Tarifvertrag

Gewerbe:
Feinwerktechnik
Branche
Metall- und Elektroindustrie
Datum:
03.04.1997
Schlagworte
  • Auszubildende
  • Azubis
  • Sonderzahlungen
  • Tarifvertrag

Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen für Auszubildende in Baden-Württemberg

_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
- 1 -
IG Metall
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Bezirk Baden-Württemberg
Tarifvertrag
über betriebliche Sonderzahlungen
für Auszubildende
1997
Handwerksverband Metallbau
und Feinwerktechnik
Baden-Württemberg
- Bereich Feinwerktechnik -
Abschluss:
03.04.1997
Gültig ab:
01.04.1997
Kündbar zum:
31.12.1999
Kündigungsfrist:
1 Monat
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
- 2 -
Zwischen dem
Handwerksverband Metallbau und Feinwerktechnik Baden-Württemberg
früherer Bereich: Landesinnungsverband Feinwerktechnik Baden-Württemberg
und der
Industriegewerkschaft Metall
Bezirksleitung Stuttgart
wird folgender
TARIFVERTRAG
über betriebliche Sonderzahlungen für Auszubildende
abgeschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
1.1
Diese Vereinbarung gilt
1.1.1
räumlich:
für das Land Baden-Württemberg;
1.1.2
fachlich:
für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Handwerksverband
Metallbau und Feinwerktechnik Baden-Württemberg, früherer Bereich:
Landesinnungsverband Feinwerktechnik Baden-Württemberg oder einer seiner
Mitgliedsinnungen sind;
1.1.3
persönlich:
1.1.3.1
für alle in den in 1.1.2 genannten Betrieben beschäftigten gewerblich,
kaufmännisch und technisch Auszubildenden (Lehrlinge und Anlernlinge), die
Mitglied der IG Metall sind;
1.1.3.2
Auszubildender (Lehrling/Anlernling) ist, wer in einem anerkannten
Ausbildungsberuf (Lehrberuf/Anlernberuf) aufgrund eines
Berufsbildungsvertrages (Lehrvertrages/Anlernvertrages) ausgebildet wird.
§ 2
2.1
Auszubildende, die jeweils am Auszahlungstag in einem Ausbildungsverhältnis
stehen, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen.
2.2
Die Leistungen betragen 50 % der im jeweiligen Auszahlungsmonat fälligen
tariflichen Ausbildungsvergütung.
2.3
Diese Leistungen gelten als Einmalleistungen im Sinne der
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
2.4
Anspruchsberechtigte Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis im
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
- 3 -
Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, erhalten keine Leistung; ruht
das Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige
Leistung.
§ 3
Zeitpunkt
3.1
Als Zeitpunkt der Auszahlung gilt der durch Betriebsvereinbarung geregelte
Zeitpunkt gemäß des Vertrages für Arbeiter und Angestellte vom 03. April 1997.
3.2
Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, gilt als
Auszahlungstag im Sinne des § 2.1 der 1. Dezember.
In diesem Falle ist es dem Arbeitgeber unbenommen, die Erfüllung der Zahlung
vorher durchzuführen.
3.3
Über Abschlagszahlungen können Regelungen in der Betriebsvereinbarung
aufgenommen werden.
§ 4
Anrechenbare betriebliche Regelungen
4.1
Leistungen des Arbeitgebers, wie Jahresabschlussvergütungen, Gratifikationen,
Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen, Weihnachtsgeld u. ä. gelten als
betriebliche Sonderzahlungen im Sinne des § 2 dieses Tarifvertrages und erfüllen
den tariflichen Anspruch. Hierfür vorhandene betriebliche Systeme und
Leistungen bleiben unberührt.
§ 5
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
und Betriebszugehörigkeit
5.1
Beim Übergang vom Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis im selben
Betrieb gelten die Ausbildungsjahre als Betriebszugehörigkeit im Sinne des § 2
des Vertrages für Arbeiter und Angestellte vom 03. April 1997.
§ 6
Inkrafttreten und Laufdauer
6.1
Dieser Vertrag tritt am 01. April 1997 in Kraft und ersetzt den Tarifvertrag vom
18. Februar 1977.
6.2
Er kann mit Monatsfrist zum Monatsende, erstmals zum 31. Dezember 1999,
gekündigt werden.
Stuttgart, 03. April 1997
Handwerksverband Metallbau und Feinwerktechnik Baden-Württemberg
früherer Bereich: Landesinnungsverband Feinwerktechnik Baden-Württemberg
Albert Mürdter
Peter Geckeler
Industriegewerkschaft Metall
Bezirksleitung Stuttgart
Gerhard Zambelli
Mirko Geiger