Tarifvertrag

Gewerbe:
Bekleidungs- und Textilindustrie
Branche
Bekleidungs-und Textilindustrie
Datum:
10.03.2009
Schlagworte
  • Azubi
  • Tarifvertrag
  • Textil

Tarifvertrag für Auszubildende der Textilindustrie in Baden-Württemberg

Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Tarifvertrag
für Auszubildende der
Textilindustrie
Baden-Württemberg
Abschluss:
10.03.2009
Gültig ab:
01.03.2009
Kündbar zum: 28.02.2011
Frist:
2 Monate
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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
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Zwischen
dem
Verband
der
Südwestdeutschen
Textil-
und
Bekleidungsindustrie
- Südwesttextil - e.V., Stuttgart, einschließlich der Fachvereinigung Wirkerei-
Strickerei Albstadt e.V., Albstadt,
und
der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-
Württemberg,
wird folgender
TARIFVERTRAG FÜR AUSZUBILDENDE
(Textilindustrie)
abgeschlossen:
§ 1
Diese Vereinbarung gilt:
1. räumlich:
für das Land Baden-Württemberg, einschließlich bayerischer Kreis
Lindau;
2. fachlich:
Textilindustrie
gen Betriebsabteilungen, die Mitglied des Verbandes der Süd-
westdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie – Südwesttextil -
e.V. oder der Fachvereinigung Wirkerei-Strickerei Albstadt e.V.
sind;
3. persönlich:
für alle kaufmännisch, technisch und gewerblich Auszubildenden.
Auszubildender ist, wer auf Grund eines Berufsausbildungsvertra-
ges ausgebildet wird.
§ 2
(1) Die Vergütung beträgt monatlich brutto:
ab 1. März 2009
ab 1. Januar 2010
(unverändert)
Euro
Euro
im 1. Ausbildungsjahr 693
723
im 2. Ausbildungsjahr 739
770
im 3. Ausbildungsjahr 815
847
im 4. Ausbildungsjahr 875
908
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(2) Wird ein erfolgreicher Fachschulbesuch oder eine Vorbildung auf die Ausbildungszeit ange-
rechnet, so gilt für die Höhe der Vergütung der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt
wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
Wird die nach dem Berufsausbildungsvertrag festgelegte Ausbildungszeit aus Gründen, die in
der Person des Auszubildenden liegen, verlängert, so ist während des Zeitraums der Verlänge-
rung die Vergütung des letzten Ausbildungsjahres zu zahlen.
(3) Nach Abschluss der Ausbildungszeit entsprechend dem Ausbildungsvertrag oder nach bestan-
dener Abschlussprüfung ist dem Ausgebildeten die seiner Tätigkeit entsprechende tarifliche
Vergütung zu zahlen. Das gilt auch bei vorzeitiger Zulassung nach § 45 des Berufsbildungsge-
setzes.
§ 3
Leistet ein Auszubildender Mehrarbeit, so ist jede über die gesetzliche oder tarifliche Wochen-
arbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunde besonders zu vergüten. Die Mehrarbeitsvergütung be-
trägt je Mehrarbeitsstunde 1/100 der Vergütung.
§ 4
Für die infolge des Besuchs der Berufsschule ausfallende Arbeitszeit ist die Vergütung weiterzu-
zahlen.
Auszubildende haben
a) im Krankheitsfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach Maßgabe der tariflichen Regelung für
gewerbliche Arbeitnehmer bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn die Krankheit auf einem Be-
triebsunfall beruht, bis zur Dauer von 12 Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Aus-
bildungsvertrages hinaus.
b) Bei einem Arbeitsausfall aus nicht in der Person liegenden Gründen und
c) bei einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung aus sonstigen in ihrer Person liegenden Grün-
den,
ist die Vergütung bis zur Dauer von 6 Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Ausbil-
dungsvertrages hinaus, weiterzugewähren.
Für notwendig werdenden Ausfall von regelmäßiger täglicher Arbeitszeit wird nach den mantelta-
rifvertraglichen Bestimmungen Freizeit gewährt.
Sind die Voraussetzungen für die Fortzahlung der Vergütung nicht gegeben, so kann für jede aus-
gefallene Arbeitsstunde ein Abzug erfolgen, errechnet aus der monatlichen Vergütung geteilt durch
das 4,33-fache der Wochenarbeitszeit.
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§ 5
Arbeitszeit und Urlaub der Auszubildenden richten sich nach den gesetzlichen und tariflichen Be-
stimmungen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Manteltarifvertrags für Angestellte vom 21. Dezember
1973/18. Mai 1978, i.d.F. vom 23. September 2000/16. Oktober 2000 sowie des Manteltarifver-
trags für gewerbliche Arbeitnehmer vom 8. Oktober 1984, i.d.F. vom 12. Oktober 2004, soweit
nicht durch diesen Tarifvertrag oder durch das Gesetz zwingend etwas anderes bestimmt ist.
§ 6
Die vorstehende Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. März 2009 in Kraft. Sie gilt auf unbestimmte
Zeit und kann mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende, frühestens zum 28. Februar 2011,
gekündigt werden.
Der Tarifvertrag vom 11. März 2008 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Stuttgart, den 10. März 2009
Verband der
Südwestdeutschen Textil- und
Bekleidungsindustrie - Südwesttextil - e.V.
gez. Dr. Markus H. Ostrop
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
gez. Jörg Hofmann
gez. Monika Lersmacher
Protokollnotiz:
Dieser Tarifvertrag wird von der IG Metall auch namens und im Auftrag der Gewerkschaft ver.di für
die dort organisierten Mitglieder geschlossen, die am 2. Juli 2001 Mitglied der DAG waren.
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