Tarifvertrag

Gewerbe:
Öffentlicher Dienst
Branche
Öffentlicher Dienst
Datum:
01.08.2006
Schlagworte
  • Dienstleistungsbereich
  • Krankenhäuser
  • Tarifvertrag
  • öffentlicher Dienst

Tarifvertrag öffentlicher Dienste für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Durchgeschriebene Fassung
des TVöD
für den Dienstleistungsbereich
Krankenhäuser
im Bereich der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände
(TVöD-K)
vom 1. August 2006
(in der Fassung vom 1. Januar 2010)
2
Vorbemerkungen
1.
Der TVöD – Allgemeiner Teil – und der jeweilige Besondere Teil Verwaltung
(BT-V), Krankenhäuser (BT-K), Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B),
Sparkassen (BT-S), Flughäfen (BT-F) und Entsorgung (BT-E) bilden im Zu-
sammenhang das Tarifrecht für den jeweiligen Dienstleistungsbereich.
2.
Zur besseren Übersicht und Lesbarkeit haben die Tarifvertragsparteien aus
dem Allgemeinen Teil des TVöD und dem jeweiligen Besonderen Teil entspre-
chend der Prozessvereinbarung vom 9. Januar 2003 durchgeschriebene Fas-
sungen für die sechs Dienstleistungsbereiche erstellt.
3.
Die Kündigung eines unter Nr. 1 genannten Tarifvertrages oder einzelner Rege-
lungen davon hat unmittelbare Rechtswirkung auf die entsprechende/n durch-
geschriebene/n Fassung/en.
4.
Die durchgeschriebenen Fassungen regeln nicht das Verhältnis der Tarifver-
tragsparteien als Normgeber zueinander (Innenverhältnis). Sie sind nicht die
Grundlage für Tarifverhandlungen oder Kündigungen, denn Allgemeiner Teil
und die Besonderen Teile bleiben rechtlich selbstständige Tarifverträge. Die
durchgeschriebenen Fassungen enthalten ausschließlich Rechtsnormen für die
Anwendungsebene im Außenverhältnis (Arbeitgeber, Beschäftigte, Gerichte
etc.). Jeder durchgeschriebenen Fassung wird eine Legende angefügt, aus der
sich die Entsprechungen der Regelungen des jeweiligen Besonderen Teils zu
den Bestimmungen des TVöD – Allgemeiner Teil – ergeben.
5.
Tarifverhandlungen zur Änderung oder Ergänzung des Tarifrechts werden auf
der Grundlage der unter Nr. 1 genannten Tarifverträge geführt. Etwaige Ände-
rungen oder Ergänzungen ändern auch die durchgeschriebenen Fassungen.
3
Inhaltsverzeichnis
1
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
§ 3
Allgemeine Arbeitsbedingungen
§ 3.1
Allgemeine Pflichten der Ärztinnen und Ärzte
§ 4
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
§ 5
Qualifizierung
§ 5.1
Qualifizierung der Ärztinnen und Ärzte
Abschnitt II
Arbeitszeit
§ 6
Regelmäßige Arbeitszeit
§ 6.1
Arbeit an Sonn- und Feiertagen
§ 7
Sonderformen der Arbeit
§ 7.1
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
§ 8
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
§ 8.1
Bereitschaftsdienstentgelt
§ 9
Bereitschaftszeiten
§ 10
Arbeitszeitkonto
§ 11
Teilzeitbeschäftigung
Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 12
Eingruppierung
§ 12.1 Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte
§ 13
Eingruppierung in besonderen Fällen
§ 14
Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit
§ 15
Tabellenentgelt
§ 16
Stufen der Entgelttabelle
§ 17
Allgemeine Regelungen zu den Stufen
§ 18
Leistungsentgelt
§ 19
Erschwerniszuschläge
§ 20
Jahressonderzahlung
§ 21
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
§ 22
Entgelt im Krankheitsfall
§ 23
Besondere Zahlungen
§ 24
Berechnung und Auszahlung des Entgelts
§ 25
Betriebliche Altersversorgung
1
4
Abschnitt IV
Urlaub und Arbeitsbefreiung
§ 26
Erholungsurlaub
§ 27
Zusatzurlaub
§ 28
Sonderurlaub
§ 29
Arbeitsbefreiung
Abschnitt V
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 30
Befristete Arbeitsverträge
§ 31
Führung auf Probe
§ 32
Führung auf Zeit
§ 33
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
§ 34
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
§ 35
Zeugnis
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36
Anwendung weiterer Tarifverträge
§ 37
Ausschlussfrist
§ 38
Begriffsbestimmungen
§ 38 a Übergangsvorschriften
§ 39
In-Kraft-Treten, Laufzeit
Anhang zu § 6
Arbeitszeit von Cheffahrerinnen und Cheffahrern
Anhang zu § 9
A. Bereitschaftszeiten Hausmeisterinnen/Hausmeister,
B. Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in
Leitstellen
Anhang zu § 16
Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu
eingestellte Beschäftigte
Anlage A
Tabellenentgelt
Anlage B
aufgehoben
Anlage C
Tabellenentgelt für Ärztinnen und Ärzte
Anlage D
aufgehoben
Anlage E
Kr Anwendungstabelle
Anlage F
Anlage G
Anhang zu der Anlage A
Niederschriftserklärungen
Legende der Entsprechungen TVöD-K (durchgeschriebene Fassung) zu TVöD-AT
und BT-K
Redaktioneller Hinweis für die in den Fußnoten verwendeten Abkürzungen:
AT = Allgemeiner Teil TVöD
BT-K = Besonderer Teil Krankenhäuser
5
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Beschäftigte, die in einem Arbeits-
verhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes
der VKA ist, wenn sie in
a)
Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b)
medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c)
sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in
denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die
Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder
Ärzte stattfindet,
beschäftigt sind.
2
Protokollerklärung zu Absatz 1:
1
Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten-
pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabi-
litations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen
Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb
bilden.
2
Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche An-
wendungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden.
3
Im
Übrigen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Gel-
tungsbereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus
desselben Trägers einen Betrieb bilden.
4
Vom Geltungsbereich des BT-B er-
fasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung
in diesen Tarifvertrag einbezogen werden.
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a)
Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn
ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie
Chefärztinnen/Chefärzte,
b)
Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus-
gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h)
Auszubildende, Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Kranken-
pflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Al-
tenpflege,sowieVolontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikanten,
i)
Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III
gewährt werden,
k)
Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l)
Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen,
2
Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 BT-K; § 1 Abs. 1 AT und § 40 Abs. 2
BT-K nicht besetzt.
6
sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.
n) bis t) [nicht besetzt]
3
(3) [nicht besetzt]
(4)
1
Absatz 2 Buchst. b findet auf
Ärztinnen und Ärzte keine Anwendung.
2
Eine
abweichende einzelvertragliche Regelung für Oberärztinnen und Oberärzte im
Sinne des § 12.1 Abs. 3 und 4 ist zulässig.
4
Protokollerklärungen zu § 1:
1.
Ärztinnen und Ärzte nach diesen Regelungen sind auch Zahnärztinnen und
Zahnärzte.
2.
1
Für Ärztinnen und Ärzte, die sich am 1. August 2006 in der Altersteilzeit befin-
den, verbleibt es bei der Anwendung des TVöD-K in der bis zum 31. Juli 2006
geltenden Fassung.
2
Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit vor dem 1. Au-
gust 2006 vereinbart, diese aber am 1. August 2006 noch nicht begonnen ha-
ben, ist auf Verlangen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen.
3
Satz 2 gilt entsprechend in den Fällen des Satzes 1,
a)
bei Altersteilzeit im Blockmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum
von nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphase,
b)
bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum
von nicht mehr als einem Drittel der Altersteilzeit
zurückgelegt ist.
§ 2
Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2)
1
Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet
werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren
Sachzusammenhang stehen.
2
Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3)
1
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
2
Sie
können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart
ist.
(4)
1
Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht
eine kürzere Zeit vereinbart ist.
2
Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit-
telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt
die Probezeit.
3
Absatz 2 redaktionell angepasst.
4
Absatz 4 entspricht § 41 BT-K.
7
§ 3
Allgemeine Arbeitsbedingungen
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch
gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Ver-
schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses hinaus.
(2)
1
Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen
oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen.
2
Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
3
Werden den
Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Ar-
beitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3)
1
Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber
rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.
2
Der Arbeitgeber kann die Neben-
tätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die
Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte
Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
3
Für Nebentätigkeiten bei dem-
selben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und
4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4)
1
Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäf-
tigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er
zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist.
2
Bei
der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebs-
ärztin/einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf ei-
ne andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben.
3
Die Kosten dieser Unter-
suchung trägt der Arbeitgeber.
(5)
1
Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personal-
akten.
2
Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich
Bevollmächtigte/n ausüben lassen.
3
Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren
Personalakten erhalten.
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veran-
lassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
5
§ 3.1
6
Allgemeine Pflichten der Ärztinnen und Ärzte
(1)
1
Zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es
auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen.
2
Die Ärztinnen und Ärzte können
vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen
Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und
Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.
(2)
1
Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte
gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teil-
5
Absatz 6 entspricht auch § 56 BT-K.
6
Entspricht § 42 BT-K.
8
zunehmen.
2
Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und
Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag ab 1. Januar
2010 in Höhe von 21,25 Euro, ab 1. Januar 2011 in Höhe von 21,38 Euro und
ab 1. August 2011 in Höhe von 21,49 Euro.
3
Dieser Betrag verändert sich zu
demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgeltder
Entgeltgruppe II Stufe 1 (Ärztinnen/Ärzte).
Protokollerklärungen zu Absatz 2:
1.
Eine Ärztin/Ein Arzt, die/der nach der Approbation noch nicht mindestens
ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Ret-
tungsdienst heranzuziehen.
2.
Eine Ärztin/Ein Arzt, der/dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen
(z. B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die
dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit) die
Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht
zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden.
(3)
1
Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaft-
lichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet
werden, gehört zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der
Haupttätigkeit.
(4)
1
Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentä-
tigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und
wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und ver-
gütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen
Nebentätigkeit der leitenden Ärztin/des leitenden Arztes.
2
Steht die Vergütung
für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausar-
beitung ausschließlich dem Arbeitgeber zu, haben Ärztinnen und Ärzte nach
Maßgabe ihrer Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung.
3
In
allen anderen Fällen sind Ärztinnen und Ärzte berechtigt, für die Nebentätigkeit
einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen.
4
Ärztin-
nen und Ärzte können die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die
angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer Beteiligung entspricht; im
Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten
Ausnahmefällen verweigert werden.
§ 4
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
(1)
1
Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder
abgeordnet werden.
2
Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Be-
trieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger
als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1.
Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei
einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder ei-
nes anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeits-
verhältnisses.
9
2.
Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung
bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Ar-
beitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
(2)
1
Beschäftigten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit
ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergüteteTätigkeit bei
einem Dritten zugewiesen werden.
2
Die Zustimmung kann nur aus wichtigem
Grund verweigert werden.
3
Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unbe-
rührt.
4
Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt ange-
rechnet.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Zuweisung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – die
vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem
der Allgemeine Teil des TVöD nicht zur Anwendung kommt.
(3)
1
Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlan-
gen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsver-
traglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalge-
stellung).
2
§
613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
1
Personalgestellung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnis-
ses – die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten.
2
Die Modalitä-
ten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten
vertraglich geregelt.
§ 5
Qualifizierung
(1)
1
Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemein-
samen Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern.
2
Qualifizierung dient der
Steigerung von Effektivität und Effizienz des öffentlichen Dienstes, der Nach-
wuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompeten-
zen.
3
Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung auch als Teil der Per-
sonalentwicklung.
(2)
1
Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung nach diesem Tarifvertrag ein An-
gebot dar, aus dem für die Beschäftigten kein individueller Anspruch außer
nach Absatz 4 abgeleitet, aber das durch freiwillige Betriebsvereinbarung wahr-
genommen und näher ausgestaltet werden kann.
2
Entsprechendes gilt für
Dienstvereinbarungen im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen Möglich-
keiten.
3
Weitergehende Mitbestimmungsrechte werden dadurch nicht berührt.
(3)
1
Qualifizierungsmaßnahmen sind
a)
die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompe-
tenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),
b)
der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung),
10
c)
die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere
Tätigkeit; Umschulung) und
d)
die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegs-
qualifizierung).
2
Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den
Beschäftigten schriftlich bestätigt.
(4)
1
Beschäftigte haben – auch in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchst. d –
Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in
dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht.
2
Dieses
Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden.
3
Wird nichts ande-
res geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen.
(5)
1
Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme –
einschließlich Reisekosten – werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen
werden, grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen.
2
Ein möglicher Eigenbeitrag
wird durch eine Qualifizierungsvereinbarung geregelt.
3
Die Betriebsparteien
sind gehalten, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichti-
gung des betrieblichen und individuellen Nutzens zu regeln.
4
Ein Eigenbeitrag
der Beschäftigten kann in Geld und/oder Zeit erfolgen.
(6) Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmengelten als Arbeitszeit.
(7) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung
einbezogen werden.
(8) Für Beschäftigte mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnah-
men so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme er-
möglicht wird.
§ 5.1
7
Qualifizierung der Ärztinnen und Ärzte
(1) Für Beschäftigte, die sich in Facharzt-, Schwerpunktweiterbildung oder Zusatz-
ausbildung nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der
Weiterbildung befinden, ist ein Weiterbildungsplan aufzustellen, der unter Be-
rücksichtigung des Standes der Weiterbildung die zu vermittelnden Ziele und
Inhalte der Weiterbildungsabschnitte sachlich und zeitlich gegliedert festlegt.
(2) Die Weiterbildung ist vom Betrieb im Rahmen seines Versorgungsauftrags bei
wirtschaftlicher Betriebsführung so zu organisieren, dass die/der Beschäftigte
die festgelegten Weiterbildungsziele in der nach der jeweiligen Weiterbildungs-
ordnung vorgesehenen Zeit erreichen kann.
(3)
1
Können Weiterbildungsziele aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat,
in der vereinbarten Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht erreicht werden, so ist
die Dauer des Arbeitsvertrages entsprechend zu verlängern.
2
Die Regelungen
des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung
bleiben hiervon unberührt und sind für den Fall lang andauernder Arbeitsunfä-
7
Entspricht § 43 BT-K.
11
higkeit sinngemäß anzuwenden.
3
Absatz 2 bleibt unberührt.
(4)
1
Zur Teilnahme an Arztkongressen, Fachtagungen und ähnlichen Veranstaltun-
gen ist der Ärztin/dem Arzt Arbeitsbefreiung bis zu drei Arbeitstagen im Kalen-
derjahr unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
2
Die Arbeitsbefreiung wird
auf einen Anspruch nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder angerechnet.
3
Bei Kostenerstattung durch Dritte kann eine Freistellung für bis zu fünf Arbeits-
tage erfolgen.
Abschnitt II
Arbeitszeit
§ 6
Regelmäßige Arbeitszeit
(1)
1
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a)
[nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 38,5 Stunden wö-
chentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich.
8
1.1
Für Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Ba-
den-Württemberg beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pau-
sen abweichend von Absatz 1 Buchst. b durchschnittlich 39 Stunden wöchent-
lich.
