Tarifvertrag

Gewerbe:
Holz- und Kunstoffverarbeitung
Branche
Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie
Datum:
23.04.2009
Schlagworte
  • Holzindustrie
  • Kunsstoffverarbeitung
  • Sonderzahlung
  • Tarifvertrag

Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlung Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie in Baden-Württemberg

Tarifvertrag
über betriebliche Sonderzahlung
Holz und Kunststoff
verarbeitende Industrie
Tarifgebiet Baden-Württemberg
Abschluss:
23.04.2009
Gültig ab:
31.05.2006
Kündbar zum: 31.12.2012
Frist:
3 Monate
Bezirk
Baden-Württemberg
Bezirk
Baden-Württemberg
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Tarifvertrag
über betriebliche Sonderzahlung
(13. Monatseinkommen)
für die Beschäftigten in der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie
in Baden-Württemberg
Zwischen dem
Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung
Baden-Württemberg e.V., 70182 Stuttgart
-einerseits-
und der
IG Metall,
vertreten durch den Bezirk Baden-Württemberg,
Bezirksleitung Baden-Württemberg,
70469 Stuttgart
-andererseits-
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Es gilt der räumliche, fachliche und persönliche Geltungsbereich des MTV. Arbeitgebersei-
tig gilt dieser Tarifvertrag für tarifgebundene Mitglieder des unterzeichnenden Arbeitgeber-
verbandes.
§ 2
1.
Für Arbeitnehmer/innen nach § 1, die jeweils am 1. Dezember eines Jahres in einem
Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb oder Unternehmen
ununterbrochen mehr als 12 volle Kalendermonate angehören, beträgt die betriebli-
che Sonderzahlung 2006 75% und ab 2007 70% eines nach dem Durchschnitt der
abgerechneten Lohn- bzw. Gehaltszeiträume, die voll in das laufende Kalenderjahr
fallen, berechneten Monatseinkommens.
Betriebe mit Ergänzungstarifverträgen vor dem 31.05.2006 werden von dieser Rege-
lung nicht erfasst, für sie gilt der bisherige Prozentsatz (80 %).
2.
Für Arbeitnehmer/innen, die am 1. Dezember eines Jahres in einem Arbeitsverhältnis
stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb oder Unternehmen ununterbrochen 12
Kalendermonate oder weniger, mindestens aber 6 volle Kalendermonate angehören,
beträgt die betriebliche Sonderzahlung je Beschäftigungsmonat 1/12 des sich aus
dem Vorstehenden ergebenden Betrages.
3.
Arbeitnehmer/innen, die am 1. Dezember eines Jahres in einem von ihnen selbst
gekündigten Arbeitsverhältnis stehen, haben keinen Anspruch auf die betriebliche
Sonderzahlung nach § 2.1 und § 2.2 dieses Tarifvertrages.
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
2
4.
Arbeitnehmer/innen mit mehr als 10-jähriger Betriebszugehörigkeit, die wegen Er-
werbs- oder Berufsunfähigkeit oder wegen Erreichens des für das gesetzliche Alters-
ruhegeld maßgeblichen Lebensalters vor dem 1. Juli eines Jahres ausscheiden, er-
halten 50%, die ab dem 1. Juli eines Jahres ausscheiden, erhalten 100% der Son-
derzahlung.
5.
Arbeitnehmer/innen, die im gesamten Kalenderjahr wegen unverschuldeter Fehlzei-
ten keinen Verdienst gemäß § 3 erzielt haben, erhalten nach einer Betriebszugehö-
rigkeit von mindestens 60 Monaten 50% der Sonderzahlung. Zur Errechnung des
monatlichen Durchschnittseinkommens gemäß § 3 sind die letzten 10 Monate der
Tätigkeit im Unternehmen mit tatsächlich erzieltem Verdienst als Berechnungszeit-
raum heranzuziehen.
6.
Krankheitszeiten, für die der Arbeitgeber wegen Überschreitung des 6-Wochen-
Zeitraumes keine Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung mehr geleistet hat, werden bei Ar-
