)
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2 -
Zwischen dem
Verband der Säge- und Holzindustrie
Baden-Württemberg e.V, Stuttgart
einerseits
und der
1. Gewerkschaft Holz und Kunststoff,
Bezirksleitung Baden-Württemberg, Stuttgart
vertreten durch die
2. IG Metall, Vorstand in Frankfurt,
Bezirk Baden Württemberg, Bezirksleitung Stuttgart
vertreten durch den
andererseits, wird folgender Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen
abgeschlossen:
§ 1
Dieses Abkommen gilt
a) räumlich:
b) fachlich:
Manteltarifvertrag für die Sägeindustrie Baden-Württemberg
(MTS) vom 9. März 1995.;
persönlich:
für alle - auch fachfremde - Arbeitnehmer/innen, die eine
arbeiterrentenversicherungsplichtige Beschäftigung in den
vorgenannten Betrieben ausüben,
für alle Angestellten, einschließlich Meister, soweit für sie der
persönliche Geltungsbereich der Manteltarifverträge zutrifft,
für alle Auszubildenden.
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3 -
§
1.
Für die Arbeitnehmer/innen nach § 1, die jeweils am 1. Dezember eines
Jahres in einem Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem
Betrieb oder Unternehmen ununterbrochen mehr als 12 volle Kalendermonate
angehören, betragen die betrieblichen Sonderzahlungen ab dem Kalenderjahr
1998
bei Betriebszugehörigkeit
Kalenderjahr
nach Monaten
ab 1998
12
65%
24
67,5%
36
70%
eines nach dem Durchschnitt der abgerechneten Lohn- bzw.
Gehaltszahlungszeiträume, die voll in das laufende Kalenderjahr fallen,
berechneten Monatseinkommens.
2.
Für Arbeitnehmer/innen, die am 1. Dezember eines Jahres in einem
Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb oder
Unternehmen ununterbrochen 12 Kalendermonate oder weniger, mindestens
aber 6 volle Kalendermonate angehören, betragen die betrieblichen
Sonderzahlungen je Beschäftigungsmonat 1/12 des sich aus dem
vorstehenden ergebenden Betrages.
3.
Arbeitnehmer/innen, die am 1. Dezember eines Jahres in einem von ihnen
selbst gekündigten Arbeitsverhältnis stehen, haben keinen Anspruch auf die
betriebliche Sonderzahlung nach § 2,1 und § 2,2 dieses Tarifvertrages.
4.
Arbeitnehmer/innen, mit mehr als 10jähriger Betriebszugehörigkeit, die wegen
Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, oder wegen Erreichens des für das
gesetzliche Altersruhegeld maßgeblichen Lebensalters vor dem 1. Juli eines
Jahres ausscheiden, erhalten 50%, die ab dem 1. Juli eines Jahres
ausscheiden, erhalten 100% der Sonderzahlung.
5.
Krankheitszeiten, für die der Arbeitgeber wegen Überschreitung des 6-
Wochen-Zeitraumes keine Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung mehr geleistet hat,
werden bei Arbeitnehmer/innen mit einer Betriebszugehörigkeit von
mindestens 36 Monaten aus dem Berechnungszeitraum des
Monatseinkommens ausgenommen.
6.
Der letzte abgerechnete Lohn- und Gehaltszeitraum ist nur dann in die
Berechnung des durchschnittlichen Monateseinkommens einzubeziehen,
wenn zwischen dem Zahltag und dem Auszahlungstag der Sonderzahlung
ausreichend Zeit für die Berechnung der Sonderzahlung gegeben ist.
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4 -
§
1.
Das monatliche Durchschnittseinkommen ist aus dem im
Berechnungszeitraum für tatsächlich geleistete Arbeit erzielten Verdienst,
einschließlich Urlaubsentgelt und Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung im
Krankheitsfall, sowie bei Kuren und Schonungszeiten zu errechnen, jedoch
ohne zusätzliches Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen des
Arbeitgebers, Auslösungen, Reisespesen, Zuschüsse des Arbeitgebers zum
Kranken- und Mutterschaftsgeld, sowie zum Kurzarbeitergeld, zur Kranken-,
Renten- und befreienden Lebensversicherung, anrechenbare Leistungen
gemäß § 6 und sonstige, nicht zu den eingangs aufgeführten Leistungen
gehörige Zahlungen, insbesondere aller freiwilligen sozialen Leistungen.
2.
Fortzahlung des Arbeitsentgeltes an Betriebsratsmitglieder nach § 37 des
Betriebsverfassungsgesetzes ist in die Berechnung des
Durchschnittseinkommens einzubeziehen. Zahlungen für Sachaufwand nach
§ 40 des Betriebsverfassungsgesetzes dagegen nicht.
§ 4
Für Auszubildende gelten die § 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß
anstelle des durchschnittlichen Monatseinkommens die durchschnittliche
Ausbildungsvergütung tritt. Dasselbe gilt, wenn im Berechnungszeitraum neben
Zeiten der Beschäftigung auch Zeiten der Berufsausbildung zu berücksichtigen
sind.
§ 5
Die Auszahlung erfolgt zwischen dem 20. November und 10. Dezember, sofern
durch Betriebsvereinbarung nicht anderes geregelt.
§ 6
Leistungen des Arbeitgebers, wie Jahresabschlußvergütungen, Gratifikationen,
Ergebnisbeteiligungen, Tantiemen, Weihnachtsgeld u.dgl., die im Laufe des
Kalenderjahres ausgezahlt werden, gelten als betriebliche Sonderzahlung im Sinne
von § 3 und erfüllen den tariflichen Anspruch in entsprechender Höhe.
Zuwendungen, auf die der Arbeitnehmer/in einen Rechtsanspruch hat, mindern
den tariflichen Anspruch entsprechend.
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5 -
§ 7
Scheidet ein/e Arbeitnehmer/in innerhalb von 3 Monaten nach Auszahlung der
Sonderzahlung oder Erfüllung des Anspruches darauf durch Arbeitsvertragsbruch
oder durch fristlose Kündigung des Arbeitgebers wegen schuldhaften Verhaltens
aus dem Betrieb aus, so ist die Sonderzahlung zurückzuzahlen.
§ 8
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1998 in Kraft und löst den bisherigen
Tarifvertrag vom 06. April 1994 ab. Er kann mit einer 3-Monatsfrist zum
Jahresende, erstmalig zum 31. Dezember 2001, gekündigt werden.
Leonberg, den 27. April 1998
Verband der Säge und Holzindustrie
Baden-Württemberg e.V.
Unterschrift
(Hauptgeschäftsführer)
Gewerkschaft Holz und Kunststoff
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Unterschrift
(Bezirksleiter)
IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Stuttgart
Unterschrift