1.2
Satz 1.1 gilt nicht für Auszubildende, Schülerinnen/Schüler sowie Prakti-
kantinnen/Praktikanten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes
Baden-Württemberg; für sie beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich
der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.
9 2
[nicht besetzt]
10
3
Die
regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, ausnotwendigen betrieblichen/
dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
(1.1)
1
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für Ärztinnen
und Ärztinnen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich.
2
Absatz 1 Satz 3 findet
Anwendung.
11
(2)
1
Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Ar-
beitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen.
2
Abwei-
chend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder
Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(2.1) Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Zeiterfas-
sung oder auf andere Art und Weise zu dokumentieren.
12
8
Entspricht § 44 Abs. 1 Satz 1 BT-K.
9
Sätze 1.1 und 1.2 entsprechen § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BT-K.
10
Entspricht § 48 Abs. 1 BT-K.
11
Entspricht § 44 Abs. 2 BT-K.
12
Entspricht § 44 Abs. 3 BT-K.
12
(3)
1
Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der
Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des
Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt.
2
Kann die Freistellung nach Satz
1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender
Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.
3
Die regelmäßige
Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie
auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
13
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3
14
:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die
wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nachar-
beiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage
einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12
ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
Protokollerklärung zu Absatz 4:
In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli-
che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu-
sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(4.1)
1
Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsschutzge-
setzes, insbesondere des § 5 ArbSchG, kann bei Ärztinnen und Ärzten die täg-
liche Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der
Pausen ausgedehnt werden.
2
In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier
Zwölf-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr
als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden.
3
Solche Schichten können
nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.
15
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not-
wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-,
Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher
Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft,
Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
1
Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor
von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden.
2
Die innerhalb eines Arbeitszeitkor-
ridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach
Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7)
1
Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg-
liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden.
2
Die innerhalb
der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im
Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und
Schichtarbeit.
13
Satz 3 modifiziert
wegen § 6.1.
14
Protokollerklärung modifiziert wegen § 6.1.
15
Entspricht § 44 Abs. 4 BT-K.
13
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz
Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem
landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinba-
rung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztent-
scheidungsrecht hat.
Protokollerklärung zu § 6:
Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte
unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6
und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
§ 6.1
16
Arbeit an Sonn- und Feiertagen
In Ergänzung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 gilt für Sonn- und Feiertage folgendes:
(1)
1
Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum
Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des
nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhält-
nisse zulassen.
2
Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der
Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des
monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der
Entgelttabelle.
3
Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß
§ 10 Abs. 3 zulässig.
4
§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(2)
1
Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden,
der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vor-
sieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der
arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie
an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a)
Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b)
nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit ein-
geteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige
Arbeitszeit erbringen müssen.
2
Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht.
3
§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unbe-
rührt.
(3)
1
Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhal-
ten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage.
2
Hiervon soll ein freier
Tag auf einen Sonntag fallen.
16
14
§ 7
Sonderformen der Arbeit
(1)
1
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der
einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten
vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats
.
17
2
Wechsel-
schichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag
und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
3
Nachtschichten
sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen
Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in
Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer
Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitge-
bers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber be-
stimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
(4)
1
Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigen-
den Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.
2
Rufbereitschaft
wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit ei-
nem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestat-
.
(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte
regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 1.1 Satz 1) leisten.
den, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftig-
ten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich fest-
gesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden
Kalenderwoche ausgeglichen werden.
(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
a)
im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Abs. 6 über
45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,
b)
im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 au-
ßerhalb der Rahmenzeit,
c)
im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan
festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan
vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchent-
liche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,
angeordnet worden sind.
17
15
§ 7.1
18
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
(1)
1
[nicht besetzt]
19
2
Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn
zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne
Arbeitsleistung überwiegt.
(2)
1
Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7
ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht
Stunden hinaus verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden über-
schreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird, und zwar
wie folgt:
a)
bei Bereitschaftsdiensten der Stufe I bis zu insgesamt maximal 16 Stun-
den täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeit-
raum nicht,
b)
bei Bereitschaftsdiensten der Stufen II und III bis zu insgesamt maximal
13 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert die-
sen Zeitraum nicht.
(3)
1
Im Rahmen des § 7 ArbZG kann unter den Voraussetzungen
a)
einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
b)
einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und
c)
ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesund-
heitsschutzes
aufgrund einer Betriebs-/Dienstvereinbarung von den Regelungen des Arbeits-
zeitgesetzes abgewichen werden.
2
Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/
der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach
Satz 1 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine
Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt (§ 38 Abs. 3) und der
Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat.
3
Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann die tägliche Arbeitszeit
im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus verlängert werden,
wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschafts-
dienst fällt.
4
Hierbei darf die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen ma-
ximal 24 Stunden betragen.
(4)
1
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 kann die tägliche
Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 2a ArbZG ohne Ausgleich verlängert werden, wobei
a)
bei Bereitschaftsdiensten der Stufe I eine wöchentliche Arbeitszeit von bis
zu maximal durchschnittlich 58 Stunden,
b)
bei Bereitschaftsdiensten der Stufen II und III eine wöchentliche Arbeits-
zeit von bis zu maximal durchschnittlich 54 Stunden
zulässig ist.
(5)
1
Für den Ausgleichszeitraum nach den Absätzen 2 bis 4 gilt § 6 Abs. 2 Satz 1.
18
Entspricht § 45 BT-K.
19
Identisch mit § 7 Abs. 3.
16
(6)
1
Bei Aufnahme von Verhandlungen über eine Betriebs-/Dienstvereinbarung
nach den Absätzen 3 und 4 sind die Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher
Ebene zu informieren.
(7)
1
In den Fällen, in denen Beschäftigte Teilzeitarbeit gemäß § 11 vereinbart ha-
ben, verringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit nach den
Absätzen 2 bis 4 in demselben Verhältnis wie die Arbeitszeit dieser Beschäftig-
ten zu der regelmäßigen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten.
2
Mit Zustimmung
der/des Beschäftigten oder aufgrund von dringenden dienstlichen oder betrieb-
lichen Belangen kann hiervon abgewichen werden.
(8)
1
Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß
lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.
2
Durch tatsächliche Arbeitsleistung in-
nerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stun-
den (§ 3 ArbZG) überschritten werden (§ 7 ArbZG).
(9) § 6 Abs. 4 bleibt im Übrigen unberührt.
(10)
1
Für Beschäftigte in Einrichtungen und Heimen, die der Förderung der Gesund-
heit, der Erziehung, Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen,
der Fürsorge und Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbs-
beschränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen, auch wenn die-
se Einrichtungen nicht der ärztlichen Behandlung der betreuten Personen die-
nen, gelten die Absätze 1 bis 9 mit der Maßgabe, dass die Grenzen für die Stu-
fe I einzuhalten sind.
2
Dazu gehören auch die Beschäftigten in Einrichtungen, in
denen die betreuten Personen nicht regelmäßig ärztlich behandelt und beauf-
sichtigt werden (Erholungsheime).
§ 8
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
1
Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleis-
tung Zeitzuschläge. ²Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftig-
ten je Stunde
a)
für Überstunden
in den Entgeltgruppen 1 bis 9
30 v.H.,
in den Entgeltgruppen 10 bis 15
15 v.H.,
b)
für Nachtarbeit
20 v.H.,
für Beschäftigtenach § 38 Abs. 5 Satz 1 15 v.H.
20
,
c)
für Sonntagsarbeit
25 v.H.,
d)
bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich
135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich
35 v.H.,
20
Entspricht § 50 BT-K.
17
e)
für Arbeit am 24. Dezember und
am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr
35 v.H.,
f)
für Arbeit an Samstagen von
13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht
im Rahmen von Wechselschicht-
oder Schichtarbeit anfällt
20 v.H.,
für Beschäftigtenach § 38 Abs. 5 Satz 1
für Arbeit an Samstagen
von 13 bis 21 Uhr
0,64 Euro
21
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der
jeweiligen Entgeltgruppe.
Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach
Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.
4
Auf Wunsch
der/des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist
und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu
zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer
Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden.
5
Dies gilt entsprechend
für Überstunden als solche.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch
nach der Stufe 4.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d:
1
Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und be-
zeichnet werden.
2
Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt
einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabel-
lenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.
(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betriebli-
chen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2
festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Be-
schäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des
Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Mit dem Begriff „Arbeitsstunden“ sind nicht die Stunden gemeint, die im Rah-
men von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu § 6 anfallen, es
sei denn, sie sind angeordnet worden.
(3)
1
Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt.
2
Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonn-
tag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach
Maßgabe der Entgelttabelle.
3
Maßgebend für die Bemessung der Pauschale
nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt.
4
Für die Arbeits-
leistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne
21
Entspricht § 50 BT-K.
18
des § 7 Abs. 4 wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der
hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und
mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Ab-
satz 1 bezahlt.
5
Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Auf-
enthaltsort im Sinne des § 7 Abs. 4 telefonisch (z. B. in Form einer Auskunft)
oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4
die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und
mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Ab-
satz 1 bezahlt.
6
Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das
Arbeitszeitkonto nach § 10 Abs. 3 Satz 2 zulässig ist.
7
Satz 1 gilt nicht im Falle
einer stundenweisen Rufbereitschaft.
8
Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 7
liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden
vor.
9
In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde
der Rufbereitschaft 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der
Entgelttabelle gezahlt.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt
wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.
(4) [nicht besetzt]
(5)
1
Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechsel-
schichtzulage von 105 Euro monatlich.
2
Beschäftigte, die nicht ständig Wech-
selschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro
Stunde.
(6)
1
Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von
40 Euro monatlich.
2
Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhal-
ten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.
§ 8.1
23
Bereitschaftsdienstentgelt
(1) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird nach dem Maß der während des Be-
reitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleis-
tungen die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit
wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Stufe
Arbeitsleistung innerhalb
Bewertung
des Bereitschaftsdienstes
als Arbeitszeit
I
bis zu 25 v.H.
60 v.H.
II
mehr als 25 bis 40 v.H.
75 v.H.
III
mehr als 40 bis 49 v.H.
90 v.H.
(2)
1
Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt
durch die Betriebsparteien.
2
Bei Ärztinnen und Ärzten erfolgt die Zuweisung zu
den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes als Nebenabrede (§ 2 Abs. 3)
22
Ersetzt durch § 46 BT-K.
23
Entspricht § 46 BT-K.
19
zum Arbeitsvertrag.
3
Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten je-
weils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.
(3) Für die Beschäftigten gemäß § 7.1 Abs. 10
24
wird zum Zwecke der Entgeltbe-
rechnung die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit
mit 28,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet.
(4)
1
Das Entgelt für die nach den Absätzen 1 und 3 zum Zwecke der Entgeltbe-
rechnung als Arbeitszeit gewertete Bereitschaftsdienstzeit bestimmt sich nach
der Anlage G
25
.
2
Die Beträge der Anlage G verändern sich ab dem 1. März
2012 bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragspartei-
en für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.
(5)
1
Die Beschäftigten erhalten zusätzlich zu dem Entgelt nach Absatz 4 für jede
nach den Absätzen 1 und 3 als Arbeitszeit gewertete Stunde, die an einem Fei-
ertag geleistet worden ist, einen Zeitzuschlag in Höhe von 25 v.H. des Stun-
denentgelts ihrer jeweiligen Entgeltgruppe nach der Anlage G.
2
Im Übrigen
werden für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Ar-
beit und für die Zeit der Rufbereitschaft Zeitzuschläge nach § 8 nicht gezahlt.
(6)
1
Anstelle der Auszahlung des Entgelts nach Absatz 4 für die nach den Absät-
zen 1 und 3 gewertete Arbeitszeit kann diese bei Ärztinnen und Ärzten bis zum
Ende des dritten Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit abgegol-
ten werden (Freizeitausgleich).
2
Die Möglichkeit zum Freizeitausgleich nach
Satz 1 umfasst auch die dem Zeitzuschlag nach Absatz 5 1:1 entsprechende
Arbeitszeit.
3
Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Entgelt (§ 15) und
die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.
4
Nach Ablauf der drei
Monate wird das Bereitschaftsdienstentgelt am Zahltag des folgenden Kalen-
dermonats fällig.
(7)
1
An Beschäftigte, die nicht von Absatz 6 erfasst werden, wird das Bereit-
schaftsdienstentgelt gezahlt (§ 24 Abs. 1 Satz 3), es sei denn, dass ein Frei-
zeitausgleich zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforder-
lich ist oder eine entsprechende Regelung in einer Betriebs- oder einvernehmli-
chen Dienstvereinbarung getroffen wird oder die/der Beschäftigte dem Freizeit-
ausgleich zustimmt.
2
In diesem Fall gilt Absatz 6 entsprechend.
(8)
1
Das Bereitschaftsdienstentgelt nach den Absätzen 1, 3, 4 und 5 kann im Falle
der Faktorisierung nach § 10 Abs. 3 in Freizeit abgegolten werden.
2
Dabei ent-
spricht eine Stunde Bereitschaftsdienst
a) nach Absatz 1
aa) in der Stufe I
37 Minuten,
bb) in der Stufe II
46 Minuten und
cc) in der Stufe III
55 Minuten,
b) nach Absatz 3
17,5 Minuten und
c) bei Feiertagsarbeit nach Absatz 5
jeweils zuzüglich
15 Minuten.
24
Entspricht § 45 Abs. 10.
25
Entspricht Anlage G zu § 46 Abs. 4 BT-K.
20
§ 9
Bereitschaftszeiten
(1)
1
Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Ar-
beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung
halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung,
aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.
2
Für
Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang
Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:
a)
Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet
(faktorisiert).
b)
Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen
Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
c)
Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeits-
zeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten.
d)
Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich
48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
3
Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Orga-
nisationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem
Umfang Bereitschaftszeiten anfallen.
(2)
1
Die Anwendung des Absatzes 1 bedarf im Geltungsbereich eines Personal-
vertretungsgesetzes einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung.
2
§ 6 Abs. 9
gilt entsprechend.
3
Im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unter-
liegt die Anwendung dieser Vorschrift der Mitbestimmung im Sinne des § 87
Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
(3) [nicht besetzt]
Protokollerklärung zu § 9:
Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit.
§ 10
Arbeitszeitkonto
(1)
1
Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet
werden.
2
Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertre-
tungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1 auch in einem
landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinba-
rung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztent-
scheidungsrecht hat.
3
Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 6 Abs. 6) oder eine
Rahmenzeit (§ 6 Abs. 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten.
(2)
1
In der Betriebs-/Dienstvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto im
ganzen Betrieb/in der ganzen Verwaltung oder Teilen davon eingerichtet wird.
2
Alle Beschäftigten der Betriebs-/Verwaltungsteile, für die ein Arbeitszeitkonto
eingerichtet wird, werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos erfasst.
21
(3)
1
Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6
Abs. 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen
bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 5 und
Abs. 2 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 4 gebucht
werden.
2
Weitere Kontingente (z.B. Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienst-
entgelte) können durch Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Buchung freigegeben
werden.
3
Die/Der Beschäftigte entscheidet für einen in der Betriebs-/Dienst-
vereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf
das Arbeitszeitkonto gebucht werden.
(4) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewie-
senen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto
(Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens
nicht ein.
