- Gewerbe:
- Gebäudeausrüstung
- Branche
- Baubranche
- Datum:
- 05.11.1996
- Schlagworte
-
- Heizung
- Kima
- Lohngruppeneinteilung
- Sanitär
- Tarifvertrag
Tarifvertrag Lohngruppeneinteilung Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik für Baden-Württemberg
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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Zwischen dem
Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik
Baden-Württemberg e. V.
Burgenlandstr. 44/D, 70469 Stuttgart
und der
Industriegewerkschaft Metall
Bezirksleitung Stuttgart
wird für den räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des jeweils gültigen
Lohnabkommens für die Arbeiter
im Zentralheizungs- und Lüftungsbau
im Flaschner-, Installateur-, Kupferschmiede-,
Zentralheizungs- und Lüftungsbauer-Handwerk
in Nordwürttemberg-Nordbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern
folgende
Lohngruppeneinteilung
vereinbart:
Abschnitt V des gekündigten Manteltarifvertrages vom 1. April 1964 wird unter
gleichzeitigem Wegfall des Lohngruppenschlüssels wie folgt geändert:
§ 1
Lohngruppeneinteilung
(1) Es werden 7 Lohngruppen gebildet:
1. Montageleiter
Montageleiter ist, wer Großbaustellen in organisatorischer Hinsicht selbständig
leitet, wobei ihm Obermonteure, Monteure, Hilfsmonteure und Helfer nach-
geordnet sind (sofern er nicht angestelltenversicherungspflichtig ist).
2. Obermonteur
Obermonteur ist, wer größere Baustellen in organisatorischer und fachlicher
Hinsicht selbständig abwickelt, wobei ihm in der Regel Arbeiter der Lohn-
gruppen 3 bis 7 nachgeordnet sind.
3. Selbständiger Monteur
Selbständiger Monteur ist, wer nach erfolgreichem Abschluß seiner Ausbildung
eine umfangreiche praktische Tätigkeit in diesem Beruf nachweisen kann. Er
muß in der Lage sein, größere Montagearbeiten (gegebenenfalls mit Hilfs-
kräften) sachgemäß in angemessener Zeit ohne häufige Kontrolle auszuführen.
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- 2 -
4. Gruppenmonteur
Gruppenmonteur ist, wer die fachlichen Voraussetzungen des Monteurs erfüllt
und aufgrund seiner fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in der Lage ist,
kleinere Montagearbeiten selbständig in angemessener Zeit unter Kontrolle
auszuführen.
5. Monteur
Monteur ist, wer eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung hat oder
wer durch eine längere praktische Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten
erworben hat, die einer einschlägigen Berufsausbildung gleichzustellen sind.
6. Hilfsmonteur
Hilfsmonteur ist, wer über praktische Grundkenntnisse verfügt und unter
Aufsicht einfache Arbeiten mit Geschicklichkeit ausführen kann.
7. Helfer
Helfer ist der ungelernte und berufsfremde Arbeitnehmer.
(2) Als einschlägige Berufsausbildung (gem. § 1, Abschnitt 1, Ziffer 5) gilt eine
abgeschlossene Lehrzeit
1. im Zentralheizungs- und Lüftungsbau;
2. im Flaschner-, Installateur-, Kupferschmiede-, oder Zentralheizungs- und
Lüftungsbauer-Handwerk;
3. in einem anderen als in Ziffer 1 und 2 genannten Baumetallberuf;
4. in einem anderen als dem in Ziffer 1 bis 3 genannten Beruf, wenn der Arbeiter in
diesem anderen Beruf (z. B. Maurer, Wärme-, Kälte- und Schallisolierer)
beschäftigt wird.
(3) Monteure sind spätestens im 2. Berufsjahr in die Lohngruppe 4 (Gruppenmonteur)
einzugruppieren.
(4) Um die Voraussetzungen für die Lohngruppe 1 (Montageleiter) und 2 (Obermon-
teur) zu erfüllen, ist es nicht erforderlich, daß Arbeitnehmer aller dort aufgezählten
Lohngruppen “nachgeordnet” sein müssen, sondern es genügt schon, daß in der
Regel Arbeitnehmer einer oder mehrerer Lohngruppen “nachgeordnet” sind.
§ 2
Inkrafttreten und Kündigung
Diese Lohngruppeneinteilung tritt am 1. November 1996 in Kraft .
Sie kann mit einer Frist von vier Wochen auf Monatsende gekündigt werden.
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- 3 -
Sie ersetzt unter gleichzeitigem Wegfall des Lohngruppenschlüssels die Lohngruppen-
einteilung vom 11. Oktober 1973.
Stuttgart, den 5. November 1996
Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik
Baden-Württemberg e. V.
Hempel
Unruh
Industriegewerkschaft Metall
Bezirksleitung Stuttgart
Zambelli
Paszehr