beitnehmer/innen mit einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 36 Monaten aus
dem Berechnungszeitraum des Monatseinkommens herausgenommen.
7.
Der letzte abgerechnete Lohn- und Gehaltszeitraum ist nur dann in der Berechnung
des durchschnittlichen Monatseinkommens einzubeziehen, wenn zwischen dem
Zahltag und dem Auszahlungstag der Sonderzahlung ausreichend Zeit für die Be-
rechnung der Sonderzahlung gegeben ist.
8.
Die Betriebsparteien können im Wege der freiwilligen Betriebsvereinbarung, je nach
wirtschaftlicher Lage des Betriebes, die Sonderzahlung um 20 Prozentpunkte erhö-
hen bzw. absenken. Maßgeblich für die Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Be-
triebes sind betriebswirtschaftliche Kennzahlen.
§ 3
1.
Das monatliche Durchschnittseinkommen ist aus dem im Berechnungszeitraum für
tatsächlich geleistete Arbeit erzielten Verdienst einschließlich Urlaubsentgelt und
Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle sowie bei Kuren und Schonungs-
zeiten zu errechnen, jedoch ohne Mehrarbeitsvergütung und Mehrarbeitszuschläge,
zusätzliches Urlaubsgeld, Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers, Auslö-
sungen, Reisespesen, Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kranken- und Mutter-
schaftsgeld sowie zum Kurzarbeitergeld, zur Kranken-, Renten- und befreienden Le-
bensversicherung anrechenbare Leistungen gemäß § 6 und sonstige, nicht zu den
eingangs aufgeführten Leistungen gehörige Zahlungen, insbesondere aller freiwilli-
gen sozialen Leistungen.
2.
Fortzahlung des Arbeitsentgelts an Betriebsratsmitglieder nach § 37 des Betriebsver-
fassungsgesetzes ist in die Berechnung des Durchschnittseinkommens einzubezie-
hen, Zahlungen für Sachaufwand nach § 40 des Betriebsverfassungsgesetzes da-
gegen nicht.
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
3
§ 4
Für Auszubildende gelten die §§ 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle
des durchschnittlichen Monatseinkommens die durchschnittliche Ausbildungsvergütung
tritt. Dasselbe gilt, wenn im Berechnungszeitraum neben Zeiten der Beschäftigung auch
Zeiten der Berufsausbildung zu berücksichtigen sind.
§ 5
Die Auszahlung erfolgt zwischen dem 20. November und 10. Dezember, sofern durch Be-
triebsvereinbarung nichts anderes geregelt ist.
§ 6
Leistungen des Arbeitgebers, wie Jahresabschlussvergütungen, Gratifikationen, Ergebnis-
beteiligungen, Tantiemen, Weihnachtsgeld und dergleichen, die im Laufe des Kalenderjah-
res ausgezahlt werden, gelten als betriebliche Sonderzahlungen im Sinne von § 3 und er-
füllen den tariflichen Anspruch in entsprechender Höhe. Zuwendungen, auf die der/die
Arbeitnehmer/in einen Rechtsanspruch hat, mindern den tariflichen Anspruch entspre-
chend.
§ 7
Scheidet ein/e Arbeitnehmer/in innerhalb von 3 Monaten nach Auszahlung der Sonderzah-
lung oder Erfüllung des Anspruchs darauf durch Arbeitsvertragsbruch wegen schuldhaften
Verhaltens aus dem Betrieb aus, so ist die Sonderzahlung zurückzuzahlen.
§ 8
Dieser Tarifvertrag tritt am 31.05.2006 in Kraft. Er kann mit einer 3-Monatsfrist zum Jah-
resende, erstmals zum 31. Dezember 2012, gekündigt werden.
Stuttgart, den 23. April 2009
Verband der Holzindustrie und
IG Metall
Kunststoffverarbeitung Baden-Württemberg e.V.,
Bezirk Baden-Württemberg
Stuttgart
Bezirksleitung Baden-Württemberg,
Stuttgart
Walter Seeger
Jörg Hofmann
Roland Weiler
Sabine Zach
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de