(5) In der Betriebs-/Dienstvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu
treffen:
a)
Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzuläs-
sige Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb
eines bestimmten Zeitraums anfallen dürfen;
b)
nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen
für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden
durch die/den Beschäftigten;
c)
die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten
(z.B. an so genannten Brückentagen) vorzusehen;
d)
die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitaus-
gleich kurzfristig widerruft.
(6)
1
Der Arbeitgeber kann mit der/dem Beschäftigten die Einrichtung eines Lang-
zeitkontos vereinbaren.
2
In diesem Fall ist der Betriebs-/Personalrat zu beteili-
gen und – bei Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers – eine Regelung zur Insol-
venzsicherung zu treffen.
§ 11
Teilzeitbeschäftigung
(1)
1
Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte
Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
a)
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b)
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehöri-
gen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche
Belange nicht entgegenstehen.
2
Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf
Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen.
3
Sie kann verlängert werden; der An-
trag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäfti-
gung zu stellen.
4
Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im
22
Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen per-
sönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
(2) Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeit-
beschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen,
dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erör-
tert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
(3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeit-
beschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Voll-
zeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. be-
trieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
Protokollerklärung zu Abschnitt II:
Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben un-
berührt.
Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 12
Eingruppierung
[Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt.]
§ 12.1
26
Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte
(1)
1
Ärztinnen
und Ärzte sind mit folgender besonderer Stufenzuordnung wie folgt
eingruppiert:
a)
Entgeltgruppe I:
Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, und zwar in
Stufe 1: mit weniger als einjähriger ärztlicher Berufserfahrung,
Stufe 2: nach einjähriger ärztlicher Berufserfahrung,
Stufe 3: nach dreijähriger ärztlicher Berufserfahrung,
Stufe 4: nach fünfjähriger ärztlicher Berufserfahrung,
Stufe 5: nach neunjähriger ärztlicher Berufserfahrung;
b)
Entgeltgruppe II:
Fachärztinnen und Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit, und zwar in
Stufe 1: mit weniger als vierjähriger fachärztlicher Berufserfahrung,
26
Entspricht § 51 BT-K.
23
Stufe 2: nach vierjähriger fachärztlicher Berufserfahrung,
Stufe 3: nach achtjähriger fachärztlicher Berufserfahrung,
Stufe 4: nach zwölfjähriger fachärztlicher Berufserfahrung.
2
§ 17 bleibt im Übrigen unberührt.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Fachärztinnen und Fachärzte nach diesem Tarifvertrag sind auch Fachzahnärz-
tinnen und Fachzahnärzte.
(2)
1
Bei Einstellung von Ärztinnen und Ärzten der Entgeltgruppe I werden Zeiten
ärztlicher Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung angerechnet.
2
Eine Tätig-
keit als Arzt im Praktikum gilt als ärztliche Berufserfahrung.
3
Bei der Einstellung
von Fachärztinnen und Fachärzten der Entgeltgruppe II werden Zeiten fachärzt-
licher Berufserfahrung in der Regel angerechnet.
4
Unabhängig davon kann der
Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten ei-
ner vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuord-
nung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit för-
derlich ist.
Zeiten ärztlicher Tätigkeit sind nur solche, die von einem gemäß § 10 BÄO oder
einer vergleichbaren Qualifikation eines EU-Mitgliedstaates approbierten Be-
schäftigten geleistet worden sind.
(3) Fachärztinnen und Fachärzte, die als ständige Vertreter der/des leitenden Ärz-
tin/Arztes (Chefärztin/Chefarzt) durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind
(Leitende Oberärztin/Leitender Oberarzt), erhalten für die Dauer der Bestellung
eine Funktionszulage ab 1. Januar 2010 in Höhe von monatlich 809,60 Euro, ab
1. Januar 2011 in Höhe von monatlich 814,46 Euro und ab 1. August 2011 in
Höhe von monatlich 818,53 Euro.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
1
Leitende Oberärztin/leitender Oberarzt im Sinne des Tätigkeitsmerkmals ist nur
die/der Ärztin/Arzt, der die/den leitende/n Ärztin/Arzt in der Gesamtheit seiner
Dienstaufgaben vertritt.
2
Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Ab-
teilung (Klinik) nur von einer/einem Ärztin/Arzt erfüllt werden.
(4) Ärztinnen und Ärzte, denen aufgrund ausdrücklicher Anordnung die medizini-
sche Verantwortung für einen selbstständigen Funktionsbereich innerhalb einer
Fachabteilung oder eines Fachbereichs seit dem 1. September 2006 übertragen
worden ist, erhalten für die Dauer der Anordnung eine Funktionszulage ab 1.
Januar 2010 in Höhe von monatlich 541,42 Euro, ab 1. Januar 2011 in Höhe
von monatlich 544,67 Euro und ab 1. August 2011 in Höhe von monatlich
547,39 Euro.
Protokollerklärung zu Absatz 4:
Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb
eines ärztlichen Fachgebietes, z.B. Kardiologie, Unfallchirurgie, Neuroradiolo-
24
gie, Intensivmedizin, oder sonstige vom Arbeitgeber ausdrücklich definierte
Funktionsbereiche.
(5)
1
Die Funktionszulagen nach den Absätzen 3 und 4 sind dynamisch und entfal-
len mit dem Wegfall der Funktion.
2
Sind die Voraussetzungen für mehr als eine
Funktionszulage erfüllt, besteht nur Anspruch auf eine Funktionszulage.
3
Bei
unterschiedlicher Höhe der Funktionszulagen wird die höhere gezahlt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden auf Apothekerinnen/Apotheker und Tierärztin-
nen/Tierärzte keine Anwendung.
§ 13
Eingruppierung in besonderen Fällen
[Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt.]
§ 14
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
(1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen,
die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung ent-
spricht, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für
die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten
Tag der Übertragung der Tätigkeit.
(2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag wird im Rahmen eines Kataloges, der die
hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt, dass die Voraus-
setzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die
vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert
hat und die/der Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch ge-
nommen worden ist.
(3)
1
Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte, die in eine der Entgelt-
gruppen 9 bis 14 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabel-
lenentgelt, das sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung
nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergeben hätte.
2
Für Beschäftigte, die in eine der
Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v.H. des indivi-
duellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten.
§ 15
Tabellenentgelt
(1)
1
Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt.
2
Die Höhe bestimmt
sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/
ihn geltenden Stufe.
(2)
1
Die Beschäftigten erhalten Entgelt nach den Anlagen A und E.
2
Ärztinnen und
Ärzte erhalten Entgelt nach der Anlage C.
25
(2.1)
1
Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 5 bis 15 eingruppiert sind, erhalten
zuzüglich zu dem Tabellenentgelt gemäß § 15 Abs. 1 eine nicht dynamische
Zulage ab 1. Juli 2008 in Höhe von monatlich 25,00 Euro.
2
§ 24 Abs. 2 findet
Anwendung.
28
(2.2)
1
Beschäftigte, denen die Leitung einer Station übertragen worden ist, erhalten
für die Dauer der Übertragung der Stationsleitung eine Funktionszulage in Höhe
von monatlich 30,00 Euro, soweit diesen Beschäftigten im gleichen Zeitraum
keine anderweitige Funktionszulage gezahlt wird.
2
§ 24 Abs. 2 findet Anwen-
dung.
3
Diese Regelung gilt nicht für Ärztinnen und Ärzte.
(2.3)
1
Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 4 eingruppiert sind, erhalten
zuzüglich zu dem Tabellenentgelt gemäß § 15 Abs. 1 einmalig im Kalenderjahr
eine Einmalzahlung in Höhe von 8,4 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgelt-
gruppe im Auszahlungsmonat.
2
Die Einmalzahlung nach Satz 1 wird mit dem
Tabellenentgelt für den Monat Juli ausgezahlt.
3
§ 24 Abs. 2 findet Anwendung.
30
(3)
1
Im Rahmen von landesbezirklichen Regelungen können für an-und ungelernte
Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in
den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer
dort vereinbarten Untergrenze vorgenommen werden.
2
Die Untergrenze muss
im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen.
3
Die Um-
setzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung.
Protokollerklärungen zu den Absätzen 2.1 und 2.3:
1. Abweichend von den Absätzen 2.1 und 2.3 beträgt bei Beschäftigten der Mit-
glieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg und im
Tarifgebiet Ost die Zulage nach Absatz 2.1 Satz 1 monatlich 35,00 Euro und die
Einmalzahlung nach Absatz 2.3 Satz 1 12 v.H.
2. Für Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer bzw. Gesundheits- und
Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer gelten die
Regelungen des Absatzes 2.1; die Protokollerklärung Nr. 1 gilt entsprechend.
31
§ 16
Stufen der Entgelttabelle
[§ 12.1 enthält für Ärztinnen und Ärzte abweichende Regelungen zu § 16]
32
(1)
1
Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen.
2
Die Abweichungen von
Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt.
(2)
1
Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine
einschlägige Berufserfahrung vorliegt.
Verfügt die/der Beschäftigte über eine
einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstel-
lung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von
28
Entspricht § 52 Abs. 3 BT-K.
29
Entspricht § 52 Abs. 4 BT-K.
30
Entspricht § 52 Abs. 5 BT-K.
31
Entspricht redaktionell angepassten Protokollerklärungen zu § 52 Abs. 3 und 5 BT-K.
32
Klammersatz eingefügt aufgrund von § 51 BT-K.
26
mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in
der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3.
3
Unabhängig davon kann der Arbeitge-
ber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorhe-
rigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berück-
sichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des
öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 gilt grundsätzlich als Er-
werb einschlägiger Berufserfahrung.
2a) Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeits-
verhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Ar-
beitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die
in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuord-
nung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 2 Satz 3 bleibt unbe-
rührt.“
(3)
1
Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Ab-
hängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 – nach folgenden Zeiten einer
ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Ar-
beitgeber (Stufenlaufzeit):
Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
2
Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt.
(4)
1
Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen.
2
Einstellungen erfolgen in der Stufe 2
(Eingangsstufe).
3
Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der voran-
gegangenen Stufe erreicht; § 17 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 17
Allgemeine Regelungen zu den Stufen
(1) Die Beschäftigten erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stu-
fe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.
(2)
1
Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt
liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils
verkürzt werden.
2
kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlän-
gert werden.
3
Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber
jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen.
4
Für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Beschäftigten
gegen eine Verlängerung nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche Kommission
zuständig.
5
Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte
27
vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat benannt; sie müssen dem Be-
trieb/der Dienststelle angehören.
6
Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag
der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgehol-
fen werden soll.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
1
Die Instrumente der materiellen Leistungsanreize (§ 18) und der leistungsbe-
zogene Stufenaufstieg bestehen unabhängig voneinander und dienen unter-
schiedlichen Zielen.
2
Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen insbe-
sondere die Anliegen der Personalentwicklung.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall oder einer
Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VII beruhen, ist diese Ursache in ge-
eigneter Weise zu berücksichtigen.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 6:
Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Entscheidung über die leis-
tungsbezogene Stufenzuordnung.
(3)
1
Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1
stehen gleich:
a)
Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
b)
Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,
c)
Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
d)
Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt
schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,
e)
Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im
Kalenderjahr,
f)
Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
2
Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht
von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind un-
schädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet.
3
Bei einer Un-
terbrechung von mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren
erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten
Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufen-
laufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme.
4
Zeiten, in denen Beschäf-
tigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines
entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.
(4)
1
Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten
derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenent-
gelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2.
2
Beträgt der Unterschiedsbetrag
zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1
ab 1. Januar 2010 weniger als 50 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. we-
niger als 80 Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält die/der Beschäftigte
während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags ei-
nen Garantiebetrag von monatlich 50 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw. 80 Eu-
28
ro (Entgeltgruppen 9 bis 15).
3
Wird die/der Beschäftigte nicht in die nächsthöhe-
re, sondern in eine darüber liegende Entgeltgruppe höhergruppiert, ist das Ta-
bellenentgelt für jede dazwischen liegende Entgeltgruppe nach Satz 1 zu be-
rechnen; Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auf das derzeitige Tabellenentgelt
und das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe abzustellen ist, in die die/der Be-
schäftigte höhergruppiert wird.
4
Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe
beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung.
5
Bei einer Eingruppierung in eine
niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgrup-
pe erreichten Stufe zuzuordnen.
6
Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des
Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabel-
lenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 5 festgelegten Stufen der betreffenden
Entgeltgruppe, ggf. einschließlich des Garantiebetrags.
Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 2:
Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.
Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 3:
Satz 3 gilt bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD
(Entgeltordnung) nicht für Beschäftigte im Sinne von § 38 Absatz 5 Satz 1,
wenn sie von der Entgeltgruppe 3 in die Entgeltgruppe 5 oder von der Entgelt-
gruppe 6 in die Entgeltgruppe 8 höhergruppiert werden.
(4.1)
1
Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs
oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann Beschäf-
tigten im Einzelfall, abweichend von dem sich aus der nach § 16 einschließlich
des Anhangs zu § 16, § 17 Abs. 4 sowie § 12.1 Abs. 1 und 2 ergebenden Stufe
ihrer jeweiligen Entgeltgruppe zustehenden Entgelt, ein um bis zu zwei Stufen
höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden.
2
Haben Beschäf-
tigte bereits die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen un-
ter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein bis zu 20 v.H. der Stufe 2 ihrer je-
weiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gezahlt werden.
3
Im Übrigen bleibt § 17
TVöD unberührt.
33
§ 18
Leistungsentgelt
(1)
1
Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die
öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern.
2
Zugleich sollen Motivation, Eigen-
verantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden.
(2)
1
Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt.
2
Das Leistungs-
entgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Ta-
bellenentgelt.
33
Entspricht § 53 BT-K.
29
(3)
1
Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v.H. entspricht bis zu einer
Vereinbarung eines höheren Vomhundertsatzes das für das Leistungsentgelt
zur Verfügung stehende Gesamtvolumen 0,00 v.H.,
-
ab 1. Januar 2011 0,75 v.H. und
-
ab 1. Januar 2013 1,00 v.H.
der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich
des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers.
34
2
Das für das
Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentspre-
chend zu verwenden; es besteht die Verpflichtung zu jährlicher Auszahlung der
Leistungsentgelte.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz1:
1.
1
Ständige Monatsentgelte sind insbesondere das Tabellenentgelt (ohne
Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und dessen Kosten für die
betriebliche Altersvorsorge), die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen
einschließlich Besitzstandszulagen sowie Entgelt im Krankheitsfall (§ 22)
und bei Urlaub, soweit diese Entgelte in dem betreffenden Kalenderjahr
ausgezahlt worden sind; nicht einbezogen sind dagegen insbesondere Ab-
findungen, Aufwandsentschädigungen, Einmalzahlungen, Jahressonder-
zahlungen, Leistungsentgelte, Strukturausgleiche, unständige Entgeltbe-
standteile und Entgelte der außertariflichen Beschäftigten.
2
Unständige
Entgeltbestandteile können betrieblich einbezogen werden.
2. 2. Für Ärztinnen und Ärzte, für Beschäftigte der Mitglieder des Kommuna-
len Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg und im Tarifgebiet Ost be-
trägt das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolu-
men abweichend von Satz 1
- ab dem 1. Januar 2010 1,25 v.H.,
- ab dem 1. Januar 2011 1,50 v.H.
- ab dem 1. Januar 2012 1,75 v.H. und
- ab dem 1. Januar 2013 2,00 v.H.
35
3.
Bestehende betriebliche Systeme bleiben unberührt.
36
(4)
1
Das Leistungsentgelt wird zusätzlich zum Tabellenentgelt als Leistungsprämie,
Erfolgsprämie oder Leistungszulage gewährt; das Verbinden verschiedener
Formen des Leistungsentgelts ist zulässig.
2
Die Leistungsprämie ist in der Re-
gel eine einmalige Zahlung, die im Allgemeinen auf der Grundlage einer Ziel-
vereinbarung erfolgt; sie kann auch in zeitlicher Abfolge gezahlt werden.
3
Die
Erfolgsprämie kann in Abhängigkeit von einem bestimmten wirtschaftlichen Er-
folg neben dem gemäß Absatz 3 vereinbarten Startvolumen gezahlt werden.
4
Die Leistungszulage ist eine zeitlich befristete, widerrufliche, in der Regel mo-
natlich wiederkehrende Zahlung.
5
Leistungsentgelte können auch an Gruppen
von Beschäftigten gewährt werden.
6
Leistungsentgelt muss grundsätzlich allen
Beschäftigten zugänglich sein.
7
Für Teilzeitbeschäftigte kann von § 24 Abs. 2
abgewichen werden.
34
Satz 1 ersetzt durch § 53a Satz 1 BT-K.
35
Entspricht § 53a Satz 2 BT-K.
36
Entspricht Satz 2 der Protokollerklärung zu § 53a BT-K.
30
Protokollerklärungen zu Absatz 4:
1.
1
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die zeitgerechte
Einführung des Leistungsentgelts sinnvoll, notwendig und deshalb beider-
seits gewollt ist.
2
Sie fordern deshalb die Betriebsparteien dazu auf, recht-
zeitig vor dem 1. Januar 2007 die betrieblichen Systeme zu vereinbaren.
3
Kommt bis zum 30. September 2007 keine betriebliche Regelung zustan-
de, erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats De-
zember 2008 6 v.H. des für den Monat September jeweils zustehenden
Tabellenentgelts.
4
Das Leistungsentgelt erhöht sich im Folgejahr um den
Restbetrag des Gesamtvolumens.
5
Solange auch in den Folgejahren kei-
ne Einigung entsprechend Satz 2 zustande kommt, gelten die Sätze 3 und
4 ebenfalls.
6
Für das Jahr 2007 erhalten die Beschäftigten mit dem Tabel-
lenentgelt des Monats Dezember 2007 12 v.H. des für den Monat Sep-
tember 2007 jeweils zustehenden Tabellenentgelts ausgezahlt, insgesamt
jedoch nicht mehr als das Gesamtvolumen gemäß Absatz 3 Satz 1, wenn
bis zum 31. Juli 2007 keine Einigung nach Satz 3 zustande gekommen ist.
2.
Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zur weiteren Stärkung der Leis-
tungsorientierung im öffentlichen Dienst.
Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 3:
1.
1
Die wirtschaftlichen Unternehmensziele legt die Verwaltungs-/Unterneh-
mensführung zu Beginn des Wirtschaftsjahres fest.
2
Der wirtschaftliche Er-
folg wird auf der Gesamtebene der Verwaltung/des Betriebes festgestellt.
2. [nicht besetzt].
(5)
1
Die Feststellung oder Bewertung von Leistungen geschieht durch das Verglei-
chen von Zielerreichungen mit den in der Zielvereinbarung angestrebten Zielen
oder über eine systematische Leistungsbewertung.
2
Zielvereinbarung ist eine
freiwillige Abrede zwischen der Führungskraft und einzelnen Beschäftigten oder
Beschäftigtengruppen über objektivierbare Leistungsziele und die Bedingungen
ihrer Erfüllung.
3
Leistungsbewertung ist die auf einem betrieblich vereinbarten
System beruhende Feststellung der erbrachten Leistung nach möglichst mess-
baren oder anderweitig objektivierbaren Kriterien oder durch aufgabenbezoge-
ne Bewertung.
(6)
1
Das jeweilige System der leistungsbezogenen Bezahlung wird betrieblich ver-
einbart.
2
Die individuellen Leistungsziele von Beschäftigten bzw. Beschäftigten-
gruppen müssen beeinflussbar und in der regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar
sein.
3
Die Ausgestaltung geschieht durch Betriebsvereinbarung oder einver-
nehmliche Dienstvereinbarung, in der insbesondere geregelt werden:
• Verfahren der Einführung von leistungs- und/oder erfolgsorientierten Ent-
gelten,
• zulässige Kriterien für Zielvereinbarungen,
• Ziele zur Sicherung und Verbesserung der Effektivität und Effizienz, ins-
besondere für Mehrwertsteigerungen (z.B. Verbesserung der Wirtschaft-
lichkeit, - der Dienstleistungsqualität, - der Kunden-/Bürgerorientierung)
• Auswahl der Formen von Leistungsentgelten, der Methoden sowie Kriteri-
en der systematischen Leistungsbewertung und der aufgabenbezogenen
Bewertung (messbar, zählbar oder anderweitig objektivierbar), ggf. diffe-
31
renziert nach Arbeitsbereichen, u.U. Zielerreichungsgrade,
• Anpassung von Zielvereinbarungen bei wesentlichen Änderungen von
Geschäftsgrundlagen,
• Vereinbarung von Verteilungsgrundsätzen,
• Überprüfung und Verteilung des zur Verfügung stehenden Finanzvolu-
mens, ggf. Begrenzung individueller Leistungsentgelte aus umgewidme-
tem Entgelt,
• Dokumentation und Umgang mit Auswertungen über Leistungsbewertun-
gen.
Protokollerklärung zu Absatz 6:
Besteht in einer Dienststelle/in einem Unternehmen kein Personal- oder Be-
triebsrat, hat der Dienststellenleiter/Arbeitgeber die jährliche Ausschüttung der
Leistungsentgelte im Umfang des Vomhundertsatzes der Protokollerklärung Nr.
1 zu Absatz 4 sicherzustellen, solange eine Kommission im Sinne des Absatzes
7 nicht besteht.
(7)
1
Bei der Entwicklung und beim ständigen Controlling des betrieblichen Systems
wirkt eine betriebliche Kommission mit, deren Mitglieder je zur Hälfte vom Ar-
beitgeber und vom Betriebs-/Personalrat aus dem Betrieb benannt werden.
2
Die
betriebliche Kommission ist auch für die Beratung von schriftlich begründeten
Beschwerden zuständig, die sich auf Mängel des Systems bzw. seiner Anwen-
dung beziehen.
3
Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der betrieblichen
Kommission, ob und in welchem Umfang der Beschwerde im Einzelfall abgehol-
fen wird.
4
Folgt der Arbeitgeber dem Vorschlag nicht, hat er seine Gründe dar-
zulegen.
5
Notwendige Korrekturen des Systems bzw. von Systembestandteilen
empfiehlt die betriebliche Kommission.
6
Die Rechte der betrieblichen Mitbe-
stimmung bleiben unberührt.
(8) Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Protokollerklärungen zu § 18:
1.
1
Eine Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Leistungs-
entgelts darf für sich genommen keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen auslö-
sen.
2
Umgekehrt sind arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht durch Teilnahme an
einer Zielvereinbarung bzw. durch Gewährung eines Leistungsentgelts ausge-
schlossen.
2.
1
Leistungsgeminderte dürfen nicht grundsätzlich aus Leistungsentgelten aus-
genommen werden.
2
Ihre jeweiligen Leistungsminderungen sollen angemessen
berücksichtigt werden.
3.
Die Vorschriften des § 18 sind sowohl für die Parteien der betrieblichen Syste-
me als auch für die Arbeitgeber und Beschäftigten unmittelbar geltende Rege-
lungen.
4.
[nicht besetzt]
5.
Die landesbezirklichen Regelungen in Baden-Württemberg, in Nordrhein-
Westfalen und im Saarland zu Leistungszuschlägen zu § 20 BMT-G bleiben
unberührt.
32
§ 19
Erschwerniszuschläge
(1)
1
Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Er-
schwernisse beinhalten.
2
Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der Ein-
gruppierung zugrunde liegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind.
(2) Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich
grundsätzlich nur bei Arbeiten
a)
mit besonderer Gefährdung,
b)
mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,
c)
mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,
d)
mit besonders starker Strahlenexposition oder
e)
unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.
(3) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen
Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz,
ausreichend Rechnung getragen wird.
(4)
1
Die Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 v.H. – in besonderen Fällen auch
abweichend – des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabel-
lenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2.
2
Teilzeitbeschäftigte erhalten Er-
schwerniszuschläge, die nach Stunden bemessen werden, in voller Höhe; so-
fern sie pauschaliert gezahlt werden, gilt dagegen § 24 Abs. 2.
(5)
1
Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschlägewerden landes-
bezirklich vereinbart.
2
[nicht besetzt].
§ 20
Jahressonderzahlung
(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch
auf eine Jahressonderzahlung.
(1.1) § 20 findet auf Ärztinnen und Ärzte keine Anwendung.
37
(2)
1
Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, für die die Regelungen
des Tarifgebiets West Anwendung finden,
in den Entgeltgruppen 1 bis 8
90 v.H.,
in den Entgeltgruppen 9 bis 12
80 v.H. und
in den Entgeltgruppen 13 bis 15
60 v.H.
des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und Septem-
ber durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben
hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit
Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit),
Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.
2
Der Bemessungssatz be-
37
Entspricht § 54 Abs. 2 BT-K.
33
stimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September.
3
Bei Beschäftigten, de-
ren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle
des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhält-
nisses.
4
In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes wäh-
rend des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäfti-
gung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäf-
tigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
1
Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts wer-
den die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies
gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs.
2
Ist im Bemessungs-
zeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahl-
ten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Ent-
gelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert.
3
Zeiträume, für die Krankengeld-
zuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt.
4
Besteht wäh-
rend des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf
Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf
Entgelt bestand, maßgeblich.
(3) Für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung fin-
den, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Bemessungssätze
für die Jahres-
sonderzahlung 75 v.H. der dort genannten Vomhundertsätze betragen
(4)
1
Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für
jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder
Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben.
2
Die Verminderung unterbleibt für
Kalendermonate,
1.
für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen
a)
Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen
vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich
wieder aufgenommen haben,
b)
Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG,
c)
Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und El-
ternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind
geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch
bestanden hat;
2.
in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur we-
gen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss
nicht gezahlt worden ist.
(5)
1
Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausge-
zahlt.
2
Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeit-
punkt ausgezahlt werden.
(6)
1
Beschäftigte, die bis zum 31. März 2005 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben,
erhalten die Jahressonderzahlung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis we-
gen Rentenbezugs vor dem 1. Dezember endet.
2
In diesem Falle treten an die
Bemessungssatz Ost: EG 1-8: 67,5 v.H.; EG 9-12: 60 v.H.; EG 13-15: 45 v.H.
34
Stelle des Bemessungszeitraums gemäß Absatz 2 die letzten drei Kalendermo-
nate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
(6.1)
1
Beschäftigte erhalten die Jahressonderzahlung auch dann, wenn ihr Arbeits-
verhältnis vor dem 1. Dezember endet.
2
Bei Beschäftigten, deren Arbeitsver-
hältnis vor dem 1. Dezember geendet hat, tritt an die Stelle des Bemessungs-
zeitraums nach § 20 Abs. 2 der letzte volle Kalendermonat des Arbeitsverhält-
nisses mit der Maßgabe, dass Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzah-
lung nur das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen
sind.
38
§ 21
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
1
In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 26, § 27
und § 29 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festge-
legten Entgeltbestandteile weitergezahlt.
2
Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten
Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereig-
nis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate
(Berechnungszeitraum) gezahlt.
3
Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für
Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vor-
gesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlun-
gen sowie besondere Zahlungen nach § 23 Abs. 2 und 3.
Protokollerklärungen zu den Sätzen 2 und 3:
1.
1
Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind
Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis be-
standen hat.
2
Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate be-
standen, sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis be-
standen hat, zugrunde zu legen.
3
Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit
werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zu-
grunde gelegt.
2.
1
Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt bei einer durchschnittlichen Vertei-
lung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 1/65 aus der
Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berech-
nungszeitraum zugestanden haben.
2
Maßgebend ist die Verteilung der Arbeits-
zeit zu Beginn des Berechnungszeitraums.
3
Bei einer abweichenden Verteilung
der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2 zu ermit-
teln.
4
Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbe-
stände vorlagen, bleiben die in diesem Zusammenhang auf Basis der Tages-
durchschnitte zustehenden Beträge bei der Ermittlung des Durchschnitts nach
Satz 2 unberücksichtigt.
3.
Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung
ein, ist die/der Beschäftigte so zu stellen, als sei die Entgeltanpassung bereits
mit Beginn des Berechnungszeitraums eingetreten.
38
Entspricht § 54 Abs. 1 BT-K.
35
§ 22
Entgelt im Krankheitsfall
(1)
1
Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeits-
leistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur
Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21
2
Bei erneuter Arbeitsunfähig-
keit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
3
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit
im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung in Folge einer
Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne von § 9
EFZG.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
(2)
1
Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die
Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen ge-
zahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags
zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem
Nettoentgelt.
2
Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte
Entgelt im Sinne des § 21 (mit Ausnahme der Leistungen nach § 23 Abs. 1); bei
freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten ist
dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeit-
geberzuschuss zu berücksichtigen.
3
Für Beschäftigte, die nicht der Versiche-
rungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen und bei einem
privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, ist bei der Berech-
nung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflicht-
versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu
legen.
4
Bei Teilzeitbeschäftigten ist das nach Satz 3 bestimmte fiktive Kranken-
geld entsprechend § 24 Abs. 2 zeitanteilig umzurechnen.
(3)
1
Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3)
von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt.
2
Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungs-
zeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.
(4)
1
Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses
hinaus gezahlt; § 8 EFZG bleibt unberührt.
2
Krankengeldzuschuss wird zudem
nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente
oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der ge-
setzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebe-
nenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die
nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist.
3
Innerhalb eines Kalen-
derjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1 und 2 insgesamt
längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fristen bezogen
werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich
aus Absatz 1 ergebende Anspruch.
4
Überzahlter Krankengeldzuschuss und
sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum
36
zustehenden Leistungen nach Satz 2; die Ansprüche der Beschäftigten gehen
insoweit auf den Arbeitgeber über.
5
Der Arbeitgeber kann von der Rückforde-
rung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum
der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen
worden ist, absehen, es sei denn, die/der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die
Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt.
§ 23
Besondere Zahlungen
(1)
1
Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung
haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs
Monate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen.
2
Für Voll-
beschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalen-
dermonat 6,65
Euro.
3
Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat,
in dem die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schrift-
lich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalender-
jahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung
beim Arbeitgeber ein.
4
Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalen-
dermonate gewährt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzah-
lung oder Krankengeldzuschuss zusteht.
5
Für Zeiten, für die Krankengeldzu-
schuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzu-
schusses.
6
Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungspflicht-
iges Entgelt.
(2)
1
Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungs-
zeit (§ 34 Abs. 3)
a)
von 25 Jahren in Höhe von 350 Euro,
b)
von 40 Jahren in Höhe von 500 Euro.
2
Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe.
3
Durch Be-
triebs-/Dienstvereinbarung können günstigere Regelungen getroffen werden.
(3)
1
Beim Tod von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der
Ehegattin/dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin/dem Lebenspartner im Sin-
ne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder den Kindern ein Sterbegeld ge-
währt.
2
Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und – in
einer Summe – für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt der/des Verstorbe-
nen gezahlt.
3
Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt
den Anspruch der Übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen; die
Zahlung auf das Gehaltskonto hat befreiende Wirkung.
4
Betrieblich können ei-
gene Regelungen getroffen werden.
(4)
1
Die Erstattung von Reise- und ggf. Umzugskosten richtet sich nach den beim
Arbeitgeber geltenden Grundsätzen.
2
Für Arbeitgeber, die öffentlichem Haus-
haltsrecht unterliegen, finden, wenn diese nicht nach eigenen Grundsätzen ver-
fahren, die für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen Anwen-
dung.
39
39
Entspricht § 57 BT-K.
37
§ 24
Berechnung und Auszahlung des Entgelts
(1)
1
Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbe-
standteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas
Abweichendes geregelt ist.
2
Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats
(Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Beschäftigten
benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.
3
Fällt
der Zahltag auf einen Samstag, einen Wochenfeiertag oder den 31. Dezember,
gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vor-
hergehende Werktag als Zahltag.
4
Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbe-
trägen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21 sind am Zahltag
des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1.
Teilen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber die für eine kostenfreie bzw. kos-
tengünstigereÜberweisung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig mit, so tragen sie die
dadurch entstehenden zusätzlichen Überweisungskosten.
2.
Soweit Arbeitgeber die Bezüge am 15. eines jeden Monats für den laufen-
den Monat zahlen, können sie jeweils im Dezember eines Kalenderjahres
den Zahltag vom 15. auf den letzten Tag des Monats gemäß Absatz 1
Satz 1 verschieben.
(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist erhalten
Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbe-
standteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durch-
schnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Voll-
zeitbeschäftigter entspricht.
(3)
1
Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbe-
standteile nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt,
der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
2
Besteht nur für einen Teil eines Kalen-
dertags Anspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder
betriebsübliche Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabel-
lenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbe-
standteile gezahlt.
3
Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind
die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 und entsprechende
Sonderregelungen) zu teilen.
(4)
1
Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von
mindestens 0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzu-
runden.
2
Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchge-
führt.
3
Jeder Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden.
(5) Entfallen die Voraussetzungen für eine Zulage im Laufe eines Kalendermonats,
gilt Absatz 3 entsprechend
(6) Einzelvertraglich können neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbe-
standteile (z. B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge) pauschaliert werden.
38
§ 25
Betriebliche Altersversorgung
Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum
Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe
des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öf-
fentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages
über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes –
Altersvorsorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Abschnitt IV
Urlaub und Arbeitsbefreiung
§ 26
Erholungsurlaub
(1)
1
Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter
Fortzahlung des Entgelts (§ 21).
2
Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit
auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka-
lenderjahr
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr
26 Arbeitstage,
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr
29 Arbeitstage und
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr
30 Arbeitstage.
3
Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im
Laufe des Kalenderjahres vollendet wird.
4
Bei einer anderen Verteilung der wö-
chentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert
sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
5
Verbleibt bei der Berechnung des Ur-
laubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf
einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben
Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.
6
Der Erholungsurlaub muss im laufenden
Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 6:
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll
ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a)
Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Mo-
naten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden.
Kann der Erho-
lungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen
Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai
anzutreten.
b)
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält
die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Ar-
beitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5
BUrlG bleibt unberührt.
39
c)
Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungs-
urlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Ka-
lendermonat um ein Zwölftel.
d)
Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 ge-
nannten Zeitpunkt gezahlt.
§ 27
Zusatzurlaub
(1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig
Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5
Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten
a)
bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b)
bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate
einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
(2) [nicht besetzt]
(3) Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit
soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage
durch Betriebs-/Dienstvereinbarung geregelt werden.
(3.1)
1
Beschäftigte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden
1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden
2 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden
3 Arbeitstage
600 Nachtarbeitsstunden
4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Kalenderjahr.
2
Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleis-
tet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht,
bleiben unberücksichtigt.
(3.2) Bei Anwendung des Absatzes 3.1 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen
Arbeitszeit (§ 6) in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr dienstplanmäßig bzw.
betriebsüblich geleisteten Nachtarbeitsstunden berücksichtigt.
41
(3.3)
1
Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Zahl der nach Absatz 3.1 geforderten
Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten
durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit
vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zu kürzen.
2
Ist die vereinbarte Arbeitszeit im
Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der
Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des
§ 26 Abs. 1 Sätze 4 und 5 zu ermitteln
.
42
(4)
1
Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit
40
Entspricht § 55 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BT-K.
41
Entspricht § 55 Abs. 2 BT-K.
42
Entspricht § 55 Abs. 3 BT-K.
40
Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im
Kalenderjahr gewährt.
2
Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub)
dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage, bei Zusatzurlaub wegen
Wechselschichtarbeit 36 Tage, nicht überschreiten.
43
3
Bei Beschäftigten, die
das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchst-
grenze von 36 Arbeitstagen; § 26 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchst. b entsprechend.
Protokollerklärung zu den Absätzen 1,2 und 3.1:
1.
1
Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 bemisst sich nach
der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden
Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind
44
.
2
Für die Fest-
stellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt,
ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten
Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 unschädlich.
2. Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach Absatz 3.1 bemisst sich nach den
abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die
Voraussetzungen nach Absatz 3.1 Satz 1 erfüllt.
45
§ 28
Sonderurlaub
Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die
Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.
§ 29
Arbeitsbefreiung
(1)
1
Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Ent-
gelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt
werden, gelten nur die folgenden Anlässe:
a)
Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin
im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
ein Arbeitstag,
b)
Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebens-
partnerin/des Lebenspartners im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes
oder Elternteils
zwei Arbeitstage,
c)
Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund
an einen anderen Ort
ein Arbeitstag,
d)
25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum
ein Arbeitstag,
e)
schwere Erkrankung
aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er
ein Arbeitstag
43
Entspricht § 55 Abs. 1 Satz 3 BT-K.
44
Redaktionell angepasst.
45
Protokollerklärung Nr. 1 redaktionell angepasst; Protokollerklärung Nr. 2 entspricht Protokollerklä-
rung zu § 55 Abs. 1 BT-K.
41
in demselben Haushalt lebt,
im Kalenderjahr,
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalender- bis zu
jahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht
vier Arbeitstage
oder bestanden hat,
im Kalenderjahr,
cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte
deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das
8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
bis zu
Behinderung dauernd pflegebedürftig ist,
vier Arbeitstage
übernehmen muss,
im Kalenderjahr.
2
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere
Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort
zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in
den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die
Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäf-
tigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt.
3
Die
Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im
Kalenderjahr nicht überschreiten.
f)
Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn
erforderliche
diese während der Arbeitszeit erfolgen muss,
nachgewiesene
Abwesenheitszeit
einschließlich
erforderlicher
Wegezeiten.
(2)
1
Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht,
soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die
Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung,
wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des
Entgelts nach § 21 nur insoweit, als Beschäftigte nicht Ansprüche auf Ersatz
des Entgelts geltend machen können.
2
Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des
Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger.
3
Die
Beschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhalten-
en Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
(3)
1
Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter
Fortzahlung des Entgelts nach § 21 bis zu drei Arbeitstagen gewähren.
2
In
begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbe-
freiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse
es gestatten.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 2:
Zu den „begründeten Fällen“ können auch solche Anlässe gehören, für die nach
kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z.B. Umzug aus persönlichen
Gründen).
(4)
1
Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertreterinnen/Vertretern der
Bezirksvorstände, der Landesbezirksvorstände, der Landesfachbereichsvor-
stände, der Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppenvorstände
42
sowie des Gewerkschaftsrates bzw. entsprechender Gremien anderer vertrags-
schließender Gewerkschaften auf Anfordern der Gewerkschaften Arbeits-
befreiung bis zu acht Werktagen im Jahr
unter Fortzahlung des Entgelts nach
§ 21
erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche
Interessen
entgegenstehen.
2
Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem
Bund und der VKA oder ihrer Mitgliedverbände kann auf Anfordern einer der
vertragsschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des
Entgelts nach § 21
ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.
(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungs-
ausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in
Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung
unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21
gewährt werden, sofern nicht
dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
Abschnitt V
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 30
Befristete Arbeitsverträge
(1)
1
Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge-
setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits-
verträgen zulässig.
2
Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets
West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren-
tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2
bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die
die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissen-
schaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen
unmittelbar oder entsprechend gelten.
(2)
1
Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zu-
lässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; wei-
tergehende Regelungen im Sinne von § 23 TzBfG bleiben unberührt.
2
Beschäf-
tigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von Dauerar-
beitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönli-
chen Voraussetzungen erfüllt sind.
(3)
1
Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf
Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate
betragen.
2
Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob
eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist.
(4)
1
Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten
sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die
ersten sechs Monate als Probezeit.
2
Innerhalb der Probezeit kann der Arbeits-
vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.
43
(5)
1
Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn
die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt.
2
Nach Ablauf der Probe-
zeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinandergereihten
Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber
von insgesamt mehr als sechs Monaten
vier Wochen,
von insgesamt mehr als einem Jahr
sechs Wochen
zum Schluss eines Kalendermonats,
von insgesamt mehr als zwei Jahren
drei Monate,
von insgesamt mehr als drei Jahren
vier Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
3
Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das
Ausscheiden von der/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war.
4
Die
Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.
Protokollerklärung zu Absatz 5:
Bei mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere verein-
barte Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.
(6) Die §§ 31,32 bleiben von den Regelungen der Absätze 3 bis 5 unberührt.
§ 31
Führung auf Probe
(1)
1
Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamt-
dauer von zwei Jahren vereinbart werden.
2
Innerhalb dieser Gesamtdauer ist
eine höchstens zweimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
3
Die
beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit
Weisungsbefugnis, die vor Übertragung vom Arbeitgeber ausdrücklich als Füh-
rungspositionen auf Probe bezeichnet worden sind.
(2)
1
Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem
Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 ge-
nannten Gesamtdauer übertragen werden.
2
Der/Dem Beschäftigten wird für die
Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen
den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei
Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergebenden Tabellenentgelt
gewährt.
3
Nach Fristablauf endet die Erprobung.
4
Bei Bewährung wird die Füh-
rungsfunktion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält die/der Beschäftigte eine
der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.
44
§ 32
Führung auf Zeit
(1)
1
Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von
vier Jahren vereinbart werden.
2
Folgende Verlängerungen des Arbeitsvertrages
sind zulässig:
a)
in den Entgeltgruppen 10 bis 12 eine höchstens zweimalige Verlängerung
bis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren,
b)
ab Entgeltgruppe 13 eine höchstens dreimalige Verlängerung bis zu einer
Gesamtdauer von zwölf Jahren.
3
Zeiten in einer Führungsposition nach Buchstabe a bei demselben Arbeitgeber
können auf die Gesamtdauer nach Buchstabe b zur Hälfte angerechnet werden.
4
Die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit (§ 2 Abs. 4) und die beidersei-
tigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit
Weisungsbefugnis, die vor Übertragung vom Arbeitgeber ausdrücklich als Füh-
rungspositionen auf Probe bezeichnet worden sind.
(3)
1
Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem
Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu den in Absatz 1 ge-
nannten Fristen übertragen werden.
2
Der/dem Beschäftigten wird für die Dauer
der Übertragung eine Zulage gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwi-
schen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich
bei Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergebenden Tabellenent-
gelt, zuzüglich eines Zuschlags von 75 v.H.
des Unterschiedsbetrags zwischen
den Tabellenentgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion ent-
spricht, zur nächsthöheren Entgeltgruppe nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2.
3
Nach
Fristablauf erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung ent-
sprechende Tätigkeit; der Zuschlag entfällt.
§ 33
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festge-
legte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat,
b)
jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).
(2)
1
Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid
eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach
die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist.
2
Die/Der Beschäf-
tigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich
zu unterrichten.
3
Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbe-
scheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn voran-
gehenden Tages.
4
Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch
nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des
45
Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes.
5
Das Arbeitsverhältnis endet
nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente
auf Zeit gewährt wird.
6
In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeit-
raum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; beginnt die Rente rückwirkend,
ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat
der Zustellung des Rentenbescheids folgt.
(3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis
nicht, wenn der Beschäftigte nach seinem vom Rentenversicherungsträger
festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen
geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit
dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der
Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids
seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
(4)
1
Verzögert die/der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht
sie/er Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie/er nicht in der ge-
setzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbe-
scheids das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer/eines
nach § 3 Abs. 4 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes.
2
Das Arbeitsverhältnis endet
in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der/dem Beschäftigten das Gut-
achten bekannt gegeben worden ist.
(5)
1
Soll die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1
Buchst. a geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Ar-
beitsvertrag abzuschließen.
2
Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist
von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag
§ 34
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1)
1
Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses be-
trägt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss.
2
Im Übrigen beträgt
die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)
bis zu einem Jahr
ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr
6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren
3 Monate,
von mindestens 8 Jahren
4 Monate,
von mindestens 10 Jahren
5 Monate,
von mindestens 12 Jahren
6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(2)
1
Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben
und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können
nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren
durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.
46
2
Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifre-
gelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.
(3)
1
Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zu-
rückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.
2
Unberücksichtigt bleibt die
Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor An-
tritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse
anerkannt.
3
Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungs-
bereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem ande-
ren Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt.
4
Satz 3 gilt entsprechend bei
einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
§ 35
Zeugnis
(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf
ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit, das sich auch auf
Führung und Leistung erstrecken muss (Endzeugnis).
(2) Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnis-
ses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).
(3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Beschäf-
tigten ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges
Zeugnis).
(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.
47
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36
Anwendung weiterer Tarifverträge
(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in
ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a)
Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. März
1974,
b)
Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz vom 9. Januar 1987,
c)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,
d)
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai
1998,
e)
Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte –
TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010,
f)
[nicht besetzt],
g)
Tarifvertrag
zur
Entgeltumwandlung
für
Arbeitnehmer/-innen
im
kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003
h)
[nicht besetzt].
(2) Auf Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst finden die Regelungen der
Anlage D zum TVöD-V Abschnitt 12 Nr. 3 sowie die Anlage C und der Anhang
zur Anlage C zum TVöD-V auch dann Anwendung, wenn sie außerhalb des
Geltungsbereichs des TVöD-V oder des TVöD-B tätig sind.
§ 37
Ausschlussfrist
(1)
1
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten
oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.
2
Für denselben
Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für spä-
ter fällige Leistungen aus.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.
§ 38
Begriffsbestimmungen
(1) Sofern auf die Tarifgebiete Ost und West Bezug genommen wird, gilt folgendes:
a)
Die Regelungen für das Tarifgebiet Ost gelten für die Beschäftigen, deren
Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Ge-
biet begründet worden ist und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnis-
ses zu diesem Gebiet fortbesteht.
48
b)
Für die übrigen Beschäftigten gelten die Regelungen für das Tarifgebiet
West.
(2) Sofern auf die Begriffe „Betrieb“, „betrieblich“ oder „Betriebspartei“ Bezug ge-
nommen wird, gilt die Regelung für Verwaltungen sowie für Parteien nach dem
Personalvertretungsrecht entsprechend, es sei denn, es ist etwas anderes be-
stimmt.
(3) Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Eini-
gungsstelle vor.
(4) Leistungsgeminderte Beschäftigte sind Beschäftigte, die ausweislich einer Be-
scheinigung des beauftragten Arztes (§ 3 Abs. 4) nicht mehr in der Lage sind,
auf Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in vollem Umfang zu er-
bringen, ohne deswegen zugleich teilweise oder in vollem Umfang erwerbsge-
mindert im Sinne des SGB VI zu sein.
(5)
1
Die Regelungen für Angestellte finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tä-
tigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unter-
legen hätte.
2
Die Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter finden Anwendung
auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversiche-
rung der Arbeiter unterlegen hätte.
§ 38a
Übergangsvorschriften
(1) aufgehoben
(2) Folgende Tarifverträge sind mit Ablauf des 30. Juni 2008 aufzuheben:
a) Landesbezirklicher Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeit-
TV Baden-Württemberg) vom 5. April 2006,
b) Landesbezirklicher Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeit-
TV Niedersachsen) vom 31. März 2006, soweit in Absatz 5 nichts Abwei-
chendes geregelt ist.
(3) [nicht besetzt].
(4) Der landesbezirkliche Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeit-TV
Hessen) vom 7. Dezember 2006 ist mit Ablauf des 31. Dezember 2009 mit der
Maßgabe aufzuheben, dass die Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 über den
31. Dezember 2009 hinaus Anwendung findet.
(5)
1
Die Regelungen der §§ 6 und 7 Arbeitszeit-TV Niedersachsen finden über den
30. Juni 2008 hinaus weiterhin Anwendung.
2
[nicht besetzt].
(6) [nicht besetzt].
(7) [nicht besetzt].
49
§ 39
In-Kraft-Treten
(1)
1
Diese Regelungen treten am 1. August 2006 in Kraft und ersetzten in ihrem
Geltungsbereich zu diesem Zeitpunkt die Durchgeschriebene Fassung des
TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungs-
einrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbän-
de (TVöD-K) in der Fassung vom 7. Februar 2006.
2
Abweichend von Satz 1 tritt
§ 20 am 1. Januar 2007 in Kraft.
46
1
Bei abgeschlossenen Sanierungs- und Notlagentarifverträgen sowie Tarifver-
trägen zur Zukunftssicherung und anderweitigen Tarifverträgen zur Beschäfti-
gungssicherung, einschließlich Tarifverträge nach dem TVsA, treten diese Re-
gelungen erst mit Ablauf der zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Ta-
rifvertrages geltenden Laufzeit bzw. im Falle einer Kündigung des jeweiligen
Tarifvertrages mit Ablauf der Kündigungsfrist in Kraft.
2
Die Tarifvertragsparteien
können durch landesbezirklichen Tarifvertrag ein früheres In-Kraft-Treten dieser
Regelungen ganz oder teilweise vereinbaren.
47
46
§ 39 Abs. 1 AT redaktionell angepasst an § 58 Abs. 1 Satz 1 BT-K.
47
Entspricht § 58 Abs. 2 BT-K.
50
Frankfurt am Main / Berlin, den 1. August 2006
Für die
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:
Der Vorstand
Für die
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft:
Der Bundesvorstand
51
Anhang zu § 6
Arbeitszeit von Cheffahrerinnen und Cheffahrern
(1) Cheffahrerinnen und Cheffahrer sind die persönlichen Fahrer von Geschäftsfüh-
rerinnen/Geschäftsführern, Vorstandsmitgliedern und vergleichbaren Leitungs-
kräften.
48
(2)
1
Abweichend von § 3 Satz 1 ArbZG kann die tägliche Arbeitszeit im Hinblick auf
die in ihr enthaltenen Wartezeiten auf bis zu 15 Stunden täglich ohne Ausgleich
verlängert werden (§ 7 Abs. 2a ArbZG).
2
Die höchstzulässige Arbeitszeit soll
288 Stunden im Kalendermonat ohne Freizeitausgleich nicht übersteigen.
(3) Die tägliche Ruhezeit kann auf bis zu neun Stunden verkürzt werden, wenn
spätestens bis zum Ablauf der nächsten Woche ein Zeitausgleich erfolgt.
(4) Eine Verlängerung der Arbeitszeit nach Absatz 2 und die Verkürzung der Ruhe-
zeit nach Absatz 3 sind nur zulässig, wenn
1.
geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes ge-
troffen sind, wie insbesondere das Recht der Cheffahrerin/des Cheffahrers
auf eine jährliche, für die Beschäftigten kostenfreie arbeitsmedizinische
Untersuchung bei einem Betriebsarzt oder bei einem Arzt mit entspre-
chender arbeitsmedizinischer Fachkunde, auf den sich die Betriebspartei-
en geeinigt haben, und/oder die Gewährung eines Freizeitausgleichs mög-
lichst durch ganze Tage oder durch zusammenhängende arbeitsfreie Ta-
ge zur Regenerationsförderung,
2.
die Cheffahrerin/der Cheffahrer gemäß § 7 Abs. 7 ArbZG schriftlich in die
Arbeitszeitverlängerung eingewilligt hat.
(5) § 9 TVöD bleibt unberührt.
48
Absatz 1 redaktionell angepasst.
52
Anhang zu § 9
A. Bereitschaftszeiten Hausmeisterinnen / Hausmeister
1
Für Hausmeisterinnen/Hausmeister, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht un-
erheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere Regelun-
gen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD:
2
Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf
die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten.
3
Die Summe aus Vollarbeits- und
Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
4
Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die Hausmeisterin/der Hausmeis-
ter am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Ver-
fügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anord-
nung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.
5
Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).
6
Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen tägli-
chen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
B. Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen
(1)
1
Für Beschäftigte im Rettungsdienst und in den Leitstellen, in deren Tätigkeit
regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gel-
ten folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD:
2
Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit
darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten.
3
Die Summe aus Voll-
arbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich
nicht überschreiten.
4
Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der
Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten
Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf.
auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleis-
tung überwiegen.
5
Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tariflicheArbeitszeit
gewertet (faktorisiert).
6
Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und
Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
(2) Die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit beträgt zwölf Stunden zuzüglich der
gesetzlichen Pausen.
(3) Die allgemeinen Regelungen des TVöD zur Arbeitszeit bleiben im Übrigen un-
berührt.
(4) Für Beschäftigte, die unter die Sonderregelungen für den kommunalen feuer-
wehrtechnischen Dienst fallen, gilt § 46 Nr. 2 Abs. 1 BT-V, auch soweit sie in
Leitstellen tätig sind.
53
Anhang zu § 16
Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte
I.
(1) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 ist Endstufe
a)
in der Entgeltgruppe 2 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
- Vergütungsgruppe X BAT/BAT-O,
- Vergütungsgruppe IX BAT/BAT-O nach Aufstieg aus X,
- Lohngruppe 1 BMT-G/BMT-G-O mit ausstehendem Aufstieg nach 1a,
- Lohngruppe 1a BMT-G/BMT-G-O,
b)
in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend
- Lohngruppe 9 BMT-G/BMT-G-O,
c)
in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
- Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O
ohne Aufstieg nach IVb,
- Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O
nach Aufstieg aus Vc,
- Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O
nach Aufstieg aus VIb (Lehrkräfte),
d)
in der Entgeltgruppe 15 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
- Vergütungsgruppe Ib BAT/BAT-O
mit ausstehendem Aufstieg nach Ia.
(2) Abweichend von § 16 Abs. 2 werden Beschäftigte mit Tätigkeiten entsprechend
der Vergütungsgruppe Vb BAT/ BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach IVb
und IVa der Stufe 1 zugeordnet.
(3) Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 gelten für die Stufenlaufzeiten folgende
Sonderregelungen:
a)
In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 nach sieben Jahren in Stufe 3 bei
Tätigkeiten entsprechend der Lohngruppe 9 BMT-G/BMT-G-O erreicht.
b)
In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 5 nach neun Jahren in Stufe 4 bei
Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O ohne
Aufstieg nach IVb und der Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O nach Auf-
stieg aus Vc erreicht.
54
II.
(1) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 ist für die Beschäftigten im Pflegedienst
(Anlage 1b zum BAT/ BAT-O) Eingangsstufe
a)
in den Entgeltgruppen 9 und 11 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend
- Kr. XI mit Aufstieg nach Kr. XII,
- Kr. VIII mit Aufstieg nach Kr. IX,
- Kr. VII mit Aufstieg nach Kr. VIII (9 b),
b) in den Entgeltgruppen 7 und 9 bis 12 die Stufe 3 bei Tätigkeiten entspre-
chend
- Kr. XII mit Aufstieg nach Kr. XIII,
- Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI,
- Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X,
- Kr. VI mit Aufstieg nach Kr. VII,
- Kr. VII ohne Aufstieg,
- Kr. VI ohne Aufstieg,
c)
in der Entgeltgruppe 7 die Stufe 2 bei Tätigkeiten entsprechend
- Kr. Va mit Aufstieg nach Kr. VI,
- Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va und weiterem Aufstieg nach Kr. VI,
- Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va.
(2) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 ist für die Beschäftigten im Pflegedienst
(Anlage 1b zum BAT/ BAT-O) Endstufe in den Entgeltgruppen 7 und 9 bis 11
die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
- Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI,
- Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X,
- Kr. VI mit Aufstieg nach Kr. VII,
- Kr. VII ohne Aufstieg,
- Kr. VI ohne Aufstieg,
- Kr. IV mit Aufstieg nach Kr. V.
(3) Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 gelten für die Beschäftigten im Pflegedienst
(Anlage 1b zum BAT/ BAT-O) für die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelun-
gen:
a)
in der Entgeltgruppe 12 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und
die Stufe 5 nach drei Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der
Vergütungsgruppe Kr. XII mit Aufstieg nach Kr. XIII,
b)
in der Entgeltgruppe 11 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und
die Stufe 5 nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der
Vergütungsgruppe Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI,
55
c)
in der Entgeltgruppe 10 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und
die Stufe 5 nach drei Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der
Vergütungsgruppe Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X,
d)
in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 6 nach zwei Jahren in Stufe 5 bei Tä-
tigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. VIII mit Aufstieg nach
Kr. IX,
e)
in der Entgeltgruppe 9 (9b) wird die Stufe 5 nach fünf Jahren in Stufe 4 bei
Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. VII mit Aufstieg nach
Kr. VIII,
f)
in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 nach fünf Jahren in Stufe 3 und die
Stufe 5 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der
Vergütungsgruppen Kr. VI mit Aufstieg nach VII, Kr. VII ohne Aufstieg,
g)
in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 3
und die Stufe 5 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entspre-
chend der Vergütungsgruppen Kr. VI ohne Aufstieg
erreicht.
56
Anlage A
Tabelle TVöD-K
(Gültig vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010)
(monatlich in Euro)
Entgelt-
gruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
15
3.683,25
4.086,56
4.236,72
4.773,01
5.180,59
5.448,74
14
3.335,74
3.700,42
3.914,94
4.236,72
4.730,11
4.998,25
13
3.075,10
3.410,82
3.593,17
3.947,11
4.440,50
4.644,30
12
2.756,55
3.056,87
3.485,90
3.861,31
4.343,98
4.558,49
11
2.660,01
2.949,62
3.164,13
3.485,90
3.952,49
4.167,00
10
2.563,48
2.842,35
3.056,87
3.271,39
3.678,97
3.775,51
9
2)
2.264,23
2.509,85
2.638,57
2.981,79
3.249,94
3.464,45
8
2.119,43
2.348,96
2.456,23
2.552,76
2.660,01 2.727,58
3)
7
1.984,29
4)
2.198,80
2.338,24
2.445,50
2.525,94
2.601,03
6
1.945,67
2.155,89
2.263,16
2.365,05
2.434,77 2.504,50
5)
5
1.864,15
2.064,73
2.166,62
2.268,53
2.343,61
2.397,24
4
1.771,91
6)
1.962,83
2.091,54
2.166,62
2.241,70
2.285,68
3
1.742,96
1.930,65
1.984,29
2.070,10
2.134,45
2.193,45
2
1.607,80
1.780,49
1.834,12
1.887,75
2.005,73
2.129,09
1
1.432,98
1.458,72
1.490,90
1.520,92
1.598,15
[nicht besetzt]
Für Beschäftigte im Pflegedienst:
2)
E 9b
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
2.729,74
2.895,98
3.099,78
3.292,84
3)
2.770,49
4)
2.037,92
5)
2.563,48
6)
1.825,54
57
Anlage A
Tabelle TVöD-K
(Gültig vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011)
(monatlich in Euro)
Entgelt-
gruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
15
3.705,35
4.111,08
4.262,14
4.801,65
5.211,67
5.481,43
14
3.355,75
3.722,62
3.938,43
4.262,14
4.758,49
5.028,24
13
3.093,55
3.431,28
3.614,73
3.970,79
4.467,14
4.672,17
12
2.773,09
3.075,21
3.506,82
3.884,48
4.370,04
4.585,84
11
2.675,97
2.967,32
3.183,11
3.506,82
3.976,20
4.192,00
10
2.578,86
2.859,40
3.075,21
3.291,02
3.701,04
3.798,16
9
2)
2.277,82
2.524,91
2.654,40
2.999,68
3.269,44
3.485,24
8
2.132,15
2.363,05
2.470,97
2.568,08
2.675,97 2.743,95
3)
7
1.996,20
4)
2.211,99
2.352,27
2.460,17
2.541,10
2.616,64
6
1.957,34
2.168,83
2.276,74
2.379,24
2.449,38 2.519,53
5)
5
1.875,33
2.077,12
2.179,62
2.282,14
2.357,67
2.411,62
4
1.782,54
6)
1.974,61
2.104,09
2.179,62
2.255,15
2.299,39
3
1.753,42
1.942,23
1.996,20
2.082,52
2.147,26
2.206,61
2
1.617,45
1.791,17
1.845,12
1.899,08
2.017,76
2.141,86
1
1.441,58
1.467,47
1.499,85
1.530,05
1.607,74
[nicht besetzt]
Für Beschäftigte im Pflegedienst:
2)
E 9b
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
2.746,12
2.913,36
3.118,38
3.312,60
3)
2.787,11
4)
2.050,15
5)
2.578,86
6)
1.836,49
58
Anlage A
Tabelle TVöD-K
(Gültig ab 1. August 2011)
(monatlich in Euro)
Entgelt-
gruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
15
3.723,88
4.131,64
4.283,45
4.825,66
5.237,73
5.508,84
14
3.372,53
3.741,23
3.958,12
4.283,45
4.782,28
5.053,38
13
3.109,02
3.448,44
3.632,80
3.990,64
4.489,48
4.695,53
12
2.786,96
3.090,59
3.524,35
3.903,90
4.391,89
4.608,77
11
2.689,35
2.982,16
3.199,03
3.524,35
3.996,08
4.212,96
10
2.591,75
2.873,70
3.090,59
3.307,48
3.719,55
3.817,15
9
2)
2.289,21
2.537,53
2.667,67
3.014,68
3.285,79
3.502,67
8
2.142,81
2.374,87
2.483,32
2.580,92
2.689,35 2.757,67
3)
7
2.006,18
4)
2.223,05
2.364,03
2.472,47
2.553,81
2.629,72
6
1.967,13
2.179,67
2.288,12
2.391,14
2.461,63 2.532,13
5)
5
1.884,71
2.087,51
2.190,52
2.293,55
2.369,46
2.423,68
4
1.791,45
6)
1.984,48
2.114,61
2.190,52
2.266,43
2.310,89
3
1.762,19
1.951,94
2.006,18
2.092,93
2.158,00
2.217,64
2
1.625,54
1.800,13
1.854,35
1.908,58
2.027,85
2.152,57
1
1.448,79
1.474,81
1.507,35
1.537,70
1.615,78
[nicht besetzt]
Für Beschäftigte im Pflegedienst:
2)
E 9b
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
2.759,85
2.927,93
3.133,97
3.329,16
3)
2.801,05
4)
2.060,40
5)
2.591,75
6)
1.845,67
59
Anlage C
49
Tabelle TVöD
Ärztinnen und Ärzte
(gültig vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010)
(monatlich in Euro)
Entgelt-
gruppe
Grund-
entgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
II
4.664,96
5.147,54
5.576,50
6.059,09
I
3.699,79
3.989,34
4.182,37
4.343,24
4.450,48
Tabelle TVöD
Ärztinnen und Ärzte
(gültig vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2011)
(monatlich in Euro)
Entgelt-
gruppe
Grund-
entgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
II
4.692,95
5.178,43
5.609,96
6.095,44
I
3.721,99
4.013,28
4.207,46
4.369,30
4.477,18
Tabelle TVöD
Ärztinnen und Ärzte
(gültig ab 1. August 2011)
(monatlich in Euro)
Entgelt-
gruppe
Grund-
entgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
II
4.716,41
5.204,32
5.638,01
6.125,92
I
3.740,60
4.033,35
4.228,50
4.391,15
4.499,57
49
Entspricht Anlage C zum BT-K.
60
Anlage E
50
Kr-Anwendungstabelle
(Geltungsbereich § 1 Abs. 1 TVöD-K)
Gültig vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010
(monatlich in Euro)
Werte aus
Entgeltgruppe
allg. Tabelle
Entgeltgruppe
KR
Zuordnungen Vergütungsgruppen
KR / KR-Verläufe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
EG 12
12a
XII mit Aufstieg nach XIII
-
-
3.485,90
3.861,31
nach 2 J. St. 3
4.343,98
nach 3 J. St. 4
4.558,49
EG 11
11 b
XI mit Aufstieg nach
-
-
-
3.485,90
3.952,49
4.167,00
11 a
X mit Aufstieg nach
-
-
3.164,13
3.485,90
nach 2 J. St. 3
3.952,49
nach 5 J. St. 4
-
EG 10
10a
IX mit Aufstieg nach X
-
-
3.056,87
3.271,39
nach 2 J. St. 3
3.678,97
nach 3 J. St. 4
-
EG 9, EG 9b
9d
VIII mit Aufstieg nach
-
-
2.981,79
3.249,94
nach 4 J. St. 3
3.464,45
nach 2 J. St. 4
-
9c
VII mit Aufstieg nach VIII
-
-
2.895,98
3.099,78
nach 5 J. St. 3
3.292,84
nach 5 J. St. 4
-
9b
VI mit Aufstieg nach VII
-
-
2.638,57
2.981,79
nach 5 J. St. 3
3.099,78
nach 5 J. St. 4
-
VII ohne Aufstieg
9a
VI ohne Aufstieg
-
-
2.638,57
2.729,74
2.895,98
nach 5 J. St. 4
-
EG 7, EG 8,
EG 9b
8a
Va mit Aufstieg nach VI
-
2.338,24
2.456,23
2.552,76
2.729,74
2.895,98
V mit Aufstieg nach Va und VI
V mit Aufstieg nach
2.198,80
EG 7, EG 8
7a
V mit Aufstieg nach
-
2.198,80
2.338,24
2.552,76
2.660,01
2.770,49
IV mit Aufstieg nach V und
2.037,92
IV mit Aufstieg nach
-
EG 4, EG 6
4a
II mit Aufstieg nach III und IV
1.825,54
1.962,83
2.091,54
2.365,05
2.434,77
2.563,48
III mit Aufstieg nach
EG 3, EG 4
3a
I mit Aufstieg nach II
1.742,96
1.930,65
1.984,29
2.070,10
2.134,45
2.285,68
50
Entspricht Anlage 4 zum TVÜ-VKA.
61
Anlage E
50
Kr-Anwendungstabelle
(Geltungsbereich § 1 Abs. 1 TVöD-K)
Gültig vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2011
(monatlich in Euro)
Werte aus
Entgeltgruppe
allg. Tabelle
Entgeltgruppe
KR
Zuordnungen Vergütungsgruppen
KR / KR-Verläufe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
EG 12
12a
XII mit Aufstieg nach XIII
-
-
3.506,82
3.884,48
nach 2 J. St. 3
4.370,04
nach 3 J. St. 4
4.585,84
EG 11
11 b
XI mit Aufstieg nach
-
-
-
3.506,82
3.976,20
4.192,00
11 a
X mit Aufstieg nach
-
-
3.183,11
3.506,82
nach 2 J. St. 3
3.976,20
nach 5 J. St. 4
-
EG 10
10a
IX mit Aufstieg nach X
-
-
3.075,21
3.291,02
nach 2 J. St. 3
3.701,04
nach 3 J. St. 4
-
EG 9, EG 9b
9d
VIII mit Aufstieg nach
-
-
2.999,68
3.269,44
nach 4 J. St. 3
3.485,24
nach 2 J. St. 4
-
9c
VII mit Aufstieg nach VIII
-
-
2.913,36
3.118,38
nach 5 J. St. 3
3.312,60
nach 5 J. St. 4
-
9b
VI mit Aufstieg nach VII
-
-
2.654,40
2.999,68
nach 5 J. St. 3
3.118,38
nach 5 J. St. 4
-
VII ohne Aufstieg
9a
VI ohne Aufstieg
-
-
2.654,40
2.746,12
2.913,36
nach 5 J. St. 4
-
EG 7, EG 8,
EG 9b
8a
Va mit Aufstieg nach VI
-
2.352,27
2.470,97
2.568,08
2.746,12
2.913,36
V mit Aufstieg nach Va und VI
V mit Aufstieg nach
2.211,99
EG 7, EG 8
7a
V mit Aufstieg nach
-
2.211,99
2.352,27
2.568,08
2.675,97
2.787,11
IV mit Aufstieg nach V und
2.050,15
IV mit Aufstieg nach
-
EG 4, EG 6
4a
II mit Aufstieg nach III und IV
1.836,49
1.974,61
2.104,09
2.379,24
2.449,38
2.578,86
III mit Aufstieg nach
EG 3, EG 4
3a
I mit Aufstieg nach II
1.753,42
1.942,23
1.996,20
2.082,52
2.147,26
2.299,39
50
Entspricht Anlage 4 zum TVÜ-VKA.
62
Anlage E
50
Kr-Anwendungstabelle
(Geltungsbereich § 1 Abs. 1 TVöD-K)
Gültig ab 1. August 2011
(monatlich in Euro)
Werte aus
Entgeltgruppe
allg. Tabelle
Entgeltgruppe
KR
Zuordnungen Vergütungsgruppen
KR / KR-Verläufe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
EG 12
12a
XII mit Aufstieg nach XIII
-
-
3.524,35
3.903,90
nach 2 J. St. 3
4.391,89
nach 3 J. St. 4
4.608,77
EG 11
11 b
XI mit Aufstieg nach
-
-
-
3.524,35
3.996,08
4.212,96
11 a
X mit Aufstieg nach
-
-
3.199,03
3.524,35
nach 2 J. St. 3
3.996,08
nach 5 J. St. 4
-
EG 10
10a
IX mit Aufstieg nach X
-
-
3.090,59
3.307,48
nach 2 J. St. 3
3.719,55
nach 3 J. St. 4
-
EG 9, EG 9b
9d
VIII mit Aufstieg nach
-
-
3.014,68
3.285,79
nach 4 J. St. 3
3.502,67
nach 2 J. St. 4
-
9c
VII mit Aufstieg nach VIII
-
-
2.927,93
3.133,97
nach 5 J. St. 3
3.329,16
nach 5 J. St. 4
-
9b
VI mit Aufstieg nach VII
-
-
2.667,67
3.014,68
nach 5 J. St. 3
3.133,97
nach 5 J. St. 4
-
VII ohne Aufstieg
9a
VI ohne Aufstieg
-
-
2.667,67
2.759,85
2.927,93
nach 5 J. St. 4
-
EG 7, EG 8,
EG 9b
8a
Va mit Aufstieg nach VI
-
2.364,03
2.483,32
2.580,92
2.759,85
2.927,93
V mit Aufstieg nach Va und VI
V mit Aufstieg nach
2.223,05
EG 7, EG 8
7a
V mit Aufstieg nach
-
2.223,05
2.364,03
2.580,92
2.689,35
2.801,05
IV mit Aufstieg nach V und
2.060,40
IV mit Aufstieg nach
-
EG 4, EG 6
4a
II mit Aufstieg nach III und IV
1.845,67
1.984,48
2.114,61
2.391,14
2.461,63
2.591,75
III mit Aufstieg nach
EG 3, EG 4
3a
I mit Aufstieg nach II
1.762,19
1.951,94
2.006,18
2.092,93
2.158,00
2.310,89
50
Entspricht Anlage 4 zum TVÜ-VKA.
63
Anlage G
51
(Bereitschaftsdienstentgelt)
I. Anlage A zum TVöD
Entgelt-
gruppe
Stundenentgelt
gültig ab
1. Januar 2010
Stundenentgelt
gültig ab
1. Januar 2011
Stundenentgelt
gültig ab
1. August 2011
EG 15Ü
27,32 €
27,48 €
27,62 €
EG 15
23,98 €
24,12 €
24,24 €
EG 14
22,06 €
22,19 €
22,30 €
EG 13
21,05 €
21,18 €
21,29 €
EG 12
19,99 €
20,11 €
20,21 €
EG 11
18,22 €
18,33 €
18,42 €
EG 10
16,80 €
16,90 €
16,98 €
EG 9
15,84 €
15,94 €
16,02 €
EG 8
15,08 €
15,17 €
15,25 €
EG 7
14,47 €
14,56 €
14,63 €
EG 6
13,81 €
13,89 €
13,96 €
EG 5
13,26 €
13,34 €
13,41 €
EG 4
12,65 €
12,73 €
12,79 €
EG 3
12,14 €
12,21 €
12,27 €
EG 2Ü
11,64 €
11,71 €
11,77 €
EG 2
11,33 €
11,40 €
11,46 €
EG 1
9,21 €
9,27 €
9,32 €
51
Entspricht Anlage G zum BT-K.
64
II. Ärztinnen und Ärzte
Entgelt-
gruppe
Stundenentgelt
gültig ab
1. Januar 2010
Stundenentgelt
gültig ab
1. Januar 2011
Stundenentgelt
gültig ab
1. August 2011
Ärztinnen und
Ärzte gem.
§ 12.1 Abs. 3
TVöD-K
32,38 €
32,57 €
32,73 €
Ärztinnen und
Ärzte gem.
§ 12.1 Abs. 4
TVöD-K
30,36 €
30,54 €
30,69 €
II
27,43 €
27,59 €
27,73 €
I
22,57 €
22,71 €
22,82 €
III. Anlage 4 zum TVÜ-VKA
Entgelt-
gruppe
Stundenentgelt
gültig ab
1. Januar 2010
Stundenentgelt
gültig ab
1. Januar 2011
Stundenentgelt
gültig ab
1. August 2011
Kr. 12a
21,66 €
21,79 €
21,90 €
Kr. 11b
20,24 €
20,36 €
20,46 €
Kr. 11a
19,13 €
19,24 €
19,34 €
Kr. 10a
17,91 €
18,02 €
18,11 €
Kr. 9d
17,25 €
17,35 €
17,44 €
Kr. 9c
16,65 €
16,75 €
16,83 €
Kr. 9b
15,89 €
15,99 €
16,07 €
Kr. 9a
15,64 €
15,73 €
15,81 €
Kr. 8a
14,93 €
52
15,02 €
52
15,10 €
52
Kr. 7a
14,32 €
53
14,41 €
53
14,48 €
53
Kr. 4a
13,26 €
13,34 €
13,41 €
Kr. 3a
12,30 €
12,37 €
12,43 €
52
Für Beschäftigte, die Entgelt nach der Entgeltgruppe 8a Stufen 5 und 6 sowie einer individuellen Zwi-
schen- oder Endstufe oberhalb der Stufe 5 der Anlage 4 zum TVÜ-VKA erhalten, richtet sich das Be-
reitschaftsdienstentgelt nach der Entgeltgruppe 9a.
53
Für Beschäftigte, die Entgelt nach der Entgeltgruppe 7a Stufen 4 bis 6 sowie einer individuellen Zwi-
schen- oder Endstufe oberhalb der Stufe 4 der Anlage 4 zum TVÜ-VKA erhalten, richtet sich das Be-
reitschaftsdienstentgelt nach der Entgeltgruppe 8a.
65
Anhang zu der Anlage A
Beschäftigte im Pflegedienst
Abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 1 erhalten die Beschäftigten im Pflegedienst (Anlage
1b zum BAT)
a)
in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend den Vergütungsgruppen Kr.
Va mit Aufstieg nach Kr. VI, Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va und weiterem Aufstieg
nach Kr. VI
-
in der Stufe 2 den Tabellenwert der Stufe 3
-
in der Stufe 3 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 3,
-
in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
-
in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 3,
-
in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 4,
b)
in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend den Vergütungsgruppen Kr. V
mit Aufstieg nach Kr. VI
-
in der Stufe 1 den Tabellenwert der Stufe 2,
-
in der Stufe 2 den Tabellenwert der Stufe 3,
-
in der Stufe 3 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 3,
-
in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
-
in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 3,
-
in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 4,
c)
in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. V
mit Aufstieg nach Kr. Va
-
in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
-
in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 5,
-
in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 6,
d)
in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. IV
mit Aufstieg nach Kr. V und weiterem Aufstieg nach Kr. Va
-
in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
-
in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 5,
-
in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 6,
e)
in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. IV
mit Aufstieg nach Kr. V
-
in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
-
in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 5,
66
f)
in der Entgeltgruppe 4 bei Tätigkeiten entsprechend den Vergütungsgruppen Kr. II
mit Aufstieg nach Kr. III und weiterem Aufstieg nach Kr. IV sowie Kr. III mit Auf-
stieg nach Kr. IV
-
in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 4,
-
in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 5,
-
in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 6,
g)
in der Entgeltgruppe 3 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. I
mit Aufstieg nach Kr. II
-
in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 4 Stufe 6.
67
Niederschriftserklärungen
0.1 Zu § 1 Abs. 1
54
:
Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrich-
tungen nach Absatz 1 fallen unter den TVöD-K.
1.
Zu § 1 Abs. 2 Buchst. b:
Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Leistungsentgelt, Zulagen und
Zuschläge nicht berücksichtigt.
2.
Zu § 1 Abs. 2 Buchst. s:
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass studentische Hilfskräfte Beschäftigte
sind, zu deren Aufgabe es gehört, das hauptberufliche wissenschaftliche Personal in For-
schung und Lehre sowie bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu unterstützen.
3.
Zu § 4 Abs. 1:
Der Begriff „Arbeitsort“ ist ein generalisierter Oberbegriff; die Bedeutung unterscheidet sich
nicht von dem bisherigen Begriff „Dienstort“.
3.1 Zu § 7 Abs. 1 Satz 1
55
:
Der Anspruch auf die Wechselschichtzulage ist auch erfüllt, wenn unter Einhaltung der
Monatsfrist zwei Nachtdienste geleistet wurden, die nicht zwingend unmittelbar aufei-
nander folgen müssen.
4.
Zu § 8 Abs. 3:
Zur Erläuterung von § 8 Abs. 3 und der dazugehörigen Protokollerklärung sind sich die
Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig: „Beginnt eine Wochenendrufbereit-
schaft am Freitag um 15 Uhr und endet am Montag um 7 Uhr, so erhalten Beschäftigte
folgende Pauschalen: Zwei Stunden für Freitag, je vier Stunden für Samstag und Sonn-
tag, keine Pauschale für Montag. Sie erhalten somit zehn Stundenentgelte."
5.
Zu § 10 Abs. 4:
Durch diese Regelung werden aus dem Urlaubsrecht entlehnte Ansprüche nicht be-
gründet.
5.1 Zu den §§ 6 bis 10
56
:
1
Die Dokumentation der Arbeitszeit, der Mehrarbeit, der Überstunden, der Bereit-
schaftsdienste etc. ist nicht mit dem Arbeitszeitkonto gem. § 10 TVöD-K gleichzusetzen.
2
Arbeitszeitkonten können nur auf der Grundlage des § 10 TVöD-K durch Betriebs-
bzw. einvernehmliche Dienstvereinbarungen eingerichtet und geführt werden.
5.2 Zu § 12.1 Abs. 6
57
:
Für die in Absatz 6 genannten Beschäftigten gelten die Regelungen des Allgemeinen
Teils sowie die entsprechenden Regelungen des TVÜ-VKA.
54
Entspricht Niederschriftserklärung zu § 40 Abs. 1 BT-K.
55
Entspricht Niederschriftserklärung zu § 48 Abs. 2 BT-K.
56
Entspricht Niederschriftserklärung zu §§ 6 bis 10 AT i.V.m. §§ 44 bis 50 BT-K.
57
Entspricht Niederschriftserklärung zu § 51 Abs. 6 BT-K.
68
6.
Zu § 14 Abs. 1:
1.
Ob die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit einer höheren Entgelt-
gruppe entspricht, bestimmt sich nach den gemäß § 18 Abs. 3 TVÜ fortgeltenden
Regelungen des § 22 Abs. 2 BAT/BAT-O bzw. den entsprechenden Regelungen
für Arbeiterinnen und Arbeiter. Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass diese
Niederschriftserklärung im Zusammenhang mit der neuen Entgeltordnung über-
prüft wird.
2.
Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise Übertragung einer
höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer hö-
herwertigen Tätigkeit ist.
6.1 Zu § 15 Abs. 2.2
58
:
Von der Regelung werden alle auf der Grundlage der Tätigkeitsmerkmale nach der An-
lage 1b zum BAT eingruppierten Beschäftigten erfasst.
6.2 Zu § 15 Abs. 2.3
59
:
Von § 15 Abs. 2.3 werden auch diejenigen Beschäftigten erfasst, die in Entgeltgruppe
2Ü eingruppiert sind.
7.
[nicht besetzt]
8.
Zu § 16 Abs. 2 Satz 2:
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass stichtagsbezogene Verwerfun-
gen zwischen übergeleiteten Beschäftigten und Neueinstellungen entstehen können.
8a. Zu § 16 Abs. 2a:
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die erworbene Stufe im Sinne
des § 16 Abs. 2a auch eine individuelle Endstufe im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1, § 7
Abs. 2 erste Alternative oder § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-VKA oder eine individuelle Zwi-
schenstufe im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 oder § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-VKA sein kann.
9.
[nicht besetzt]
10.
11.
12. Zu § 18 Abs. 3:
Das als Zielgröße zu erreichende Gesamtvolumen von 8 v.H. wird wie folgt finanziert
-
Anteil aus auslaufenden Besitzständen in pauschalierter Form,
-
im Rahmen zukünftiger Tarifrunden.
Die Tarifvertragsparteien führen erstmals Mitte 2008 Gespräche über den Anteil aus
auslaufenden Besitzständen und über eine mögliche Berücksichtigung von Effizienzge-
winnen.
13. Zu § 18:
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Leistungsentgelte Bezüge im Sinne
58
Entspricht Niederschriftserklärung zu § 52 Abs. 3 BT-K.
59
Entspricht Niederschriftserklärung zu § 52 Abs. 4 BT-K.
69
des § 4 TV ATZ sind.
14. Zu § 18 Abs. 5 Satz 2:
1
Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass aus Motivationsgründen die
Vereinbarung von Zielen freiwillig geschieht.
2
Eine freiwillige Zielvereinbarung kann
auch die Verständigung auf zum Teil vorgegebene oder übergeordnete Ziele sein, z.B.
bei der Umsetzung gesetzlicher oder haushaltsrechtlicher Vorgaben, Grundsatzent-
scheidungen der Verwaltungs-/Unternehmensführung.
15. Zu § 18 Abs. 5 Satz 3:
Die systematische Leistungsbewertung entspricht nicht der Regelbeurteilung.
16. Zu § 18 Abs. 7:
1.
Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Vergabeentscheidung über Leis-
tungsentgelte im Einzelfall.
2.
Die nach Abs. 7 und die für Leistungsstufen nach § 17 Abs. 2 gebildeten betriebli-
chen Kommissionen sind identisch.
17. Zu § 18 Abs. 8:
Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass der ATV, der ATV-K sowie die Sat-
zungen der VBL und der kommunalen Zusatzversorgungskassen bis spätestens
31. Dezember 2006 entsprechend angepasst werden.
18. Zu § 20 Abs. 2 Satz 1:
Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass die Beschäftigten der Entgeltgruppe
2Ü zu den Entgeltgruppen 1 bis 8 und die Beschäftigten der Entgeltgruppe 15Ü zu den
Entgeltgruppen 13 bis 15 gehören.
18a. Zu § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c
Dem Entgeltanspruch steht der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gleich.
18.1 Zu § 20 Abs. 6.1 Satz 2
60
:
In § 20 Abs. 6.1 Satz 2 TVöD-K tritt bei Beschäftigten, die sich in einer individuellen
Zwischen bzw. Endstufe befinden, an die Stelle des Tabellenentgelts das sich aus der
jeweiligen Zwischen- bzw. Endstufe ergebende Entgelt.
19. Zu Abschnitt III:
Die Tarifvertragsparteien werden zeitnah Tarifverhandlungen zur Regelung der Entgelt-
sicherung bei Leistungsminderung in Ergänzung des TVöD aufnehmen.
20. Zu § 29 Abs. 1 Buchst. f:
Die ärztliche Behandlung erfasst auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich ver-
ordnete Behandlung.
60
Entspricht Niederschriftserklärung zu § 54 Abs. 1 Satz 2 BT-K.
70
Legende über die Entsprechungen der
TVöD-K-Regelungen zu den jeweiligen Bestimmungen
im TVöD-AT bzw. BT-K
TVöD-K
TVöD-AT
BT-K
§ 1 (Geltungsbereich)
In Absatz 1 ist § 40 Abs. 1 BT-K
redaktionell integriert.
§ 1
§ 40
Neuer § 1 Abs. 4 (Besondere
Regelung zum Geltungsbereich
TVöD) entspricht § 41 BT-K
§ 41
§ 2 (Arbeitsvertrag, Nebenabre-
den, Probezeit)
§ 2
§ 3 (Allgemeine Arbeitsbedin-
gungen)
Neuer Abs. 3.1 (Haftung) ent-
spricht § 56 BT-K
§ 3 (ist modifiziert)
§ 56
Neuer § 3.1 (Allgemeine Pflich-
ten der Ärztinnen und Ärzte)
entspricht § 42 BT-K
§ 42
§ 4 (Versetzung, Abordnung,
Zuweisung, Personalgestellung)
§ 4
§ 5 (Qualifizierung)
§ 5
Neuer § 5.1 (Qualifizierung –
Ärztinnen/Ärzte) entspricht
§ 43 BT-K
§ 43
§ 6 (Regelmäßige Arbeitszeit)
Abs. 1 Satz 2 AT entsprechend
§ 48 Abs. 1 BT-K nicht besetzt.
Neuer Absatz 1.1 entspricht §
44 Abs. 1 BT-K; neuer Absatz
2.1 entspricht § 44 Abs. 2 BT-K;
neuer Absatz 4.1 entspricht §
44 Abs. 3 BT-K.
Absatz 3 Satz 3 und Protokoll-
erklärung zu Absatz 3 Satz 3
modifiziert wegen § 6.1
§ 6 (ist modifiziert)
§ 48 Abs. 1, § 44
Neuer § 6.1 (Arbeit an Sonn-
und Feiertagen) entspricht § 49
BT-K
§ 49
§ 7 (Sonderformen der Arbeit)
Abs. 1 Satz 1 ersetzt durch § 48
Abs. 2 BT-K
§ 7 (ist modifiziert)
§ 48 Abs. 2
Neuer § 7.1 (Bereitschaftsdienst
und Rufbereitschaft) entspricht
§ 45 BT-K
§ 45
71
TVöD-K
TVöD-AT
BT-K
§ 8 (Ausgleich für Sonderfor-
men der Arbeit) Abs. 1 Satz 2
Buchst. b und f 2. Alt. entspre-
chen § 50 BT-K; Abs. 4 ersetzt
durch § 8.1
§ 8 (ist modifiziert)
§ 50
Neuer § 8.1 (Bereitschafts-
dienstentgelt) entspricht § 46
BT-K
§ 46
§ 9 (Bereitschaftszeiten)
§ 9
§ 10 (Arbeitszeitkonto)
§ 10
§ 11 (Teilzeitbeschäftigung)
§ 11
§ 12 (Eingruppierung)
§ 12
Neuer § 12.1 (Eingruppierung
der Ärztinnen und Ärzte) ent-
spricht § 51 BT-K
§ 51
§ 13 (Eingruppierung in beson-
deren Fällen)
§ 13
§ 14 (Vorübergehende Übertra-
gung einer höherwertigen Tä-
tigkeit)
§ 14
§ 15 (Tabellenentgelt)
Neuer Absatz 2.1 entspricht §
52 Abs. 2 BT-K; neuer Absatz
2.2 entspricht § 52 Abs. 3 BT-K;
neuer Absatz 2.3 entspricht §
52 Abs. 4 BT-K; Protokollerklä-
rung zu den Absätzen 2.1 und
2.3 entspricht Protokollerklä-
rung zu § 52 Abs. 2 und 4 BT-K
§ 15
§ 52 Abs. 2 bis 4 und Pro-
tokollerklärung zu den Ab-
sätzen 2 und 4
§ 16 (Stufen der Entgelttabelle) § 16
§ 17 (Allgemeine Regelungen
zu den Stufen)
Neuer Absatz 4.1 entspricht §
53 BT-K
§ 17
§ 53
§ 18 (Leistungsentgelt)
§ 18
§ 19 (Erschwerniszuschläge)
§ 19
72
TVöD-K
TVöD-AT
BT-K
§ 20 (Jahressonderzahlung)
Neuer Absatz 1.1 entspricht §
54 Abs. 2 BT-K und neuer Ab-
satz 6.1 entspricht § 54 Abs. 1
BT-K.
§ 20
§ 54
§ 21 (Bemessungsgrundlage für
die Entgeltfortzahlung)
§ 21
§ 22 (Entgelt im Krankheitsfall)
§ 22
Neuer § 23 (Besondere Zah-
lungen) Abs. 4 entspricht § 57
BT-K.
§ 23 (ist modifiziert)
§ 57
§ 24 (Berechnung und Auszah-
lung des Entgelts)
§ 24
§ 25 (Betriebliche Altersversor-
gung)
§ 25
§ 26 (Erholungsurlaub) Abs. 1
Sätze 7 und 8 entsprechen
§ 52 BT-K
§ 26 (ist modifiziert)
§ 52
Neuer § 27 (Zusatzurlaub) Abs.
3.1 entspricht § 55 Abs. 1 Sätze
1 und 2 sowie Wortlaut des
Abs. 4 entspricht § 55 Abs. 1
Satz 3 BT-K. Neuer Absatz 3.2
entspricht § 55 Absatz 2 BT-K
und neuer Absatz 3.3 entspricht
§ 55 Absatz 3 BT-K. Protokoll-
erklärung Nr. 1 zu den Absät-
zen 1, 2 und 3.1 redaktionell
angepasst und Protokollerklä-
rung Nr. 2 zu den Absätzen 1, 2
und 3.1 entspricht Protokoller-
klärung zu § 55 Abs. 1 BT-K.
§ 27 (ist modifiziert)
§ 55
§ 28 (Sonderurlaub)
§ 28
§ 29 (Arbeitsbefreiung)
§ 29
§ 30 (Befristete Arbeitsverträge) § 30
§ 31 (Führung auf Probe)
§ 31
§ 32 (Führung auf Zeit)
§ 32
§ 33 (Beendigung des Arbeits-
verhältnisses ohne Kündigung)
§ 33
73
TVöD-K
TVöD-AT
BT-K
§ 34 (Kündigung des Arbeits-
verhältnisses)
§ 34
§ 35 (Zeugnis)
§ 35
§ 36 (Anwendung weiterer Ta-
rifverträge)
§ 36
§ 37 (Ausschlussfrist)
§ 37
§ 38 (Begriffsbestimmungen)
§ 38
§ 38a (Übergangsvorschriften)
§ 38a
Neuer § 39 (In-Kraft-Treten)
Absatz 1 redaktionell angepasst
an § 58 Abs. 1 Satz 1 BT-K und
neuer Absatz 1.1 entspricht §
58 Abs.2 BT-K.
§ 39 (ist modifiziert)
§ 58
Anhang zu § 6 (Arbeitszeit von
Cheffahrerinnen und Cheffah-
rern)
Anhang zu § 6
Anhang zu § 9
A. (Bereitschaftszeiten Haus-
meisterinnen/Hausmeister)
B. (Bereitschaftszeiten im Ret-
tungsdienst und in Leitstellen)
Anhang zu § 9
Anhang zu § 16 (Besondere
Stufenregelungen für vorhan-
dene und neu eingestellte Be-
schäftigte)
Anhang zu § 16
Anlage A
Fußnote
1)
wegen Anlage C
nicht besetzt
Anlage A
Anlage B
Anlage B
Anlage C
Anlage C
Anlage D
Anlage D
74
TVöD-K
TVöD-AT
BT-K
Anlage E
Anwendungstabelle für Be-
schäftigte nach bisheriger Anla-
ge 1b zum BAT) entspricht An-
Anlage 4 TVÜ-VKA
Anlage F
Anlage 5 TVÜ-VKA (aufge-
hoben)
Anlage G
zum BT-K
Anlage G